Rechtssatz RS0041988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041988
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z5 ZPO kann nur von demjenigen, gegen den ein Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass er in diesem vertreten war, geltend gemacht werden, nicht aber von seinem Gegner, der selbst mit der Bestellung des Kurators für die nicht vertretene Prozesspartei einverstanden war (SZ XI/146, RZ 1934,77 und anderes mehr).Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Z5 ZPO kann nur von demjenigen, gegen den ein Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass er in diesem vertreten war, geltend gemacht werden, nicht aber von seinem Gegner, der selbst mit der Bestellung des Kurators für die nicht vertretene Prozesspartei einverstanden war (SZ XI/146, RZ 1934,77 und anderes mehr).
Anmerkung
Bem zum RS: Siehe auch RS0041952.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 267/55
Entscheidungstext OGH 18.05.1955 3 Ob 267/55
- 6 Ob 174/71
Entscheidungstext OGH 01.09.1971 6 Ob 174/71
Auch;
- 4 Ob 229/07s
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 229/07s
Vgl; Beisatz: Es kann offen bleiben, ob nur derjenige den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geltend machen kann, dessen Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde. (T1)
Veröff: SZ 2008/65
- 7 Ob 208/09b
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 208/09b
Auch; Beisatz: Die zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO vertretene Rechtsansicht, dass diesen nur derjenige geltend machen kann, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschrift beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner (RIS-Justiz RS0041952, RS0041988), wird auch auf Fälle des Vollmachtsmangels nach § 1008 ABGB ausgedehnt, weil diese Bestimmung lediglich der Gefahr begegnen will, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T2)
- 8 Ob 84/11b
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 84/11b
Auch
- 5 Ob 179/17k
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 179/17k
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Beteiligung des Sachwalters der 4.-Beklagten am bisherigen Verfahren. (T3)
- 6 Ob 206/21v
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 206/21v
Vgl
- 6 Ob 3/22t
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 3/22t
Vgl
- 1 Ob 111/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2024 1 Ob 111/24s
nur: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO kann nur von der Partei geltend gemacht werden, deren gesetzlicher Schutz beeinträchtigt wurde, nicht aber von ihrem Prozessgegner. (T4)
Schlagworte
Nichtigkeitsgründe, Prozessfähigkeit, gesetzliche Vertretung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0041988
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19550518_OGH0002_0030OB00267_5500000_001