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Entscheidung 8 Ob 41/13g×

Entscheidung 8 Ob 41/13g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013383 Rechtssatz 11.08.1965Zivilrecht
Was eine Beschlussfassung der Mehrheit im Sinne der §§ 833 ff ABGB anlangt, enthält das Gesetz keine besonderen Vorschriften darüber, in welcher Form ein solcher Gemeinschaftsbeschluss zustandezukommen hat. Es wird nicht besonders bestimmt, ob der Abstimmun …
RS0013665 Rechtssatz 29.04.1953Zivilrecht
Die Mehrheit muss, falls sie wichtige Veränderungen gegen den Willen der Minderheit durchführen und die Minderheit nicht aus der Gemeinschaft austreten will, die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken. Haben aber die Mehrheitseigen …
RS0013692 Rechtssatz 21.09.1966Zivilrecht
Wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen.
RS0015665 Rechtssatz 05.12.1968Zivilrecht
Ein Mehrheitsbeschluss über eine wichtige Veränderung i.S. des § 834 ABGB darf erst dann erfolgen, wenn auch die Minderheit hiezu gehört worden ist. (so schon RiZ 1958 S 168).
RS0015672 Rechtssatz 20.06.1956Zivilrecht
Der Minderheit steht es nicht zu, sich die Entscheidung vorzubehalten. Ein solcher Vorbehalt würde Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme bedeuten. Wenn die Mehrheit der Minderheit keine Gelegenheit gibt durch Einsicht in die hiefür bestehenden Unterlagen un …
RS0120213 Rechtssatz 20.09.2005Zivilrecht
In § 66 AußStrG 2005 sind die Revisionsrekursgründe nunmehr taxativ aufgezählt. Unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG wurden nicht alle bisher als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten. Der Anfechtungsgrund der Verle …