Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin verweist auf die Entscheidung SZ 24/58. Dieser Entscheidung liege ein dem vorliegenden Fall ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Wäre allein der Außerstreitrichter für die Genehmigung zuständig, müßte die Beklagte den früheren Zustand wiederherstellen, dann den Außerstreitrichter anrufen, um in der Folge den Durchbruch wiederherstellen zu können. Der Klägerin erwüchsen durch den Umbau keine Nachteile. An der Außenmauer bestehe kein Miteigentum, weil die beiden Anteile klar umschrieben seien. Die den Anteil I abschließende Außenmauer sei Teil dieses Anteils; die Beklagte sei demnach als Eigentümerin der Außenmauer berechtigt gewesen, das Portal auszubrechen. Bei der Beurteilung des Schikaneeinwandes nehme das Berufungsgericht Nachteile an, die nicht festgestellt seien.Die Klägerin verweist auf die Entscheidung SZ 24/58. Dieser Entscheidung liege ein dem vorliegenden Fall ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Wäre allein der Außerstreitrichter für die Genehmigung zuständig, müßte die Beklagte den früheren Zustand wiederherstellen, dann den Außerstreitrichter anrufen, um in der Folge den Durchbruch wiederherstellen zu können. Der Klägerin erwüchsen durch den Umbau keine Nachteile. An der Außenmauer bestehe kein Miteigentum, weil die beiden Anteile klar umschrieben seien. Die den Anteil römisch eins abschließende Außenmauer sei Teil dieses Anteils; die Beklagte sei demnach als Eigentümerin der Außenmauer berechtigt gewesen, das Portal auszubrechen. Bei der Beurteilung des Schikaneeinwandes nehme das Berufungsgericht Nachteile an, die nicht festgestellt seien.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes RGBl 1879/50 ist die horizontale Teilung von Gebäuden (materiell geteiltes Eigentum, Stockwerkseigentum) verboten. Die vor diesem Gesetz begründeten Rechtsverhältnisse blieben jedoch aufrecht (Klang in Klang**2 II 28;Seit Inkrafttreten des Gesetzes RGBl 1879/50 ist die horizontale Teilung von Gebäuden (materiell geteiltes Eigentum, Stockwerkseigentum) verboten. Die vor diesem Gesetz begründeten Rechtsverhältnisse blieben jedoch aufrecht (Klang in Klang**2 römisch zwei 28;
Spielbüchler in Rummel, ABGB**2 § 297 Rz 8). Die waagrechte Teilung bewirkt, daß stets Teile vorhanden sind, die den Bedürfnissen aller Hauseigentümer dienen. An solchen Teilen besteht Miteigentum;Spielbüchler in Rummel, ABGB**2 Paragraph 297, Rz 8). Die waagrechte Teilung bewirkt, daß stets Teile vorhanden sind, die den Bedürfnissen aller Hauseigentümer dienen. An solchen Teilen besteht Miteigentum;
insoweit sind die §§ 833ff ABGB sinngemäß anzuwenden (SZ 24/58; SZ 55/99 = EvBl 1982/172; Gamerith in Rummel, ABGB**2 § 825 Rz 3 mwN).insoweit sind die Paragraphen 833 f, f, ABGB sinngemäß anzuwenden (SZ 24/58; SZ 55/99 = EvBl 1982/172; Gamerith in Rummel, ABGB**2 Paragraph 825, Rz 3 mwN).
Daß die Außenmauer den Bedürfnissen aller Hauseigentümer dient, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Vorinstanzen haben daher richtig erkannt, daß die Außenmauer im Miteigentum beider Stockwerkseigentümer steht (in diesem Sinn für die Hauptmauern auch Klang in Klang**2 III 1129). Ob dies ein Miteigentum zu gleichen Teilen (SZ 24/58) oder ein Miteigentum entsprechend den im Alleineigentum stehenden Teilen (Klang aaO) ist, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle:Daß die Außenmauer den Bedürfnissen aller Hauseigentümer dient, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Vorinstanzen haben daher richtig erkannt, daß die Außenmauer im Miteigentum beider Stockwerkseigentümer steht (in diesem Sinn für die Hauptmauern auch Klang in Klang**2 römisch drei 1129). Ob dies ein Miteigentum zu gleichen Teilen (SZ 24/58) oder ein Miteigentum entsprechend den im Alleineigentum stehenden Teilen (Klang aaO) ist, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle:
Gemäß § 833 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Für Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung und Benützung genügt Stimmenmehrheit (§ 833 ABGB). Mehrheitsbildungen im Innenverhältnis verleihen die entsprechende Vertretungsmacht nach außen (JBl 1986, 108 [Selb]; Gamerith in Rummel, ABGB**2 § 833 Rz 12). Der Mehrheitsgrundsatz gilt auch für wichtige Veränderungen; vor der Abstimmung muß aber der Minderheit Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Die Minderheit kann Sicherstellung künftigen Schadens verlangen und, wenn diese verweigert wird, austreten (§ 834 ABGB). Will die Mehrheit wichtige Veränderungen gegen den Willen der - in der Gemeinschaft verbleibenden - Minderheit durchführen, so muß sie die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken (Gamerith aaO § 834 Rz 8ff mwN; 4 Ob 2024/96t).Gemäß Paragraph 833, ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Für Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung und Benützung genügt Stimmenmehrheit (Paragraph 833, ABGB). Mehrheitsbildungen im Innenverhältnis verleihen die entsprechende Vertretungsmacht nach außen (JBl 1986, 108 [Selb]; Gamerith in Rummel, ABGB**2 Paragraph 833, Rz 12). Der Mehrheitsgrundsatz gilt auch für wichtige Veränderungen; vor der Abstimmung muß aber der Minderheit Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Die Minderheit kann Sicherstellung künftigen Schadens verlangen und, wenn diese verweigert wird, austreten (Paragraph 834, ABGB). Will die Mehrheit wichtige Veränderungen gegen den Willen der - in der Gemeinschaft verbleibenden - Minderheit durchführen, so muß sie die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken (Gamerith aaO Paragraph 834, Rz 8ff mwN; 4 Ob 2024/96t).
Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (Gamerith aaO § 833 Rz 4 mwN). Der von der Beklagten vorgenommene Durchbruch zur Errichtung eines Portales hat sich nicht im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig erwiesen und ist schon deshalb keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Die Beklagte hätte daher in jedem Fall die Genehmigung des Außerstreitrichters einholen müssen, bevor sie mit den Bauarbeiten begann. Der Außerstreitrichter hätte prüfen müssen, ob die Veränderung vom Standpunkt der Eigentümergesamtheit aus offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist (Gamerith aaO § 835 Rz 4 mwN).Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 4 mwN). Der von der Beklagten vorgenommene Durchbruch zur Errichtung eines Portales hat sich nicht im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig erwiesen und ist schon deshalb keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Die Beklagte hätte daher in jedem Fall die Genehmigung des Außerstreitrichters einholen müssen, bevor sie mit den Bauarbeiten begann. Der Außerstreitrichter hätte prüfen müssen, ob die Veränderung vom Standpunkt der Eigentümergesamtheit aus offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist (Gamerith aaO Paragraph 835, Rz 4 mwN).
In der Entscheidung SZ 24/58 hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß die Prüfung auch vom Streitrichter vorgenommen werden könne. Gegenstand dieser Entscheidung war ein Fall, in dem der Stockwerkseigentümer in einem Raum (Keller) eine Tür durch die Außenmauer gebrochen hatte, um diesen Raum besser bewirtschaften zu können. Wem das materielle Eigentum an der Außenmauer zukommen sollte, war im Grundbuch nicht festgelegt. Der OGH nahm ideelles Miteigentum an der Außenmauer an; im Zweifelsfall sei die Berechtigung gleichteilig. Kein Teil vermöge den anderen in Dingen der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung zu überstimmen, im Streitfall müsse der Richter angerufen werden (§§ 833 bis 835 ABGB). Es sei demnach zu überprüfen, ob die Durchstoßung der Mauer und die Anbringung einer Tür an Stelle des bisherigen Fensters dem Kläger zumutbar sei.In der Entscheidung SZ 24/58 hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß die Prüfung auch vom Streitrichter vorgenommen werden könne. Gegenstand dieser Entscheidung war ein Fall, in dem der Stockwerkseigentümer in einem Raum (Keller) eine Tür durch die Außenmauer gebrochen hatte, um diesen Raum besser bewirtschaften zu können. Wem das materielle Eigentum an der Außenmauer zukommen sollte, war im Grundbuch nicht festgelegt. Der OGH nahm ideelles Miteigentum an der Außenmauer an; im Zweifelsfall sei die Berechtigung gleichteilig. Kein Teil vermöge den anderen in Dingen der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung zu überstimmen, im Streitfall müsse der Richter angerufen werden (Paragraphen 833 bis 835 ABGB). Es sei demnach zu überprüfen, ob die Durchstoßung der Mauer und die Anbringung einer Tür an Stelle des bisherigen Fensters dem Kläger zumutbar sei.
Dieser Entscheidung ist das Erstgericht gefolgt; das Berufungsgericht ist hingegen der Ansicht, daß die Zumutbarkeit nicht im Streitverfahren geprüft werden könne. Dafür sei der Außerstreitrichter zuständig; es gehe nicht an, daß die Entscheidung des Außerstreitrichters wegen deren rechtsgestaltender Wirkung vom Streitrichter (im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung) vorweggenommen werde.
Das Berufungsgericht beruft sich auf die Entscheidungen WoBl 1993, 61/49 (Call); ImmZ 1987, 313; WoBl 1991, 64/53 (Call). Gegenstand all dieser Entscheidungen waren Streitigkeiten unter Wohnungseigentümern.
§ 13 Abs 2 WEG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Wohnungseigentümer zu Änderungen seiner Wohnung berechtigt ist; Anträge nach § 13 Abs 2 WEG gehören in das Verfahren außer Streitsachen (§ 26 Abs 1 Z 2 WEG).Paragraph 13, Absatz 2, WEG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Wohnungseigentümer zu Änderungen seiner Wohnung berechtigt ist; Anträge nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG gehören in das Verfahren außer Streitsachen (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG).
Nach § 835 ABGB hat hingegen "der Richter" zu entscheiden; daß dies der Außerstreitrichter sein soll, bestimmt nicht das Gesetz, sondern haben Lehre und Rechtsprechung entwickelt. Einer Entscheidung der (Vor-)Frage, ob eine Baumaßnahme dem(n) anderen Miteigentümer(n) zumutbar ist, durch den Streitrichter steht somit kein gesetzliches Hindernis entgegen. Es erscheint auch zweckmäßig, diese Frage im schon anhängigen Streitverfahren - wenn daran alle Miteigentümer beteiligt sind (zur Notwendigkeit der Beteiligung aller Miteigentümer an den auf Rechtsgestaltung gerichteten Außerstreitverfahren s Gamerith aaO § 835 Rz 14 mwN) - zu klären; der Außerstreitrichter hat insoweit keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als der Streitrichter.Nach Paragraph 835, ABGB hat hingegen "der Richter" zu entscheiden; daß dies der Außerstreitrichter sein soll, bestimmt nicht das Gesetz, sondern haben Lehre und Rechtsprechung entwickelt. Einer Entscheidung der (Vor-)Frage, ob eine Baumaßnahme dem(n) anderen Miteigentümer(n) zumutbar ist, durch den Streitrichter steht somit kein gesetzliches Hindernis entgegen. Es erscheint auch zweckmäßig, diese Frage im schon anhängigen Streitverfahren - wenn daran alle Miteigentümer beteiligt sind (zur Notwendigkeit der Beteiligung aller Miteigentümer an den auf Rechtsgestaltung gerichteten Außerstreitverfahren s Gamerith aaO Paragraph 835, Rz 14 mwN) - zu klären; der Außerstreitrichter hat insoweit keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als der Streitrichter.
Daß eine eigenmächtig vorgenommene Baumaßnahme grundsätzlich nicht nachträglich genehmigt werden kann (SZ 43/91; MietSlg 27.079; 34.103; 39.052), steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Die Unzulässigkeit nachträglicher Genehmigung wird daraus abgeleitet, daß der Außerstreitrichter rechtsgestaltende Entscheidungen für die Zukunft trifft (§ 834 ABGB: Veränderungen... welche vorgeschlagen werden); sie wird aber für zulässig angesehen, wenn der Antragsteller rechtskräftig zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes verurteilt ist und bereits Exekution geführt wird (MietSlg 39.052). Auch in diesem Fall hat der (Außerstreit-)Richter zu beurteilen, ob eine bereits vorgenommene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Nach der zitierten Entscheidung wäre es ein überflüssiger Formalismus, könnte der Antragsteller erst nach Wiederherstellung des früheren Zustandes die nachträgliche Genehmigung beantragen (MietSlg 39.052; zur Problematik der Verweigerung nachträglicher Genehmigung eigenmächtig vorgenommener Maßnahmen, die zum klaren, überwiegenden Vorteil aller Teilhaber sind, Gamerith aaO § 835 Rz 3). Genauso formalistisch erscheint es aber, die Frage der Zumutbarkeit aus dem Streitverfahren auszuklammern und erst nach Rechtskraft des Urteiles auf Wiederherstellung und Einleitung der Exekution zu prüfen, ob die Maßnahme nicht doch zu genehmigen ist, wenn, wie hier, sämtliche Miteigentümer am Streitverfahren beteiligt sind und der (Streit-)Richter daher über keine anderen Entscheidungsgrundlagen verfügen wird als der (Außerstreit-)Richter, der im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit der Sache befaßt würde.Daß eine eigenmächtig vorgenommene Baumaßnahme grundsätzlich nicht nachträglich genehmigt werden kann (SZ 43/91; MietSlg 27.079; 34.103; 39.052), steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Die Unzulässigkeit nachträglicher Genehmigung wird daraus abgeleitet, daß der Außerstreitrichter rechtsgestaltende Entscheidungen für die Zukunft trifft (Paragraph 834, ABGB: Veränderungen... welche vorgeschlagen werden); sie wird aber für zulässig angesehen, wenn der Antragsteller rechtskräftig zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes verurteilt ist und bereits Exekution geführt wird (MietSlg 39.052). Auch in diesem Fall hat der (Außerstreit-)Richter zu beurteilen, ob eine bereits vorgenommene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Nach der zitierten Entscheidung wäre es ein überflüssiger Formalismus, könnte der Antragsteller erst nach Wiederherstellung des früheren Zustandes die nachträgliche Genehmigung beantragen (MietSlg 39.052; zur Problematik der Verweigerung nachträglicher Genehmigung eigenmächtig vorgenommener Maßnahmen, die zum klaren, überwiegenden Vorteil aller Teilhaber sind, Gamerith aaO Paragraph 835, Rz 3). Genauso formalistisch erscheint es aber, die Frage der Zumutbarkeit aus dem Streitverfahren auszuklammern und erst nach Rechtskraft des Urteiles auf Wiederherstellung und Einleitung der Exekution zu prüfen, ob die Maßnahme nicht doch zu genehmigen ist, wenn, wie hier, sämtliche Miteigentümer am Streitverfahren beteiligt sind und der (Streit-)Richter daher über keine anderen Entscheidungsgrundlagen verfügen wird als der (Außerstreit-)Richter, der im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit der Sache befaßt würde.
Der erkennende Senat hält daher an der in der Entscheidung SZ 24/58 vertretenen Auffassung fest. Demnach ist zu prüfen, ob die Baumaßnahmen der Klägerin zumutbar sind.
Die Baumaßnahmen der Beklagten sind für die Klägerin insofern von Nachteil, als sie im Bereich des im Fußboden zwischen Ölkeller und erstem Stock eingezogenen Betonträgers keine Leitungen verlegen kann. Die spätere Nutzung des Ölkellers als Geschäftslokal bringt durch die Kundenfrequenz Vorteile für die schon bestehenden Geschäfte; sollte ein Konkurrenzunternehmen einziehen, allenfalls auch Nachteile. Daß ein Konkurrenzunternehmen einziehen wird, ist aber nicht einmal behauptet. Die Bedenken der Klägerin wegen der Statik des Hauses haben sich als haltlos erwiesen; der vom Berufungsgericht erwähnte Mehraufwand bei der Einrüstung des sanierungsbedürftigen Hauses ist gering, weil zu den schon bestehenden Geschäften ohnedies ein Zugang geschaffen werden muß. Die von der Klägerin behaupteten weiteren Nachteile bei der Sanierung des Hauses (Schadenersatzansprüche des Mieters wegen wesentlicher Beeinträchtigung) sind so ungewiß, daß sie nicht berücksichtigt werden können; ihre diesbezüglichen Ausführungen verstoßen auch gegen das Neuerungsverbot. Daß sich die Haftung der Klägerin nach § 1319 ABGB durch das Portal und die zu erwartende Kundenfrequenz verschärfte, hat schon das Erstgericht mit zutreffender Begründung verneint. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Haftung vergrößern soll, wenn zu zwei bereits bestehenden Geschäftslokalen ein drittes hinzukommt und die Straße (der Gehsteig) auch jetzt von Passanten benutzt wird.Die Baumaßnahmen der Beklagten sind für die Klägerin insofern von Nachteil, als sie im Bereich des im Fußboden zwischen Ölkeller und erstem Stock eingezogenen Betonträgers keine Leitungen verlegen kann. Die spätere Nutzung des Ölkellers als Geschäftslokal bringt durch die Kundenfrequenz Vorteile für die schon bestehenden Geschäfte; sollte ein Konkurrenzunternehmen einziehen, allenfalls auch Nachteile. Daß ein Konkurrenzunternehmen einziehen wird, ist aber nicht einmal behauptet. Die Bedenken der Klägerin wegen der Statik des Hauses haben sich als haltlos erwiesen; der vom Berufungsgericht erwähnte Mehraufwand bei der Einrüstung des sanierungsbedürftigen Hauses ist gering, weil zu den schon bestehenden Geschäften ohnedies ein Zugang geschaffen werden muß. Die von der Klägerin behaupteten weiteren Nachteile bei der Sanierung des Hauses (Schadenersatzansprüche des Mieters wegen wesentlicher Beeinträchtigung) sind so ungewiß, daß sie nicht berücksichtigt werden können; ihre diesbezüglichen Ausführungen verstoßen auch gegen das Neuerungsverbot. Daß sich die Haftung der Klägerin nach Paragraph 1319, ABGB durch das Portal und die zu erwartende Kundenfrequenz verschärfte, hat schon das Erstgericht mit zutreffender Begründung verneint. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Haftung vergrößern soll, wenn zu zwei bereits bestehenden Geschäftslokalen ein drittes hinzukommt und die Straße (der Gehsteig) auch jetzt von Passanten benutzt wird.
Der Einbau eines Portales in den ehemaligen Ölkeller beeinträchtigt die Interessen der Klägerin - wenn überhaupt - nur geringfügig; der Beklagten wird dadurch ermöglicht, das Lokal wesentlich besser zu bewirtschaften. Die Baumaßnahmen sind weder bedenklich noch nachteilig; sie sind vom - objektiven - Standpunkt der Eigentümergesamtheit aus offenbar vorteilhaft.
Der Revision war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen; auf die Ausführungen der Beklagten zum Schikaneeinwand ist nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.