Rechtssatz RS0123450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123450
Entscheidungsdatum
25.04.2025
Rechtssatz
Die Missachtung einer ex lege eingetretenen Unterbrechung wird in § 477 Abs 1 ZPO nicht ausdrücklich als Nichtigkeitsgrund genannt. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls welcher Mangel vorliegt. Regelmäßig wird Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO anzunehmen sein.Die Missachtung einer ex lege eingetretenen Unterbrechung wird in Paragraph 477, Absatz eins, ZPO nicht ausdrücklich als Nichtigkeitsgrund genannt. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls welcher Mangel vorliegt. Regelmäßig wird Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ZPO anzunehmen sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 229/07s
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 229/07s
Beisatz: Hier: Konkurseröffnung über das Vermögen des Klagevertreters. (T1); Veröff: SZ 2008/65
- 8 Ob 43/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2025 8 Ob 43/25v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123450
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20080520_OGH0002_0040OB00229_07S0000_001