Der - außerordentliche - Revisionsrekurs ist unzulässig. Da das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat, kann seine Entscheidung nur aus den Rechtsmittelgründen des § 16 Abs. 1 AußStrG angefochten werden.Der - außerordentliche - Revisionsrekurs ist unzulässig. Da das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat, kann seine Entscheidung nur aus den Rechtsmittelgründen des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG angefochten werden.
Nach Meinung des Antragstellers hafte dem angefochtenen Beschluß eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG an.Nach Meinung des Antragstellers hafte dem angefochtenen Beschluß eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG an.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird; nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103; JBl. 1975, 547 uva).
Nach § 1188 ABGB sind bei der Beratschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten, wenn keine andere Verabredung besteht, die in dem Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums gegebenen Vorschriften (§§ 833 bis 842 ABGB) anzuwenden.Nach Paragraph 1188, ABGB sind bei der Beratschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten, wenn keine andere Verabredung besteht, die in dem Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums gegebenen Vorschriften (Paragraphen 833 bis 842 ABGB) anzuwenden.
§ 833 ABGB sieht vor, daß in Angelegenheiten, die nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, die Mehrheit der Stimmen, gezählt nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer, entscheidet. Bei wichtigen Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, können hingegen die Überstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen (§ 834 ABGB); wollen sie aber nicht austreten oder geschähe der Austritt zur Unzeit, so soll nach § 835 ABGB das Los, ein Schiedsmann oder, wenn sich die Teilhaber nicht einigen, der Richter entscheiden, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht. Die Frage, ob der Mehrheitsbeschluß vom 25. Juli 1985 nur die ordentliche Verwaltung oder aber eine wichtige Veränderung betroffen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, daß sich die wichtigen Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB jedenfalls auf die Erhaltung oder bessere Benützung des Hauptstammes der gemeinschaftlichen Sache beziehen müßten, was hier nicht der Fall sei, übersieht er, daß diese Bestimmung auf die Gesellschaften bürgerlichen Rechtes nur sinngemäß angewendet werden können (Wahle in Klang V 605; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1188). Demnach wird die Auffassung vertreten, daß zu den ordentlichen Maßnahmen einer Gesellschaft alles zu zählen sei, was sich in dieser Gesellschaft im gewöhnlichen Lauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweist, wichtige Veränderungen dagegen solche Maßnahmen seien, die für die Gesellschaft außergewöhnliche Bedeutung besitzen (Strasser aaO mwN). Ob diese Voraussetzungen auf den umstrittenen Gesellschafterbeschluß zutreffen, kann - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung - bei Behandlung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG nicht geprüft werden.Paragraph 833, ABGB sieht vor, daß in Angelegenheiten, die nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, die Mehrheit der Stimmen, gezählt nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer, entscheidet. Bei wichtigen Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, können hingegen die Überstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen (Paragraph 834, ABGB); wollen sie aber nicht austreten oder geschähe der Austritt zur Unzeit, so soll nach Paragraph 835, ABGB das Los, ein Schiedsmann oder, wenn sich die Teilhaber nicht einigen, der Richter entscheiden, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht. Die Frage, ob der Mehrheitsbeschluß vom 25. Juli 1985 nur die ordentliche Verwaltung oder aber eine wichtige Veränderung betroffen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, daß sich die wichtigen Veränderungen im Sinne des Paragraph 834, ABGB jedenfalls auf die Erhaltung oder bessere Benützung des Hauptstammes der gemeinschaftlichen Sache beziehen müßten, was hier nicht der Fall sei, übersieht er, daß diese Bestimmung auf die Gesellschaften bürgerlichen Rechtes nur sinngemäß angewendet werden können (Wahle in Klang römisch fünf 605; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1188,). Demnach wird die Auffassung vertreten, daß zu den ordentlichen Maßnahmen einer Gesellschaft alles zu zählen sei, was sich in dieser Gesellschaft im gewöhnlichen Lauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweist, wichtige Veränderungen dagegen solche Maßnahmen seien, die für die Gesellschaft außergewöhnliche Bedeutung besitzen (Strasser aaO mwN). Ob diese Voraussetzungen auf den umstrittenen Gesellschafterbeschluß zutreffen, kann - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung - bei Behandlung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG nicht geprüft werden.
Der Antragsteller meint ferner - in Widerspruch zu den vorangegangenen Rechtsmittelausführungen -, daß die von ihm beschlossene Maßnahme jedenfalls eine bessere Benützung des Hauptstammes bewirke als die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Das Gericht hätte eine Interessenabwägung zwischen der besseren Benützung des Hauptstammes einerseits und den Kontrollrechten des Antragsgegners vornehmen müssen; diese seien in Wahrheit keineswegs eingeschränkt worden.
Auch damit zeigt der Antragsteller keine offenbare Gesetzwidrigkeit auf. Die aus §§ 833 ff ABGB abzuleitende Mitwirkung des Gerichtes an der Willensbildung von Miteigentümern, insbesondere eine dabei vorzunehmende Interessenabwägung, ist eine Ermessensentscheidung, bei der - pflichtgemäße Ermessensausübung vorausgesetzt - eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen kann (MietSlg. 36.845 uva). Von einer pflichtwidrigen Ermessensentscheidung kann indes keine Rede sein. Da sohin keiner der Anfechtungsgründe des § 16 Abs. 1 AußStrG aufgezeigt wurde und eine Nichtigkeit auch dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Auch damit zeigt der Antragsteller keine offenbare Gesetzwidrigkeit auf. Die aus Paragraphen 833, ff ABGB abzuleitende Mitwirkung des Gerichtes an der Willensbildung von Miteigentümern, insbesondere eine dabei vorzunehmende Interessenabwägung, ist eine Ermessensentscheidung, bei der - pflichtgemäße Ermessensausübung vorausgesetzt - eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen kann (MietSlg. 36.845 uva). Von einer pflichtwidrigen Ermessensentscheidung kann indes keine Rede sein. Da sohin keiner der Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt wurde und eine Nichtigkeit auch dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.