Die zweitinstanzliche Entscheidung wurde nur den verbliebenen Parteienvertretern zugestellt. Die dagegen erhobene Revision der sich noch am Verfahren beteiligenden Kläger und die Revisionsbeantwortung der Beklagten sind unzulässig.
1. Die Vorinstanzen und die Parteien nehmen an, dass die elf Kläger eine einheitliche Streitpartei bildeten. Diese Auffassung trifft zu: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen (RIS-Justiz RS0022165), und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite (9 ObA 94/03v). Das gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen (1 Ob 40/01s = SZ 74/81 [verst Senat]), sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann (8 Ob 574/77 = SZ 51/4; RIS-Justiz RS0035409), da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde (RIS-Justiz RS0035496 T4, T5, T6, T7; zuletzt etwa 4 Ob 14/06x = Zak 2006/473 und 9 Ob 88/06s mwN). Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschafterstellung (8 Ob 631/90 = SZ 65/60; 7 Ob 606/90 = ecolex 1990, 757 [krit Reich-Rohrwig]), das Ausmaß der Beteiligung (1 Ob 626/84 = HS 15.138; 1 Ob 266/99w = RdW 2000/517; 9 ObA 94/03v), die Geltung einer Vertragsbestimmung (RIS-Justiz RS0035521) oder - wie hier - die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (9 Ob 1601/94) strittig ist. Damit übereinstimmend nahm der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei auch für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH & Co KG an (1 Ob 633/79 = SZ 52/134). Aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach nur die Kommanditisten die Gesellschafterversammlung bildeten, hielt er es dabei aber für ausreichend, dass sich nur die Kommanditisten am Verfahren beteiligten. Die Nichtbeteiligung der Komplementär-GmbH, deren Gesellschafter aber offenkundig ohnehin mit den Kommanditisten ident waren, schadete daher nicht. Ein solcher besonderer Sachverhalt liegt hier aber nicht vor.
Die Auffassung der Rsp wird auch vom weit überwiegenden österreichischen Schrifttum geteilt (Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 [2003] Rz 201; Schubert in Fasching/Konecny2 § 14 Rz 14; Grillberger in Rummel3 § 1175 Rz 29; Jabornegg/Resch in Schwimann3 § 1175 Rz 23; Torggler/Torggler in Straube3 § 119 Rz 31 mwN; im Ergebnis - wenngleich kritisch zur Begründung der Rsp - auch Oberhammer, Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozess [1998] 342 f mwN; aA Reich-Rohrwig, ecolex 1990, 757).Die Auffassung der Rsp wird auch vom weit überwiegenden österreichischen Schrifttum geteilt (Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 [2003] Rz 201; Schubert in Fasching/Konecny2 Paragraph 14, Rz 14; Grillberger in Rummel3 Paragraph 1175, Rz 29; Jabornegg/Resch in Schwimann3 Paragraph 1175, Rz 23; Torggler/Torggler in Straube3 Paragraph 119, Rz 31 mwN; im Ergebnis - wenngleich kritisch zur Begründung der Rsp - auch Oberhammer, Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozess [1998] 342 f mwN; aA Reich-Rohrwig, ecolex 1990, 757).
Anders - und mit der zitierten Rsp wohl nicht vereinbar - entschied der Oberste Gerichtshof für Klagen auf Feststellung des Bestands einer Personengesellschaft (5 Ob 501/96 = SZ 70/186). Da das Feststellungsurteil die nicht am Verfahren beteiligten Gesellschafter ohnehin nicht binde, erscheine deren Einbeziehung nicht zwingend erforderlich, „namentlich wenn sie der begehrten Feststellung nicht entgegentreten".
Dieser Auffassung ist allerdings zumindest für den hier zu beurteilenden Fall nicht zu folgen. Denn sie führte dazu, dass in einer grundlegenden Frage der Gesellschaftsorganisation - der Wirksamkeit einer Vertragsänderung - einander widersprechende Entscheidungen möglich wären. Es ist zwar daran festzuhalten, dass diese Frage nicht in einem notwendigerweise alle Gesellschafter erfassenden Anfechtungsprozess, sondern in einem Feststellungsprozess zu klären ist (1 Ob 633/79 = SZ 52/134; 8 Ob 577/83 = SZ 57/203; RIS-Justiz RS0038823; ebenso, wenngleich ohne Erörterung des Problems, die einhellige jüngere Rsp, vgl nur 4 Ob 2147/96f = SZ 69/157 und 2 Ob 281/05w = wbl 2007, 42; Nachweise zum teilweise abweichenden Meinungsstand im Schrifttum bei Torggler/Torggler aaO § 119 Rz 31 und Oberhammer aaO 356). Allerdings kann auch hier - gerade wegen der sonst nicht bestehenden Rechtskraftwirkung - nur die Beteiligung aller Gesellschafter an einem Verfahren verhindern, dass inhaltlich voneinander abweichende Entscheidungen ergehen, die jeweils inter partes binden und so zu einer faktisch nicht mehr bewältigbaren Spaltung des Rechtsverhältnisses (einem „hinkenden" Gesellschaftsvertrag) führen könnten.Dieser Auffassung ist allerdings zumindest für den hier zu beurteilenden Fall nicht zu folgen. Denn sie führte dazu, dass in einer grundlegenden Frage der Gesellschaftsorganisation - der Wirksamkeit einer Vertragsänderung - einander widersprechende Entscheidungen möglich wären. Es ist zwar daran festzuhalten, dass diese Frage nicht in einem notwendigerweise alle Gesellschafter erfassenden Anfechtungsprozess, sondern in einem Feststellungsprozess zu klären ist (1 Ob 633/79 = SZ 52/134; 8 Ob 577/83 = SZ 57/203; RIS-Justiz RS0038823; ebenso, wenngleich ohne Erörterung des Problems, die einhellige jüngere Rsp, vergleiche nur 4 Ob 2147/96f = SZ 69/157 und 2 Ob 281/05w = wbl 2007, 42; Nachweise zum teilweise abweichenden Meinungsstand im Schrifttum bei Torggler/Torggler aaO Paragraph 119, Rz 31 und Oberhammer aaO 356). Allerdings kann auch hier - gerade wegen der sonst nicht bestehenden Rechtskraftwirkung - nur die Beteiligung aller Gesellschafter an einem Verfahren verhindern, dass inhaltlich voneinander abweichende Entscheidungen ergehen, die jeweils inter partes binden und so zu einer faktisch nicht mehr bewältigbaren Spaltung des Rechtsverhältnisses (einem „hinkenden" Gesellschaftsvertrag) führen könnten.
2. Liegt auf Seiten der Kläger eine einheitliche Streitpartei vor, so ist - wovon auch die Vorinstanzen ausgehen - eine Klagsrückziehung durch einzelne Kläger wirkungslos (3 Ob 210/50 = SZ 23/134 mwN; RIS-Justiz RS0035688; Schubert aaO § 14 Rz 28 mwN). Zumindest der weiterhin der Gesellschaft angehörende Zweitkläger blieb daher ungeachtet der von ihm erklärten Klagsrückziehung Partei des Verfahrens.2. Liegt auf Seiten der Kläger eine einheitliche Streitpartei vor, so ist - wovon auch die Vorinstanzen ausgehen - eine Klagsrückziehung durch einzelne Kläger wirkungslos (3 Ob 210/50 = SZ 23/134 mwN; RIS-Justiz RS0035688; Schubert aaO Paragraph 14, Rz 28 mwN). Zumindest der weiterhin der Gesellschaft angehörende Zweitkläger blieb daher ungeachtet der von ihm erklärten Klagsrückziehung Partei des Verfahrens.
3. Der Zweit- und der Achtkläger waren seit dem 23. November 2005 (Einlangen des Schriftsatzes ON 11) durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten. Dieser Anwalt zeigte mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2006 (ON 22) die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses an, was das Erstgericht offenbar als wirksam ansah. Dabei beachtete es aber nicht, dass im vorliegenden Verfahren wegen des Streitwerts von 10.000 EUR Anwaltspflicht besteht. Die Bekanntgabe des bisherigen Vertreters war daher mangels Anzeige eines neuen Vertreters nach § 36 Abs 1 ZPO prozessual unwirksam (RIS-Justiz RS0035736). Die Vollmacht blieb daher zunächst aufrecht, Zustellungen unmittelbar an den Zweit- und den Achtkläger waren unwirksam.3. Der Zweit- und der Achtkläger waren seit dem 23. November 2005 (Einlangen des Schriftsatzes ON 11) durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten. Dieser Anwalt zeigte mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2006 (ON 22) die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses an, was das Erstgericht offenbar als wirksam ansah. Dabei beachtete es aber nicht, dass im vorliegenden Verfahren wegen des Streitwerts von 10.000 EUR Anwaltspflicht besteht. Die Bekanntgabe des bisherigen Vertreters war daher mangels Anzeige eines neuen Vertreters nach Paragraph 36, Absatz eins, ZPO prozessual unwirksam (RIS-Justiz RS0035736). Die Vollmacht blieb daher zunächst aufrecht, Zustellungen unmittelbar an den Zweit- und den Achtkläger waren unwirksam.
4. Über das Vermögen des Zweit- und Achtklägervertreters wurde am 17. Jänner 2006 der Konkurs eröffnet (3 S 7/06h des HG Wien). Die Vorinstanzen haben die Auswirkungen dieses Umstands nicht beachtet.
Nach § 34 Abs 1 Z 4 RAO erlischt bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Diese Bestimmung wurde mit dem BRÄG 2006 (BGBl I /2005) neu gefasst und trat in dieser Form nach Art XIII § 2 dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2006 in Kraft; zuvor hatte nur die Konkurseröffnung diese Wirkung gehabt. Das Erlöschen der Berufsberechtigung bewirkt die Unfähigkeit zur weiteren Vertretung der Partei iSv § 160 Abs 1 ZPO und führt daher nach dieser Bestimmung bei Anwaltspflicht zur Unterbrechung des Verfahrens (3 Ob 308/97h = Jbl 2000, 32; Fink in Fasching/Konecny2 § 160 Rz 4). Die Unterbrechung erfolgt ex lege (RIS-Justiz RS0036903); die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters ändert daran nichts (RIS-Justiz RS0035720, Fink aaO Rz 8). Bei Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei wirkt eine Unterbrechung wegen der notwendigen Einheitlichkeit des Verfahrens für alle Teilgenossen und damit für das gesamte Verfahren, auch wenn der Unterbrechungsgrund nur bei einem von ihnen eintritt (Schubert aaO § 14 Rz 34; Fink aaO § 160 Rz 11; zur Unterbrechung nach § 7 KO 2 Ob 249/00g = ecolex 2001, 435).Nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, RAO erlischt bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Diese Bestimmung wurde mit dem BRÄG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, aus 2005,) neu gefasst und trat in dieser Form nach Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2006 in Kraft; zuvor hatte nur die Konkurseröffnung diese Wirkung gehabt. Das Erlöschen der Berufsberechtigung bewirkt die Unfähigkeit zur weiteren Vertretung der Partei iSv Paragraph 160, Absatz eins, ZPO und führt daher nach dieser Bestimmung bei Anwaltspflicht zur Unterbrechung des Verfahrens (3 Ob 308/97h = Jbl 2000, 32; Fink in Fasching/Konecny2 Paragraph 160, Rz 4). Die Unterbrechung erfolgt ex lege (RIS-Justiz RS0036903); die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters ändert daran nichts (RIS-Justiz RS0035720, Fink aaO Rz 8). Bei Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei wirkt eine Unterbrechung wegen der notwendigen Einheitlichkeit des Verfahrens für alle Teilgenossen und damit für das gesamte Verfahren, auch wenn der Unterbrechungsgrund nur bei einem von ihnen eintritt (Schubert aaO Paragraph 14, Rz 34; Fink aaO Paragraph 160, Rz 11; zur Unterbrechung nach Paragraph 7, KO 2 Ob 249/00g = ecolex 2001, 435).
Bei Rechtskraft der Konkurseröffnung war jedenfalls der Zweitkläger wegen der Unwirksamkeit der von ihm erklärten Klagsrückziehung noch Partei des Verfahrens. Gleiches galt aus formeller Sicht für den Achtkläger, da die Wirksamkeit seiner Klagsrückziehung strittig war und noch Beweise zu deren Voraussetzungen (Ausscheiden aus der Gesellschaft) aufzunehmen waren. Damit wurde das Verfahren aber mit Rechtskraft der Konkurseröffnung ex lege unterbrochen. Daran hat sich seither nichts geändert; insbesondere wurde das Verfahren nicht nach § 160 Abs 1 oder 2 ZPO wieder aufgenommen.Bei Rechtskraft der Konkurseröffnung war jedenfalls der Zweitkläger wegen der Unwirksamkeit der von ihm erklärten Klagsrückziehung noch Partei des Verfahrens. Gleiches galt aus formeller Sicht für den Achtkläger, da die Wirksamkeit seiner Klagsrückziehung strittig war und noch Beweise zu deren Voraussetzungen (Ausscheiden aus der Gesellschaft) aufzunehmen waren. Damit wurde das Verfahren aber mit Rechtskraft der Konkurseröffnung ex lege unterbrochen. Daran hat sich seither nichts geändert; insbesondere wurde das Verfahren nicht nach Paragraph 160, Absatz eins, oder 2 ZPO wieder aufgenommen.
5. Nach stRsp kann das Gericht über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden; die Rechtsmittelschriften sind in einem solchen Fall zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0037023, RS0037150; Fink aaO § 163 Rz 27 mwN). Eine inhaltliche Erledigung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage dient, ob überhaupt eine Unterbrechung eingetreten ist (RIS-Justiz RS0037023, insb T7, T9, T10, T11). Das ist hier aber nicht der Fall, da die (verbliebenen) Kläger ausschließlich die Sachentscheidung des Berufungsgerichts bekämpfen. Eine bloße Zurückstellung der Akten ohne Zurückweisung der Revision käme nur dann in Betracht, wenn die Unterbrechung – anders als hier - erst nach deren Einbringung eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0036752).5. Nach stRsp kann das Gericht über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden; die Rechtsmittelschriften sind in einem solchen Fall zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0037023, RS0037150; Fink aaO Paragraph 163, Rz 27 mwN). Eine inhaltliche Erledigung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage dient, ob überhaupt eine Unterbrechung eingetreten ist (RIS-Justiz RS0037023, insb T7, T9, T10, T11). Das ist hier aber nicht der Fall, da die (verbliebenen) Kläger ausschließlich die Sachentscheidung des Berufungsgerichts bekämpfen. Eine bloße Zurückstellung der Akten ohne Zurückweisung der Revision käme nur dann in Betracht, wenn die Unterbrechung – anders als hier - erst nach deren Einbringung eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0036752).
Aus diesen Gründen sind die Revision und die Revisionsbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen (zu den Folgen Fink aaO § 163 Rz 27 und zuletzt 2 Ob 165/04k mwN). Eine allfällige Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0007095; zuletzt etwa 3 Ob 314/05f und 2 Ob 165/04k).Aus diesen Gründen sind die Revision und die Revisionsbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen (zu den Folgen Fink aaO Paragraph 163, Rz 27 und zuletzt 2 Ob 165/04k mwN). Eine allfällige Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0007095; zuletzt etwa 3 Ob 314/05f und 2 Ob 165/04k).