Die ausschließlich den Schadenersatzanspruch des Erstbeklagten wegen Entganges seines Geschäftsführergehaltes ausführende Rechtsrüge der Revision der beklagten Parteien erweist sich als berechtigt.
Das Auftragsverhältnis zwischen den Streitteilen war mit Ablauf des Jahres 1985 beendet. Der Kläger hat den Erstbeklagten auf die Notwendigkeit, einen anderen Treuhänder für die Stimmrechtsabgabe in den Generalversammlungen der Firma KKW zu finden, hingewiesen. Nach Auflösung des Vertrages hätte für den Kläger nur dann noch eine Verpflichtung, das Geschäft fortzusetzen, bestanden, wenn es keinen Aufschub gelitten hätte. Eine solche Verpflichtung bestand aber nur für einen begrenzten Zeitraum, bis der Geschäftsherr eine andere Verfügung getroffen hat oder sie füglich hätte treffen können (§ 1025 ABGB; JBl. 1953, 417; 6 Ob 511/79 ua; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 1025; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 40 zu §§ 1020 bis 1026). Zwischen der Auflösung des Auftrags- und Treuhandverhältnisses und der Generalversammlung, in der der Erstbeklagte als Geschäftsführer der Firma KKW abberufen worden war, lagen mehr als zehn Monate, eine Zeit, in der vom Erstbeklagten sehr wohl hätte erwartet werden können, daß er ein anderes Treuhandverhältnis begründete, umso mehr, als ihm die entscheidenden Umstände vom Kläger bereits im Jänner 1986 mitgeteilt worden waren. Damit sind aber einerseits ein dem Kläger in der Revision erneut vorgeworfenes Verschulden an der Nichtteilnahme an der Generalversammlung der Firma KKW vom 21.November 1986 wie auch die Erwägung des Erstgerichtes abzulehnen, der Erstbeklagte hätte den Schadenseintritt dadurch verhindern können, daß er den Kläger aufgefordert hätte, an dieser Generalversammlung teilzunehmen. Der Revision ist aber darin beizupflichten, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die vom Erstbeklagten angestrebte Absicherung seiner Funktion als Geschäftsführer der Firma KKW durch die Einräumung eines Sonderrechtes, zu der nach seinen Behauptungen die anderen Gesellschafter der Firma KKW bereit gewesen wären, eher hätte erreicht werden können als durch die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht durch einen Gesellschafter an den Kläger. Sonderrechte sind Vorrechte einzelner Gesellschafter vor den übrigen, die ihnen ohne ihre Zustimmung nicht entzogen werden können; die Funktion des Geschäftsführers kann gesellschaftlich im Gesellschaftsvertrag als Sonderrecht eingeräumt werden (SZ 47/70;Das Auftragsverhältnis zwischen den Streitteilen war mit Ablauf des Jahres 1985 beendet. Der Kläger hat den Erstbeklagten auf die Notwendigkeit, einen anderen Treuhänder für die Stimmrechtsabgabe in den Generalversammlungen der Firma KKW zu finden, hingewiesen. Nach Auflösung des Vertrages hätte für den Kläger nur dann noch eine Verpflichtung, das Geschäft fortzusetzen, bestanden, wenn es keinen Aufschub gelitten hätte. Eine solche Verpflichtung bestand aber nur für einen begrenzten Zeitraum, bis der Geschäftsherr eine andere Verfügung getroffen hat oder sie füglich hätte treffen können (Paragraph 1025, ABGB; JBl. 1953, 417; 6 Ob 511/79 ua; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1025,; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 40 zu Paragraphen 1020 bis 1026). Zwischen der Auflösung des Auftrags- und Treuhandverhältnisses und der Generalversammlung, in der der Erstbeklagte als Geschäftsführer der Firma KKW abberufen worden war, lagen mehr als zehn Monate, eine Zeit, in der vom Erstbeklagten sehr wohl hätte erwartet werden können, daß er ein anderes Treuhandverhältnis begründete, umso mehr, als ihm die entscheidenden Umstände vom Kläger bereits im Jänner 1986 mitgeteilt worden waren. Damit sind aber einerseits ein dem Kläger in der Revision erneut vorgeworfenes Verschulden an der Nichtteilnahme an der Generalversammlung der Firma KKW vom 21.November 1986 wie auch die Erwägung des Erstgerichtes abzulehnen, der Erstbeklagte hätte den Schadenseintritt dadurch verhindern können, daß er den Kläger aufgefordert hätte, an dieser Generalversammlung teilzunehmen. Der Revision ist aber darin beizupflichten, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die vom Erstbeklagten angestrebte Absicherung seiner Funktion als Geschäftsführer der Firma KKW durch die Einräumung eines Sonderrechtes, zu der nach seinen Behauptungen die anderen Gesellschafter der Firma KKW bereit gewesen wären, eher hätte erreicht werden können als durch die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht durch einen Gesellschafter an den Kläger. Sonderrechte sind Vorrechte einzelner Gesellschafter vor den übrigen, die ihnen ohne ihre Zustimmung nicht entzogen werden können; die Funktion des Geschäftsführers kann gesellschaftlich im Gesellschaftsvertrag als Sonderrecht eingeräumt werden (SZ 47/70;
SZ 28/71; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 156, 428 f; Ostheim in GesRZ 1975, 78 ff; vgl. Schneider in Scholz, GmbHG7 Rz 41 zu § 38, Rz 30 zu § 6; Mertens in Hachenburg, GmbHG7, Rz 12 zu § 18;SZ 28/71; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 156, 428 f; Ostheim in GesRZ 1975, 78 ff; vergleiche Schneider in Scholz, GmbHG7 Rz 41 zu Paragraph 38,, Rz 30 zu Paragraph 6,; Mertens in Hachenburg, GmbHG7, Rz 12 zu Paragraph 18,;
Baumbach-Hueck, GmbHG15 Rz 47 zu § 3, Rz 15 zu § 6). Wäre dem Erstbeklagten die Geschäftsführung der Firma KKW auf Grund eines gesellschaftsvertraglichen Sonderrechtes eingeräumt worden, hätte ohne seine Zustimmung (§ 50 Abs. 4 GmbHG) ein mängelfreier Abberufungsbeschluß nicht gefaßt werden können. Eine Abberufung wäre nur unter sinngemäßer Anwendung der §§ 117, 127 HGB durch Abberufungsklage nach § 16 Abs. 2 GmbHG möglich gewesen. Daß solche wichtigen Gründe für die Abberufung des Erstbeklagten bei der Beschlußfassung in der Generalversammlung vom 21.November 1986 vorgelegen wären, ist nicht aktenkundig. Die Abberufung setzte auch die Rechtskraft des Abberufungsurteils voraus (Reich-Rohrwig aaO 156), welche für den Zeitraum, für den der Erstbeklagte den Entgang seines Geschäftsführergehaltes als Schadenersatzanspruch geltend macht, wohl kaum anzunehmen gewesen wäre. Ob eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht überhaupt - ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter - zulässig wäre (Reich-Rohrwig aaO 343; Baumann-Hueck aaO Rz 36 zu § 47 mwN), kann dahingestellt bleiben. Auf keinen Fall hätte die erteilte Vollmacht den Vollmachtgeber daran gehindert, selbst an der Abstimmung in der Generalversammlung teilzunehmen. Eine im Außenverhältnis verdrängende Vollmacht wird allgemein als unzulässig angesehen (Koppensteiner in Rowedder, GmbHG, Rz 44 zu § 47; Baumbach-Hueck aaO; Karsten Schmidt in Scholz aaO Rz 82 zu § 47).Baumbach-Hueck, GmbHG15 Rz 47 zu Paragraph 3,, Rz 15 zu Paragraph 6,). Wäre dem Erstbeklagten die Geschäftsführung der Firma KKW auf Grund eines gesellschaftsvertraglichen Sonderrechtes eingeräumt worden, hätte ohne seine Zustimmung (Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG) ein mängelfreier Abberufungsbeschluß nicht gefaßt werden können. Eine Abberufung wäre nur unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 117, 127, HGB durch Abberufungsklage nach Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG möglich gewesen. Daß solche wichtigen Gründe für die Abberufung des Erstbeklagten bei der Beschlußfassung in der Generalversammlung vom 21.November 1986 vorgelegen wären, ist nicht aktenkundig. Die Abberufung setzte auch die Rechtskraft des Abberufungsurteils voraus (Reich-Rohrwig aaO 156), welche für den Zeitraum, für den der Erstbeklagte den Entgang seines Geschäftsführergehaltes als Schadenersatzanspruch geltend macht, wohl kaum anzunehmen gewesen wäre. Ob eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht überhaupt - ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter - zulässig wäre (Reich-Rohrwig aaO 343; Baumann-Hueck aaO Rz 36 zu Paragraph 47, mwN), kann dahingestellt bleiben. Auf keinen Fall hätte die erteilte Vollmacht den Vollmachtgeber daran gehindert, selbst an der Abstimmung in der Generalversammlung teilzunehmen. Eine im Außenverhältnis verdrängende Vollmacht wird allgemein als unzulässig angesehen (Koppensteiner in Rowedder, GmbHG, Rz 44 zu Paragraph 47,; Baumbach-Hueck aaO; Karsten Schmidt in Scholz aaO Rz 82 zu Paragraph 47,).
Sollte dem Erstbeklagten daraus ein Schaden entstanden sein, wäre das Verschulden des Klägers für die unrichtige Wahl der Absicherung der Geschäftsführerposition des Erstbeklagten zu bejahen. Der Kläger war als Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB. Für die Haftung des Sachverständigen ist der Sorgfaltsmaßstab gegenüber der allgemeinen Regel des § 1297 ABGB verschärft: Während sonst auf den gewöhnlichen Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes abzustellen ist, ist nach § 1299 ABGB der für die übernommene Tätigkeit notwendige Grad des Fleißes entscheidend. Maßgeblich ist dann die übliche Sorgfalt jener Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben. Während bei der Prüfung der Frage, ob sonst jemandem ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, es auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, führt § 1299 ABGB für die von einem Sachverständigen geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse einen objektiven Maßstab ein. Einem Sachverständigen ist daher auch dann ein Schuldvorwurf zu machen, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten mangelte. Der Kläger kann sich nicht mit der Behauptung entlasten, ihm hätten die zur Ausführung des Geschäftes erforderlichen Eigenschaften gefehlt. Mangelte es ihm daran, hätte er den Auftrag des Erstbeklagten, er solle seine Position als Geschäftsführer der Firma KKW auf Lebenszeit absichern, nicht übernehmen dürfen (SZ 49/47; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 5 zu § 1299; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 1299; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 183). Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe. Für den Sachverständigen ist der Kunstfehler ein gewöhnliches Versehen (SZ 57/140 mwN uva). Da die Vorinstanzen, ausgehend von einer Rechtsansicht die vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligt wird die zur Beurteilung, ob ein Schadenersatzanspruch des Erstbeklagten wegen Verlustes seiner Stellung als Geschäftsführer der Firma KKW zu Recht bestehe, notwendigen Feststellungen nicht trafen, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher entsprechend dem Vorbringen des Erstbeklagten in erster Instanz zu prüfen sein, ob die Gesellschafter der Firma KKW bereit gewesen wären, dem Erstbeklagten ein gesellschaftsrechtliches Sonderrecht auf lebenslange Geschäftsführung einzuräumen, bejahendenfalls warum es entgegen den Absichtserklärungen im Rahmenvertrag zu der vom Kläger gefundenen Lösung der Absicherung der Geschäftsführerposition des Erstbeklagten gekommen ist, ob und welche Erklärungen der Kläger für diese Lösung dem Erstbeklagten gegenüber abgab, ob sich der Erstbeklagte allenfalls auf Grund dieser Aufklärung aller Konsequenzen bewußt war und ob nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten die Firma W*** zur Bevollmächtigung einer anderen Person für die Stimmrechtsabgabe bei Generalversammlungen eingeschränkt auf die Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführer, nicht mehr bereit gewesen wäre.Sollte dem Erstbeklagten daraus ein Schaden entstanden sein, wäre das Verschulden des Klägers für die unrichtige Wahl der Absicherung der Geschäftsführerposition des Erstbeklagten zu bejahen. Der Kläger war als Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB. Für die Haftung des Sachverständigen ist der Sorgfaltsmaßstab gegenüber der allgemeinen Regel des Paragraph 1297, ABGB verschärft: Während sonst auf den gewöhnlichen Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes abzustellen ist, ist nach Paragraph 1299, ABGB der für die übernommene Tätigkeit notwendige Grad des Fleißes entscheidend. Maßgeblich ist dann die übliche Sorgfalt jener Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben. Während bei der Prüfung der Frage, ob sonst jemandem ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, es auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, führt Paragraph 1299, ABGB für die von einem Sachverständigen geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse einen objektiven Maßstab ein. Einem Sachverständigen ist daher auch dann ein Schuldvorwurf zu machen, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten mangelte. Der Kläger kann sich nicht mit der Behauptung entlasten, ihm hätten die zur Ausführung des Geschäftes erforderlichen Eigenschaften gefehlt. Mangelte es ihm daran, hätte er den Auftrag des Erstbeklagten, er solle seine Position als Geschäftsführer der Firma KKW auf Lebenszeit absichern, nicht übernehmen dürfen (SZ 49/47; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 5 zu Paragraph 1299,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1299,; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 183). Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe. Für den Sachverständigen ist der Kunstfehler ein gewöhnliches Versehen (SZ 57/140 mwN uva). Da die Vorinstanzen, ausgehend von einer Rechtsansicht die vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligt wird die zur Beurteilung, ob ein Schadenersatzanspruch des Erstbeklagten wegen Verlustes seiner Stellung als Geschäftsführer der Firma KKW zu Recht bestehe, notwendigen Feststellungen nicht trafen, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher entsprechend dem Vorbringen des Erstbeklagten in erster Instanz zu prüfen sein, ob die Gesellschafter der Firma KKW bereit gewesen wären, dem Erstbeklagten ein gesellschaftsrechtliches Sonderrecht auf lebenslange Geschäftsführung einzuräumen, bejahendenfalls warum es entgegen den Absichtserklärungen im Rahmenvertrag zu der vom Kläger gefundenen Lösung der Absicherung der Geschäftsführerposition des Erstbeklagten gekommen ist, ob und welche Erklärungen der Kläger für diese Lösung dem Erstbeklagten gegenüber abgab, ob sich der Erstbeklagte allenfalls auf Grund dieser Aufklärung aller Konsequenzen bewußt war und ob nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten die Firma W*** zur Bevollmächtigung einer anderen Person für die Stimmrechtsabgabe bei Generalversammlungen eingeschränkt auf die Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführer, nicht mehr bereit gewesen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.