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Rechtssatz RS0022129×

Rechtssatz RS0022129

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022129

Geschäftszahl

1Ob1052/52; 1Ob132/57; 6Ob95/64; 4Ob594/87; 7Ob16/89; 6Ob268/06i; 4Ob229/07s

Entscheidungsdatum

20.05.2008

Rechtssatz

Für die Geschäftsführung der bürgerlich - rechtlichen Gesellschaft gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Die bei der Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag geltenden Grundsätze sind - solange die Mehrheit nicht widerspricht - auch anzuwenden, wenn ein Gesellschafter die Verwaltung faktisch führt, ohne ausdrücklich zum Verwalter bestellt zu sein. Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis kann in der Regel jederzeit durch einfachen Beschluss der Gesellschafter - mangels anderer statutarischer Vorschriften durch Beschluss der Kapitalmehrheit der am Hauptstamm beteiligten Mitglieder - herbeigeführt werden. Es bedarf daher keines Gerichtsurteiles mit rechtsgestaltender Wirkung wie im Falle des Paragraph 117, HGB. Wurde jedoch einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein unter keinen Umständen entziehbares Recht auf die Geschäftsführung eingeräumt, so sind die Mitgesellschafter auf die Ausschließung nach Paragraph 1210, ABGB beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1052/52
    Entscheidungstext OGH 08.01.1953 1 Ob 1052/52
    Veröff: SZ 26/8
  • 1 Ob 132/57
    Entscheidungstext OGH 03.04.1957 1 Ob 132/57
  • 6 Ob 95/64
    Entscheidungstext OGH 15.04.1964 6 Ob 95/64
    Veröff: JBl 1964,463
  • 4 Ob 594/87
    Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 594/87
    Vgl auch; nur: Für die Geschäftsführung der bürgerlich - rechtlichen Gesellschaft gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. (T1)
  • 7 Ob 16/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 16/89
    nur T1; Beisatz: Diejenigen, die die Geschäftsführungshandlungen vorzunehmen berechtigt sind, können die Gesellschaft auch Dritten gegenüber verpflichten. (T2) Veröff: WBl 1989,338 = GesRZ 1990,41
  • 6 Ob 268/06i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 268/06i
    Auch; Beisatz: Bei der Frage der Abberufung eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist zu unterscheiden: Mangels eines vertraglichen Rechts des Gesellschafters zur Geschäftsführung kann dieser jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Kapitalgesellschafter im Sinn des § 1020 ABGB abberufen werden. Wurde dem Geschäftsführer-Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis unentziehbar durch Vertrag eingeräumt, kommt seine Ausschließung nach § 1210 ABGB in Betracht. Bei sonst vertraglich eingeräumter Geschäftsführungsbefugnis kommt eine Entziehung nur aus wichtigem Grund in Betracht. (T3); Beisatz: Bei einer Zweipersonengesellschaft nach bürgerlichem Recht, in dem einem der beiden Gesellschafter vertraglich (aber nicht unentziehbar) die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde, ist gemäß §1190 ABGB auf die Bestimmungen der §§ 833 bis 842 ABGB zurückzugreifen. (T4); Beisatz: Durch die Verweisung des § 1190 ABGB auch auf § 838a ABGB ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. (T5)
  • 4 Ob 229/07s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 229/07s
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine „vertragliche" Einräumung der Geschäftsführerbefugnis läge bei einer jederzeit möglichen Neuwahl nicht vor. (T6); Veröff: SZ 2008/65

Schlagworte

GesbR

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0022129

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19530108_OGH0002_0010OB01052_5200000_001