Rechtssatz RS0015665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015665
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Ein Mehrheitsbeschluss über eine wichtige Veränderung i.S. des § 834 ABGB darf erst dann erfolgen, wenn auch die Minderheit hiezu gehört worden ist. (so schon RiZ 1958 S 168).Ein Mehrheitsbeschluss über eine wichtige Veränderung i.S. des Paragraph 834, ABGB darf erst dann erfolgen, wenn auch die Minderheit hiezu gehört worden ist. (so schon RiZ 1958 S 168).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 361/68
Entscheidungstext OGH 05.12.1968 2 Ob 361/68
Veröff: SZ 41/170
- 4 Ob 2024/96t
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
Veröff: 69/90
- 4 Ob 2229/96i
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2229/96i
Veröff: SZ 69/228
- 1 Ob 267/02z
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 267/02z
Beisatz: Die der Minderheit einzuräumende Möglichkeit der Äußerung über eine beabsichtigte wichtige Veränderung vor der Beschlussfassung ist durch eine spätere richterliche Prüfung der Zumutbarkeit der von der Mehrheit eigenmächtig veranlassten wichtigen Veränderung für die Minderheit im Regelfall nicht substituierbar. (T1)
Beisatz: Hatte die Minderheit vor einem Mehrheitsbeschluss über die Herbeiführung einer wichtigen Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung, so ist dieser Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam. (T2)
Veröff: SZ 2003/7
- 4 Ob 229/07s
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 229/07s
Beisatz: Grund dafür ist die Möglichkeit, dass Argumente der Minderheit zu einem Meinungsumschwung bei (Teilen) der Mehrheit führen können. (T3)
Veröff: SZ 2008/65
- 5 Ob 133/09h
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
Vgl auch; Beisatz: Es ist allen Mit- und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe. (T4)
Beisatz: Hier: § 24 WEG 2002. (T5)
- 8 Ob 41/13g
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 41/13g
Schlagworte
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GesbR
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015665
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19681205_OGH0002_0020OB00361_6800000_001