Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0015672×

Rechtssatz RS0015672

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015672

Geschäftszahl

7Ob314/56; 5Ob2435/96s; 8Ob41/13g

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Rechtssatz

Der Minderheit steht es nicht zu, sich die Entscheidung vorzubehalten. Ein solcher Vorbehalt würde Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme bedeuten. Wenn die Mehrheit der Minderheit keine Gelegenheit gibt durch Einsicht in die hiefür bestehenden Unterlagen und Akten oder durch Einholung von Gutachten zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Veränderungen tatsächlich der Erhaltung und besseren Benützung des Hauptstammes dienen, dann steh es der Minderheit frei, die vorgeschlagenen Maßnahmen abzulehnen, wodurch sie die Mehrheit zwingt, sich an den Außerstreitrichter zu wenden. Vor Fassung eines Mehrheitsbeschlusses aber kann die Entscheidung des Richters nicht in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 314/56
    Entscheidungstext OGH 20.06.1956 7 Ob 314/56
    Veröff: EvBl 1957/234 S 350 = ImmZ 1957,91 = ImmZ 1958,11
  • 5 Ob 2435/96s
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2435/96s
    Vgl auch
  • 8 Ob 41/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 41/13g
    Auch; nur: Vor Fassung eines Mehrheitsbeschlusses aber kann die Entscheidung des Richters nicht in Anspruch genommen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Dokumentnummer

JJR_19560620_OGH0002_0070OB00314_5600000_001