Nach dem festgestellten Sachverhalt ist zum Betrieb der Schiliftanlage M. eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes gegrundet worden. An dieser Gesellschaft sind Rudolf K. zu einem Viertel, seine Schwiegereltern Clemens und Anna P. zu je einem Achtel und der Beklagte zur Hälfte beteiligt gewesen. Der Kläger hat die Vorarbeiten für die Errichtung der Liftanlage geleistet und es ist ihm als Entgelt vom Beklagten eine Beteiligung von 10% am Besitz und Ertrag der Liftanlage zugesagt worden. Die übrigen Gesellschafter waren mit dieser Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft zu Lasten des 50%igen Anteiles des Beklagten einverstanden. Demnach sind nunmehr an der Gesellschaft neben den oben angeführten Personen auch der Kläger zu 10% und der Beklagte zu 40% beteiligt.
Der Kläger hat vorerst das Begehren gestellt, den Beklagten schuldig zu erkennen, 1. ihm oder einem beauftragten Sachverständigen Einsicht in sämtliche Unterlagen hinsichtlich des Betriebes des Schiliftes für das Betriebsjahr 1960/61, insbesondere in die zur Errechnung des Betriebsgewinnes notwendigen Buchungsbelege aller Art sowie in die Abrechnung mit den anderen Gesellschaftern, zu gewähren, 2. ihm in eventu Rechnung zu legen und die Einsicht in jene Unterlagen zu gewähren, aus denen sich sein 50%iger Gewinnanteil für das Betriebsjahr 1960/61 und für die folgenden Betriebsjahre bis einschließlich 1964/65 und 3. ihm 10% seines Gewinnanteiles aus dem Betriebsergebnis des Jahres 1960/61 auszuzahlen.
Der Beklagte hat den Mangel der passiven Klagslegitimation mit der Begründung eingewendet, daß die Klage gegen sämtliche Gesellschafter hätte gerichtet werden müssen. Außerdem seien ihm von den anderen Mitgesellschaftern rückwirkend für die Jahre 1961 bis 1965 Geschäftsführergehälter von jährlich 1500 DM, zusammen somit 7500 DM, zuerkannt worden. Um diesen Betrag verringere sich sein Gewinnanteil in diesen Jahren. Außerdem sei er berechtigt, von seinem Gewinnanteil die für die Aufbringung seines Kapitalsanteiles aufgewendeten Zinsen von 9223 DM für die Jahre 1961 bis 1966 in Abzug zu bringen.
Das Erstgericht hat mit Teilurteil vom 20. Mai 1966 den Beklagten schuldig erkannt, dem Kläger oder einem von ihm beauftragten Buchsachverständigen Einblick in sämtliche Unterlagen des Betriebes für das abgelaufene Betriebsjahr 1960/1961, insbesondere in die zur Errechnung des Betriebsgewinnes wesentlichen Buchungsbelege aller Art sowie in die Abrechnung mit den anderen Gesellschaftern, zu geben. Dieses Teilurteil ist vom Berufungsgericht und vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden.Das Erstgericht hat mit Teilurteil vom 20. Mai 1966 den Beklagten schuldig erkannt, dem Kläger oder einem von ihm beauftragten Buchsachverständigen Einblick in sämtliche Unterlagen des Betriebes für das abgelaufene Betriebsjahr 1960 aus 1961,, insbesondere in die zur Errechnung des Betriebsgewinnes wesentlichen Buchungsbelege aller Art sowie in die Abrechnung mit den anderen Gesellschaftern, zu geben. Dieses Teilurteil ist vom Berufungsgericht und vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden.
In der Folge hat der Kläger sein Begehren auf Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen des Schiliftbetriebes auf die Jahre bis 1966/1967 ausgedehnt und das weitere Begehren gestellt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm 21.000 DM samt 9% Zinsen als Gewinnanteil bis zum Betriebsjahr 1966/1967 zu bezahlen.In der Folge hat der Kläger sein Begehren auf Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen des Schiliftbetriebes auf die Jahre bis 1966 aus 1967, ausgedehnt und das weitere Begehren gestellt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm 21.000 DM samt 9% Zinsen als Gewinnanteil bis zum Betriebsjahr 1966 aus 1967, zu bezahlen.
Mit dem weiteren Teilurteil vom 11. Mai 1967 hat das Erstgericht auch dem erweiterten Begehren auf Bucheinsicht stattgegeben. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger sein Leistungsbegehren auf 5148.96 DM samt stufenweisen 8%igen Zinsen eingeschränkt.
Nunmehr hat das Erstgericht mit Endurteil den Beklagten schuldig erkannt, dem Kläger 5148.96 DM samt den außer Streit gestellten 8% Zinsen zu bezahlen. Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Kläger mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter zu 10% an dem Unternehmen zu Lasten des Hälfteanteiles des Beklagten als Mitgesellschafter beteiligt sei. Die Ansprüche des Klägers bestehen auf 10% vom Ganzen zu Lasten des Hälfteanteiles des Beklagten. Das Begehren des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Auszahlung des anteilmäßigen Gewinnes sei daher gerechtfertigt. Der Gewinn der Gesellschaft habe für die Jahre 1960 bis 1966 51.489.60 DM betragen. 10% hievon ergeben den vom Kläger begehrten und ihm zuerkannten Betrag.
Das Erstgericht hat weiter festgestellt, daß die übrigen Gesellschafter mit Ausnahme des Klägers dem Beklagten für die Jahre 1961 bis 1965, und zwar rückwirkend bis zur Anstellung des Betriebsleiters Peter G., ein Gehalt von jährlich 1500 DM für seine Tätigkeit als Geschäftsführer zugesichert haben. Diese Beträge seien ihm aber noch nicht ausbezahlt worden. Das Erstgericht war der Meinung, daß diese Vereinbarung keine Gültigkeit für den Kläger habe. Sie stelle nicht eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB., sondern eine wichtige Veränderung gemäß § 834 ABGB. dar. Mangels der Zustimmung des Klägers sei für ihn diese Vereinbarung nicht verbindlich. Außerdem seien diese Beträge an den Kläger noch nicht ausbezahlt worden, sodaß sich der Gewinn der Gesellschaft bis Ende 1966 um diese Beträge nicht vermindert habe. Schließlich wären diese Beträge vom gesamten Gewinn der Gesellschaft und nicht nur vom Gewinnanteil des Beklagten in Abzug zu bringen.Das Erstgericht hat weiter festgestellt, daß die übrigen Gesellschafter mit Ausnahme des Klägers dem Beklagten für die Jahre 1961 bis 1965, und zwar rückwirkend bis zur Anstellung des Betriebsleiters Peter G., ein Gehalt von jährlich 1500 DM für seine Tätigkeit als Geschäftsführer zugesichert haben. Diese Beträge seien ihm aber noch nicht ausbezahlt worden. Das Erstgericht war der Meinung, daß diese Vereinbarung keine Gültigkeit für den Kläger habe. Sie stelle nicht eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nach Paragraph 833, ABGB., sondern eine wichtige Veränderung gemäß Paragraph 834, ABGB. dar. Mangels der Zustimmung des Klägers sei für ihn diese Vereinbarung nicht verbindlich. Außerdem seien diese Beträge an den Kläger noch nicht ausbezahlt worden, sodaß sich der Gewinn der Gesellschaft bis Ende 1966 um diese Beträge nicht vermindert habe. Schließlich wären diese Beträge vom gesamten Gewinn der Gesellschaft und nicht nur vom Gewinnanteil des Beklagten in Abzug zu bringen.
Das Erstgericht hat auch das Begehren des Beklagten, den Zinsenbetrag von 9223 DM in die Gewinnabrechnung mit dem Kläger einzubeziehen, mit Rücksicht darauf abgelehnt, daß einerseits die vertraglichen Vereinbarungen in dieser Richtung für den Kläger nicht gelten und daß es sich andererseits nicht um einen echten Zinsenaufwand für das Unternehmen handelt. Das Darlehen sei vielmehr vom Beklagten als Privatkredit aufgenommen worden. Die Zinsen für Privatkredite der Gesellschafter würden aber nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft vom Finanzamt anerkannt. Der Beklagte könne daher den Zinsenaufwand für seine Kapitalseinlage nicht von seinem Gewinnanteil in Abzug bringen, um auf diese Weise den Gewinnanteil des Klägers zu schmälern.
Im Berufungsverfahren wollte der Beklagte die Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles im Sinne einer Klagsabweisung erreichen. Das Berufungsgericht hat der Berufung in der Hauptsache nicht Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil lediglich im Kostenausspruch abgeändert.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.