1. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses des Rekursgerichts richtet sich nach den Regeln der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. Im Fall der Überweisung vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig, auch wenn erst das Rekursgericht den (allfälligen) Mangel wahrgenommen hat (10 Ob 51/06g mwN). Die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG liegen hier vor, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat.1. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses des Rekursgerichts richtet sich nach den Regeln der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. Im Fall der Überweisung vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig, auch wenn erst das Rekursgericht den (allfälligen) Mangel wahrgenommen hat (10 Ob 51/06g mwN). Die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegen hier vor, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat.
2. Diese lässt sich zur Frage der Abberufung eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht wie folgt zusammenfassen:
2.1. Mangels eines vertraglichen Rechts des Gesellschafters zur Geschäftsführung - dies wäre etwa bei einer Bestellung nach § 836 ABGB der Fall (Grillberger in Rummel, ABGB³ [2002] § 1190 Rz 11) - kann der Geschäftsführer jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Kapitalgesellschafter im Sinne des § 1020 ABGB abberufen werden (Grillberger in Rummel, ABGB³ [2002] § 1190 Rz 11; Riedler in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] § 1190 Rz 4;2.1. Mangels eines vertraglichen Rechts des Gesellschafters zur Geschäftsführung - dies wäre etwa bei einer Bestellung nach Paragraph 836, ABGB der Fall (Grillberger in Rummel, ABGB³ [2002] Paragraph 1190, Rz 11) - kann der Geschäftsführer jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Kapitalgesellschafter im Sinne des Paragraph 1020, ABGB abberufen werden (Grillberger in Rummel, ABGB³ [2002] Paragraph 1190, Rz 11; Riedler in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] Paragraph 1190, Rz 4;
Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1190 Rz 8; 1 Ob 1052/52 = SZ 26/8; 5 Ob 572/78 = GesRz 1978, 169). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Außerstreitrichter (Grillberger, aaO; Riedler, aaO;Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 1190, Rz 8; 1 Ob 1052/52 = SZ 26/8; 5 Ob 572/78 = GesRz 1978, 169). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Außerstreitrichter (Grillberger, aaO; Riedler, aaO;
Jabornegg/Resch, aaO; 6 Ob 95/64 = JBl 1964, 463).
Nach den Behauptungen des Antragstellers, die sich mit dem im Akt erliegenden Gesellschaftsvertrag decken, wurde der Antragsgegnerin bereits mit diesem Gesellschaftsvertrag die Alleingeschäftsführungs- und Alleinvertretungsbefugnis hinsichtlich der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eingeräumt. Die dargestellten Grundsätze sind hier also nicht anwendbar.
2.2. Wurde dem Geschäftsführer-Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis unentziehbar eingeräumt, kommt seine Ausschließung nach § 1210 ABGB in Betracht (Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht II4 [1993] 60; Riedler, aaO; 1 Ob 1052/52). Allerdings will die herrschende Lehre (Bachofner/Kastner, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, JBl 1972, 1; Grillberger, aaO Rz 12; Riedler, aaO; Jabornegg/Resch, aaO) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1210 ABGB und Einverständnis aller übrigen Gesellschafter die bloße Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis als das gelindere Mittel gewähren. Dem ist zu folgen, ein Mehrheitsbeschluss reicht in diesem Fall aber nicht aus (Grillberger, aaO; Riedler, aaO; vgl auch 3 Ob 554/54 = SZ 27/242).2.2. Wurde dem Geschäftsführer-Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis unentziehbar eingeräumt, kommt seine Ausschließung nach Paragraph 1210, ABGB in Betracht (Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht II4 [1993] 60; Riedler, aaO; 1 Ob 1052/52). Allerdings will die herrschende Lehre (Bachofner/Kastner, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, JBl 1972, 1; Grillberger, aaO Rz 12; Riedler, aaO; Jabornegg/Resch, aaO) bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1210, ABGB und Einverständnis aller übrigen Gesellschafter die bloße Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis als das gelindere Mittel gewähren. Dem ist zu folgen, ein Mehrheitsbeschluss reicht in diesem Fall aber nicht aus (Grillberger, aaO; Riedler, aaO; vergleiche auch 3 Ob 554/54 = SZ 27/242).
Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegnerin sei nicht eine unentziehbare Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt worden. Dies entspricht auch Punkt 5.2. des Gesellschaftsvertrags, wonach die Gesellschafter unter anderem berechtigt sind, die Geschäftsführungsbefugnis (auch) einem Bevollmächtigten zu übertragen. Daher sind diese Grundsätze, die für den Fall gelten, dass einem Geschäftsführer-Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis unentziehbar eingeräumt wurde, hier nicht anwendbar.
2.3. Bei sonst vertraglich eingeräumter Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters - dies kann entweder bereits im Gesellschaftsvertrag oder später durch die übrigen Gesellschafter erfolgen (Grillberger, aaO Rz 11) - kommt eine Entziehung (nur) aus wichtigem Grund in Betracht (Bachofner/Kastner, aaO; Grillberger, aaO; Riedler, aaO; Jabornegg/Resch, aaO).
Zur Vorgangsweise in einem solchen Fall hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt (1 Ob 1052/52), dass es bei einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zur Abberufung des Geschäftsführer-Gesellschafters keines Gerichtsurteils mit rechtsgestaltender Wirkung wie im Fall des § 117 HGB bedarf; vielmehr kann die Abberufung durch Beschluss der übrigen Gesellschafter ausgesprochen werden (ebenso Riedler, aaO; Jabornegg/Resch, aaO Rz 9). Dieser Beschluss muss ebenfalls einstimmig erfolgen (Riedler, aaO; Jabornegg/Resch, aaO), eine Entscheidung des Außerstreitrichters kommt hier nicht in Betracht (vgl Jabornegg/Resch, aaO). Durch die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis kommt es zur gesetzlichen Regelung der Geschäftsführung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht des § 1188 ABGB (Riedler, aaO Rz 5).Zur Vorgangsweise in einem solchen Fall hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt (1 Ob 1052/52), dass es bei einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zur Abberufung des Geschäftsführer-Gesellschafters keines Gerichtsurteils mit rechtsgestaltender Wirkung wie im Fall des Paragraph 117, HGB bedarf; vielmehr kann die Abberufung durch Beschluss der übrigen Gesellschafter ausgesprochen werden (ebenso Riedler, aaO; Jabornegg/Resch, aaO Rz 9). Dieser Beschluss muss ebenfalls einstimmig erfolgen (Riedler, aaO; Jabornegg/Resch, aaO), eine Entscheidung des Außerstreitrichters kommt hier nicht in Betracht vergleiche Jabornegg/Resch, aaO). Durch die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis kommt es zur gesetzlichen Regelung der Geschäftsführung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht des Paragraph 1188, ABGB (Riedler, aaO Rz 5).
Damit bestünde für eine gerichtliche Entscheidung in diesem Zusammenhang aber überhaupt keine Notwendigkeit, und zwar weder im streitigen noch im außerstreitigen Verfahren. Dies setzt aber voraus, dass den übrigen Gesellschaftern insgesamt mehr Gesellschaftsanteile zukommen als dem Geschäftsführer-Gesellschafter; durch deren einstimmigen Beschluss ist dieser dann nämlich überstimmt. Da die Parteien dieses Verfahrens aber die einzigen Gesellschafter der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht sind, liegt kein einstimmiger Beschluss der übrigen Gesellschafter vor. Auch diese Grundsätze kommen daher nicht zur Anwendung.
3. Der Antragsteller macht einen wichtigen Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Antragsgegnerin geltend. Für den hier vorliegenden Fall der Zweipersonengesellschaft nach bürgerlichem Recht, in dem einem der beiden Gesellschafter vertraglich die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde, ist gemäß § 1190 ABGB auf die Bestimmungen der §§ 833 bis 842 ABGB zurückzugreifen. Nach § 836 ABGB entscheidet über den „Abgang" des Verwalters der „Richter", also auch über seine Enthebung (vgl Sailer in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] § 836 Rz 4 f; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB³ [2006] § 836 Rz 7 ff). Ob dies im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, war bis 31. 12. 2004 strittig (vgl dazu Egglmeier/Gruber/Sprohar, aaO Rz 10 bzw § 835 Rz 32 ff). Durch das FamErbRÄG 2004 wurde nunmehr aber in § 838a ABGB klargestellt, dass „Streitigkeiten zwischen Teilhabern über die mit der Verwaltung ... der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten" im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Durch die Verweisung des § 1190 ABGB unter anderem auf § 838a ABGB gilt dies auch für die Enthebung des Geschäftsführer-Gesellschafters einer Zweipersonengesellschaft nach bürgerlichem Recht.3. Der Antragsteller macht einen wichtigen Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Antragsgegnerin geltend. Für den hier vorliegenden Fall der Zweipersonengesellschaft nach bürgerlichem Recht, in dem einem der beiden Gesellschafter vertraglich die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde, ist gemäß Paragraph 1190, ABGB auf die Bestimmungen der Paragraphen 833 bis 842 ABGB zurückzugreifen. Nach Paragraph 836, ABGB entscheidet über den „Abgang" des Verwalters der „Richter", also auch über seine Enthebung vergleiche Sailer in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] Paragraph 836, Rz 4 f; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 836, Rz 7 ff). Ob dies im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, war bis 31. 12. 2004 strittig vergleiche dazu Egglmeier/Gruber/Sprohar, aaO Rz 10 bzw Paragraph 835, Rz 32 ff). Durch das FamErbRÄG 2004 wurde nunmehr aber in Paragraph 838 a, ABGB klargestellt, dass „Streitigkeiten zwischen Teilhabern über die mit der Verwaltung ... der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten" im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Durch die Verweisung des Paragraph 1190, ABGB unter anderem auf Paragraph 838 a, ABGB gilt dies auch für die Enthebung des Geschäftsführer-Gesellschafters einer Zweipersonengesellschaft nach bürgerlichem Recht.
Damit war aber der erstinstanzliche Beschluss wieder herzustellen. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers das vorliegende Verfahren nicht berührt, ist im Revisionsrekursverfahren (zutreffend) nicht mehr strittig.
Über die im Revisionsrekurs verzeichneten Kosten wird das Erstgericht anlässlich der Erledigung der Sache zu entscheiden haben (§ 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG).Über die im Revisionsrekurs verzeichneten Kosten wird das Erstgericht anlässlich der Erledigung der Sache zu entscheiden haben (Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG).