Rechtssatz RS0059665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059665
Entscheidungsdatum
16.06.2011
Rechtssatz
Ist einem Gesellschafter die Geschäftsführung kraft Sonderrechtes eingeräumt, ist seine Abberufung nur mittels Klage aus wichtigen Gründen (§§ 117, 127 HGB) möglich.Ist einem Gesellschafter die Geschäftsführung kraft Sonderrechtes eingeräumt, ist seine Abberufung nur mittels Klage aus wichtigen Gründen (Paragraphen 117, 127, HGB) möglich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 529/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 529/89
Veröff: GesRZ 1989,223 = WBl 1989,280 = RdW 1989,328
- 6 Ob 99/11v
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 99/11v
Auch; Beisatz: Ohne Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe im Gesellschaftsvertrag kann auch ein im Gesellschaftsvertrag bestellter Gesellschafter‑Geschäftsführer auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unbeschränkt abberufen werden. (T1); Beisatz: Ein Sonderrecht auf Geschäftsführung ist allerdings nicht schon darin zu erblicken, dass die Bestellungserklärung zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag enthalten ist, oder wenn jemand für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses zum Geschäftsführer bestellt wurde. (T2); Veröff: SZ 2011/73
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059665
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00529_8900000_002