Mehrere von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Person in einer Klage erhobene Ansprüche sind nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs. 1 Z 1 JN). In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching I 344 f; SZ 58/134). Mehrere in einer Klage geltend gemachte Prämienansprüche desselben Versicherers gegen den Versicherungsnehmer aus mehreren nicht zusammenhängenden Versicherungsverträgen stehen nicht in einem solchen Zusammenhang und sind daher nicht zusammenzurechnen (ZBl. 1934/280; 7 Ob 44/84). Die von der klagenden Partei geltend gemachten Versicherungsprämien sind daher bei Berechnung der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen, sondern müssen einzeln betrachtet werden. Sie überschreiten in Ansehung der Versicherungen Pol.Nr. 6/51/21221071, Pol.Nr. 6/51/16775709, Pol.Nr. 6/51/18612134, Pol.Nr. 6/66/18612190, Pol.Nr. 6/66/23135114, Pol.Nr. 6/66/24215899, Pol.Nr. 6/66/25578575, Pol.Nr. 6/21/16799947 und Pol.Nr. 6/66/16746011 den Schwellwert von S 15.000 nicht, sodaß die Revision gegen die Entscheidung der zweiten Instanz insoweit gemäß § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO unzulässig ist.Mehrere von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Person in einer Klage erhobene Ansprüche sind nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN). In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching römisch eins 344 f; SZ 58/134). Mehrere in einer Klage geltend gemachte Prämienansprüche desselben Versicherers gegen den Versicherungsnehmer aus mehreren nicht zusammenhängenden Versicherungsverträgen stehen nicht in einem solchen Zusammenhang und sind daher nicht zusammenzurechnen (ZBl. 1934/280; 7 Ob 44/84). Die von der klagenden Partei geltend gemachten Versicherungsprämien sind daher bei Berechnung der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen, sondern müssen einzeln betrachtet werden. Sie überschreiten in Ansehung der Versicherungen Pol.Nr. 6/51/21221071, Pol.Nr. 6/51/16775709, Pol.Nr. 6/51/18612134, Pol.Nr. 6/66/18612190, Pol.Nr. 6/66/23135114, Pol.Nr. 6/66/24215899, Pol.Nr. 6/66/25578575, Pol.Nr. 6/21/16799947 und Pol.Nr. 6/66/16746011 den Schwellwert von S 15.000 nicht, sodaß die Revision gegen die Entscheidung der zweiten Instanz insoweit gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig ist.
Soweit darüber hinaus die Revision zulässig ist, ist sie nur zum Teil berechtigt.
Daß es sich bei der Preblauer Brunnenversendung um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach § 1175 ABGB handelte (vgl. HS 7009 = 5 Ob 284/70), ist nicht strittig. Nach § 1188 ABGB sind daher bei Beurteilung der Entscheidungen über die gesellschaftlichen Angelegenheiten, da keine andere Verabredung bestand, die für die Gemeinschaft des Eigentums maßgebenden Vorschriften anzuwenden. Für die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip. Diejenigen, die die Geschäftsführungshandlungen vorzunehmen berechtigt sind, können die Gesellschaft auch Dritten gegenüber verpflichten (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes4 51 f; Strasser in Rummel ABGB Rz 4 zu § 1188 und Rz 1 f zu § 1201). Schon das Erstgericht hat richtig erkannt, daß der Abschluß von Versicherungsverträgen für Risken, die üblicherweise mit dem Betrieb einen Unternehmens verbunden sind, zu den üblichen Bedingungen zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehört. Die Versicherung ungewöhnlicher Risken wurde nicht einmal behauptet, ungewöhnliche Bedingungen wurden nicht als erwiesen angenommen. Der Beklagte räumt selbst ein (AS 3), daß sich Johann G*** auf die Kapitalmehrheit stützen konnte. Er konnte demnach die Gesellschafter (auch die Minderheit) wirksam bei Abschluß der Versicherungsverträge vertreten. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes handelt es sich bei den von Johann G*** mit der klagenden Partei abgeschlossenen Versicherungsverträgen jedoch nicht um Versicherungen, die Johann G*** für fremde Rechnung genommen hätte, sodaß nur Johann G*** als Versicherungsnehmer und Prämienschuldner anzusehen sei. Aus den vorliegenden Versicherungsanträgen ergibt sich, daß die Versicherungsanträge von Johann G*** namens der Preblauer Brunnenversendung gestellt wurden und im Regelfall auch die Unterschrift unter der Firmenstampiglie aufweisen. Damit wurde aber klar zum Ausdruck gebracht, daß Johann G*** nicht selbst als Versicherungsnehmer gelten will und namens der Gesellschaft und nicht im eigenen Namen handelte. Der Abschluß im eigenen Namen ist aber Voraussetzung für eine Versicherung für fremde Rechnung (vgl. Bruck-Möller-Sieg, VVG8 II 937; Prölss-Martin, VVG24 497 f.). Wird eine Versicherung vom Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes in deren Namen geschlossen, sind die Gesellschafter Versicherungsnehmer und Prämienschuldner. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, daß die Gesellschaft am 31. März 1986 durch die beiden noch vorhandenen Gesellschafter einvernehmlich aufgelöst wurde und der Beklagte die restlichen Miteigentumsanteile an den versicherten Sachen erworben hat. Nicht strittig ist, daß der Beklagte die Versicherungen am 15. April 1986 laut Beilagen 1 und 2 - zum Ende des Jahres 1986 - aufkündigte und daß die Kündigungen der klagenden Partei auch zugegangen sind (AS 32 f. ON 10). Die klagende Partei hat zwar die Unwirksamkeit der Kündigungen behauptet, ohne jedoch Gründe hiefür zu nennen (AS 33). Sie hatte ursprünglich lediglich vorgebracht, daß die Gesellschaft nicht aufgelöst worden sei (AS 14 ON 4). Insoweit die Revision an der Unwirksamkeit der Kündigungen festhält und den Vorinstanzen vorwirft, sich insbesondere mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigungen nicht auseinandergesetzt zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Kündigungen von der klagenden Partei nicht zurückgewiesen worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trifft aber den Versicherer die Pflicht, unwirksame Kündigungen jeder Art zurückzuweisen. Die Nichtzurückweisung einer aus welchem Grund immer unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses zu werten. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß auch nach österreichischem Recht der Gedanke von Treu und Glauben im Versicherungsverhältnis im Vordergrund steht. Die Klärung der Vertragslage ist bei einer unklaren oder rechtlich mangelhaften Kündigung sowohl für den Fall des Eintritts des Versicherungsfalles als auch im umgekehrten Fall dringend, zumal dem Erwerber nur eine kurze Kündigungsfrist gegeben ist. Deshalb muß der Versicherer eine Klärung unverzüglich einleiten (VersR 1985, 175; VersR 1984, 1208; SZ 28/130 ua.). Mit Ende 1986 sind daher die Versicherungsverträge als aufgelöst zu betrachten. Nichts anderes ergebe sich aus der Kündigung Beilage 3, weil auch darin die Kündigung lediglich zum Jahresende 1986 ausgesprochen wurde. Für das Jahr 1987 steht der klagenden Partei daher kein Anspruch auf Prämien mehr zu. Für die Prämien bis Ende 1986 haftet der Beklagte aber jedenfalls. Da Art. 8 Nr. 1 EVHGB auch für einseitige Handelsgeschäfte gilt, haften die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes für die der klagenden Partei noch geschuldeten Versicherungsprämien solidarisch (vgl. Kramer in Straube, HGB 721). Daraus folgt, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Umfang der Abweisung der für 1987 begehrten Versicherungsprämien zu bestätigen ist. Ein Zuspruch der bis Ende 1986 begehrten Versicherungsprämien bzw. Prämienrückstände kann aber nicht erfolgen, weil die Feststellungen des Erstgerichtes über die Prämienrückstände vom Beklagten bekämpft wurden und das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, diese Tatsachenrüge des Beklagten nicht abschließend erledigte (AS 96 ON 18). Im Umfang der Abweisung eines Betrages von S 122.577 s.A. erweist sich somit eine Aufhebung in die zweite Instanz als notwendig.Daß es sich bei der Preblauer Brunnenversendung um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach Paragraph 1175, ABGB handelte vergleiche HS 7009 = 5 Ob 284/70), ist nicht strittig. Nach Paragraph 1188, ABGB sind daher bei Beurteilung der Entscheidungen über die gesellschaftlichen Angelegenheiten, da keine andere Verabredung bestand, die für die Gemeinschaft des Eigentums maßgebenden Vorschriften anzuwenden. Für die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip. Diejenigen, die die Geschäftsführungshandlungen vorzunehmen berechtigt sind, können die Gesellschaft auch Dritten gegenüber verpflichten (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes4 51 f; Strasser in Rummel ABGB Rz 4 zu Paragraph 1188 und Rz 1 f zu Paragraph 1201,). Schon das Erstgericht hat richtig erkannt, daß der Abschluß von Versicherungsverträgen für Risken, die üblicherweise mit dem Betrieb einen Unternehmens verbunden sind, zu den üblichen Bedingungen zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehört. Die Versicherung ungewöhnlicher Risken wurde nicht einmal behauptet, ungewöhnliche Bedingungen wurden nicht als erwiesen angenommen. Der Beklagte räumt selbst ein (AS 3), daß sich Johann G*** auf die Kapitalmehrheit stützen konnte. Er konnte demnach die Gesellschafter (auch die Minderheit) wirksam bei Abschluß der Versicherungsverträge vertreten. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes handelt es sich bei den von Johann G*** mit der klagenden Partei abgeschlossenen Versicherungsverträgen jedoch nicht um Versicherungen, die Johann G*** für fremde Rechnung genommen hätte, sodaß nur Johann G*** als Versicherungsnehmer und Prämienschuldner anzusehen sei. Aus den vorliegenden Versicherungsanträgen ergibt sich, daß die Versicherungsanträge von Johann G*** namens der Preblauer Brunnenversendung gestellt wurden und im Regelfall auch die Unterschrift unter der Firmenstampiglie aufweisen. Damit wurde aber klar zum Ausdruck gebracht, daß Johann G*** nicht selbst als Versicherungsnehmer gelten will und namens der Gesellschaft und nicht im eigenen Namen handelte. Der Abschluß im eigenen Namen ist aber Voraussetzung für eine Versicherung für fremde Rechnung vergleiche Bruck-Möller-Sieg, VVG8 römisch zwei 937; Prölss-Martin, VVG24 497 f.). Wird eine Versicherung vom Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes in deren Namen geschlossen, sind die Gesellschafter Versicherungsnehmer und Prämienschuldner. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, daß die Gesellschaft am 31. März 1986 durch die beiden noch vorhandenen Gesellschafter einvernehmlich aufgelöst wurde und der Beklagte die restlichen Miteigentumsanteile an den versicherten Sachen erworben hat. Nicht strittig ist, daß der Beklagte die Versicherungen am 15. April 1986 laut Beilagen 1 und 2 - zum Ende des Jahres 1986 - aufkündigte und daß die Kündigungen der klagenden Partei auch zugegangen sind (AS 32 f. ON 10). Die klagende Partei hat zwar die Unwirksamkeit der Kündigungen behauptet, ohne jedoch Gründe hiefür zu nennen (AS 33). Sie hatte ursprünglich lediglich vorgebracht, daß die Gesellschaft nicht aufgelöst worden sei (AS 14 ON 4). Insoweit die Revision an der Unwirksamkeit der Kündigungen festhält und den Vorinstanzen vorwirft, sich insbesondere mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigungen nicht auseinandergesetzt zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Kündigungen von der klagenden Partei nicht zurückgewiesen worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trifft aber den Versicherer die Pflicht, unwirksame Kündigungen jeder Art zurückzuweisen. Die Nichtzurückweisung einer aus welchem Grund immer unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses zu werten. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß auch nach österreichischem Recht der Gedanke von Treu und Glauben im Versicherungsverhältnis im Vordergrund steht. Die Klärung der Vertragslage ist bei einer unklaren oder rechtlich mangelhaften Kündigung sowohl für den Fall des Eintritts des Versicherungsfalles als auch im umgekehrten Fall dringend, zumal dem Erwerber nur eine kurze Kündigungsfrist gegeben ist. Deshalb muß der Versicherer eine Klärung unverzüglich einleiten (VersR 1985, 175; VersR 1984, 1208; SZ 28/130 ua.). Mit Ende 1986 sind daher die Versicherungsverträge als aufgelöst zu betrachten. Nichts anderes ergebe sich aus der Kündigung Beilage 3, weil auch darin die Kündigung lediglich zum Jahresende 1986 ausgesprochen wurde. Für das Jahr 1987 steht der klagenden Partei daher kein Anspruch auf Prämien mehr zu. Für die Prämien bis Ende 1986 haftet der Beklagte aber jedenfalls. Da Artikel 8, Nr. 1 EVHGB auch für einseitige Handelsgeschäfte gilt, haften die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes für die der klagenden Partei noch geschuldeten Versicherungsprämien solidarisch vergleiche Kramer in Straube, HGB 721). Daraus folgt, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Umfang der Abweisung der für 1987 begehrten Versicherungsprämien zu bestätigen ist. Ein Zuspruch der bis Ende 1986 begehrten Versicherungsprämien bzw. Prämienrückstände kann aber nicht erfolgen, weil die Feststellungen des Erstgerichtes über die Prämienrückstände vom Beklagten bekämpft wurden und das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, diese Tatsachenrüge des Beklagten nicht abschließend erledigte (AS 96 ON 18). Im Umfang der Abweisung eines Betrages von S 122.577 s.A. erweist sich somit eine Aufhebung in die zweite Instanz als notwendig.
Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 2 ZPO.Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.