Aus den Entscheidungsgründen:
Vorausgeschickt sei, daß sich die Wirkungen der Revision - gleiches
gilt für alle übrigen Prozeßhandlungen - auch auf die säumig
gebliebene Zweit- und Viertbeklagte erstrecken, daß die Wirkung des
zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen
Rechtsverhältnisses alle Streitgenossen erfaßt (§ 14 ZPO). Damit ist
aber noch nicht gesagt, daß alle Gesellschafter - hier also auch die
Komplementärgesellschaft - wegen der Natur des strittigen
materiellen Rechts als notwendige Streitgenossen (vgl. Fasching II,
176 und 194 ff.) am Rechtsstreit beteiligt sein müßten. Der
Gesellschaftsvertrag, der die Grundlage des nichtig zu erklärenden Gesellschafterbeschlusses bildet, legt nämlich - offenbar wegen Identität der an der Kommanditgesellschaft und der Komplementärgesellschaft beteiligten physischen Personen - fest, daß "die Kommanditisten die Gesellschafterversammlung bilden". Da es um die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung geht, reicht es jedenfalls aus, daß alle Kommanditisten am Verfahren beteiligt sind. Im übrigen vertritt ein Teil des Schrifttums die Ansicht (Hueck, Recht der OHG[4], 185; Fischer in GroßKommHGB[3] II/1, 496), daß es zwar zweckmäßig, aber nicht notwendig ist, die Feststellungsklage gegen alle Gesellschafter zu richten.
Die Vorinstanzen haben ferner zutreffend erkannt, daß die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft nicht mit Rechtsgestaltungsklage zu erfolgen hat (und damit die Nichtigkeit erst durch das rechtsgestaltende Urteil herbeigeführt wird), sondern daß mit Feststellungsklage vorzugehen ist (Hueck a. a. O., 185; Fischer a. a. O. II/1, 196; Hämmerle - Wünsch, HGB[3], 81). Der Klage ist somit nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO stattzugeben.Die Vorinstanzen haben ferner zutreffend erkannt, daß die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft nicht mit Rechtsgestaltungsklage zu erfolgen hat (und damit die Nichtigkeit erst durch das rechtsgestaltende Urteil herbeigeführt wird), sondern daß mit Feststellungsklage vorzugehen ist (Hueck a. a. O., 185; Fischer a. a. O. II/1, 196; Hämmerle - Wünsch, HGB[3], 81). Der Klage ist somit nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO stattzugeben.
Die Vorinstanzen haben das darnach erforderliche rechtliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung zutreffend bejaht. Die Kläger haben das - nur in Ansehung der Beschlüsse vom 30. Jänner und 6. März 1978 bestrittene - rechtliche Interesse damit begrundet, daß Klarheit für die Zukunft geschaffen werden müßte. Ihr Begehren richtet sich allerdings seinem Wortlaute nach nicht auf die Feststellung der Nichtigkeit künftiger gleichartiger Mehrheitsbeschlüsse der Gesellschaft, sondern auf die Feststellung, daß die konkreten Beschlüsse vom 30. Jänner, 6. März und 29. März 1978 nichtig sind.
Das rechtliche Interesse an einer solchen Feststellung ist nur gegeben, wenn sie nach wie vor Wirkungen äußern. - Dies ist zu bejahen. In der Gesellschafterversammlung vom 29. März 1978 stellten die Ehegatten R den Antrag, Dr. H zu Gesellschafterversammlungen zuzulassen und Dr. O den Antrag, Dr. H als Vorsitzenden des Beirates den Gesellschafterversammlungen ohne Stimmrecht zuzuziehen. Der darüber mehrheitlich ergangene Beschluß wirkt somit schon nach seinem Wortlaute über die Zulassung des Dr. H zur Gesellschafterversammlung am 29. März 1978 hinaus.
Das rechtliche Interesse der Kläger ist aber im Zweifel auch für die Beschlüsse vom 30. Jänner und 6. März 1978 anzuerkennen (vgl. Hämmerle - Wünsch a. a. O., 81 FN 106); Dr. H wurde nämlich in der Gesellschafterversammlung vom 30. Jänner 1978 über Antrag des Gerhard R als dessen persönlicher Vertreter ohne Stimmrecht zugelassen. In der Gesellschafterversammlung vom 6. März 1978 war Dr. H wieder als Berater der Ehegatten Gerhard und Anneliese R anwesend. Er wurde über den Antrag der Anneliese R als ihr persönlicher Vertreter ohne Stimmrecht zugelassen. Über die Zulassung für Gerhard R wurde, obwohl Dr. H auch als dessen Berater fungierte, in dieser Versammlung nicht mehr Beschluß gefaßt. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, daß auch die Zulassungsbeschlüsse vom 30. Jänner und 6. März 1978 nicht auf die jeweilige Gesellschafterversammlung beschränkt waren.Das rechtliche Interesse der Kläger ist aber im Zweifel auch für die Beschlüsse vom 30. Jänner und 6. März 1978 anzuerkennen vergleiche Hämmerle - Wünsch a. a. O., 81 FN 106); Dr. H wurde nämlich in der Gesellschafterversammlung vom 30. Jänner 1978 über Antrag des Gerhard R als dessen persönlicher Vertreter ohne Stimmrecht zugelassen. In der Gesellschafterversammlung vom 6. März 1978 war Dr. H wieder als Berater der Ehegatten Gerhard und Anneliese R anwesend. Er wurde über den Antrag der Anneliese R als ihr persönlicher Vertreter ohne Stimmrecht zugelassen. Über die Zulassung für Gerhard R wurde, obwohl Dr. H auch als dessen Berater fungierte, in dieser Versammlung nicht mehr Beschluß gefaßt. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, daß auch die Zulassungsbeschlüsse vom 30. Jänner und 6. März 1978 nicht auf die jeweilige Gesellschafterversammlung beschränkt waren.
Die Revisionswerber treten der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanzen im wesentlichen mit drei Argumenten entgegen: Im Vertrag sei nur die Stimmrechtsbevollmächtigung, nicht aber die Zulassung von Beratern geregelt, woraus geschlossen werden müsse, daß das Recht der Gesellschafter, zur Gesellschafterversammlung Berater zuzuziehen, vertraglich nicht beschränkt worden sei. Aber auch wenn dies zuträfe, sei auf Grund des bisherigen Verhaltens der Gesellschafter für Dr. H eine schlüssige Sonderregelung zustande gekommen, da er schon an der Gesellschaftsgrundung beteiligt gewesen sei und in der Folge unbeanstandet an Gesellschafterversammlungen teilgenommen habe. Schließlich sei Dr. H als Vorsitzender des Beirates der Gesellschaft berechtigt, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, sofern dies von der Mehrheit der Gesellschafter beschlossen worden sei.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr aus dem festgestellten Sachverhalt zutreffend den Schluß gezogen, es bei Absicht der Gesellschafter gewesen, den Kreis jener gesellschaftsfremden Personen, denen es gestattet sein sollte, an Gesellschaftsangelegenheiten mitzuwirken, möglichst zu beschränken. Für diesen Schluß spricht nicht nur die Streichung der in einem Vorentwurf des Vertrages enthaltenen Bestimmung über das Recht der Gesellschafter, Berater zuzuziehen, wenn sich nicht zwei Drittel der Gesellschafter dagegen aussprechen, sondern auch die über die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte getroffene Regelung sowie der Umstand, daß bei der Beratung über den Entwurf des Gesellschaftsvertrages die Eltern aus dem Kreise der Stimmrechtsbevollmächtigten gestrichen wurden, weil man diese Regelung als zu weitgehend empfand.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände läßt die Unterlassung einer ausdrücklichen Regelung der Frage der Zuziehung von Beratern keineswegs den von den Revisionswerbern gezogenen Umkehrschluß zu, daß die Gesellschafter bei der Zuziehung gesellschaftsfremder Personen nicht gebunden sein wollten. Die Wahl der Schriftform durch die Vertragspartner und die Beteiligung einer verhältnismäßig großen Zahl von Gesellschaftern läßt, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte, darauf schließen, daß sie die Absicht hatten, ihre geschäftlichen Beziehungen im schriftlichen Vertrag abschließend zu regeln. Unter diesen Umständen kann die Unterlassung einer ausdrücklichen Regelung der Frage der Zuziehung von Beratern (Bevollmächtigten) ohne Stimmrecht nur dahin gedeutet werden, daß es die Gesellschafter diesbezüglich - jedenfalls soweit es nicht um den Personenkreis der Stimmrechtsbevollmächtigten ging - bei der gesetzlichen Regelung bewenden lassen wollten.
Das Gesetz selbst gibt allerdings zu dieser Frage keine Auskunft. Aus den wesentlichen Grundsätzen, die für den Aufbau und die Tätigkeit von Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten, leitet jedoch die Lehre ab, daß die mit der Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft verbundenen Gesellschafterrechte, insbesondere auch das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, höchstpersönliche Rechte sind, die nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden dürfen (Hämmerle - Wünsch, HGB[3] II/80; Baumbach - Duden, HGB[23], 462; Fischer a. a. O., 109 und 199; Schlegelberger - Gessler, Komm. z. HGB[4]II, a. a. O., 1078; Hueck a. a. O., 165; Sudhoff, Rechte und Pflichten der Kommanditisten[2], 37). Dies wird damit begrundet, daß das Gesellschaftsverhältnis auf dem Vertrauen der Gesellschafter zueinander beruht, weshalb jeder Gesellschafter verlangen kann, daß der Mitgesellschafter, den er im Vertrauen auf dessen persönliche Eigenschaften ausgewählt hat, sich persönlich um die Angelegenheiten der Gesellschaft kümmert. Gegen den Willen der übrigen Gesellschafter ist daher grundsätzlich kein Gesellschafter berechtigt, einen Dritten zur Ausübung seiner Gesellschafterrechte zu ermächtigen. Die übrigen Gesellschafter brauchen es sich nämlich nicht gefallen zu lassen, daß auf diese Weise ein Dritter Einblick in die Gesellschaftsverhältnisse gewinnt (Fischer a. a. O., 109; Hueck a. a. O., 165). Diese insbesondere im Zusammenhang mit der persönlichen Ausübung des Stimmrechtes entwickelten Grundsätze gelten auch für die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung. Auch diese Einrichtung ist im Gesetz nicht geregelt. Es schreibt nämlich nicht vor, in welcher Form die Gesellschafter ihre Beschlüsse zu fassen haben (Fischer a. a. O., 191 f.; Hueck a. a. O., 163). Die Praxis sieht aber häufig vor, daß die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung gefaßt werden können oder sogar dort gefaßt werden müssen (vgl. Kastner, Grundriß[2], 61). Die Gesellschafterversammlung kommt insbesondere bei den "kapitalistisch organisierten" Kommanditgesellschaften (s. hiezu Schlegelberger - Gessler a. a. O., 1339; Schilling in Komm. z. HGB[3] II/2, 118) vor. Wegen der Pflicht zur persönlichen Wahrnehmung der Gesellschafteraufgaben und wegen der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses sind daher zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung im Zweifel nur die Gesellschafter und die gesetzlichen oder nach dem Vertrag zuzulassende Vertreter, nicht aber Beistände neben Gesellschaftern, bloße "Beobachter" für abwesende Gesellschafter, Angestellte oder Berater der Gesellschafter berechtigt (Baumbach - Duden a. a. O., 462).Das Gesetz selbst gibt allerdings zu dieser Frage keine Auskunft. Aus den wesentlichen Grundsätzen, die für den Aufbau und die Tätigkeit von Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten, leitet jedoch die Lehre ab, daß die mit der Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft verbundenen Gesellschafterrechte, insbesondere auch das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, höchstpersönliche Rechte sind, die nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden dürfen (Hämmerle - Wünsch, HGB[3] II/80; Baumbach - Duden, HGB[23], 462; Fischer a. a. O., 109 und 199; Schlegelberger - Gessler, Komm. z. HGB[4]II, a. a. O., 1078; Hueck a. a. O., 165; Sudhoff, Rechte und Pflichten der Kommanditisten[2], 37). Dies wird damit begrundet, daß das Gesellschaftsverhältnis auf dem Vertrauen der Gesellschafter zueinander beruht, weshalb jeder Gesellschafter verlangen kann, daß der Mitgesellschafter, den er im Vertrauen auf dessen persönliche Eigenschaften ausgewählt hat, sich persönlich um die Angelegenheiten der Gesellschaft kümmert. Gegen den Willen der übrigen Gesellschafter ist daher grundsätzlich kein Gesellschafter berechtigt, einen Dritten zur Ausübung seiner Gesellschafterrechte zu ermächtigen. Die übrigen Gesellschafter brauchen es sich nämlich nicht gefallen zu lassen, daß auf diese Weise ein Dritter Einblick in die Gesellschaftsverhältnisse gewinnt (Fischer a. a. O., 109; Hueck a. a. O., 165). Diese insbesondere im Zusammenhang mit der persönlichen Ausübung des Stimmrechtes entwickelten Grundsätze gelten auch für die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung. Auch diese Einrichtung ist im Gesetz nicht geregelt. Es schreibt nämlich nicht vor, in welcher Form die Gesellschafter ihre Beschlüsse zu fassen haben (Fischer a. a. O., 191 f.; Hueck a. a. O., 163). Die Praxis sieht aber häufig vor, daß die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung gefaßt werden können oder sogar dort gefaßt werden müssen vergleiche Kastner, Grundriß[2], 61). Die Gesellschafterversammlung kommt insbesondere bei den "kapitalistisch organisierten" Kommanditgesellschaften (s. hiezu Schlegelberger - Gessler a. a. O., 1339; Schilling in Komm. z. HGB[3] II/2, 118) vor. Wegen der Pflicht zur persönlichen Wahrnehmung der Gesellschafteraufgaben und wegen der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses sind daher zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung im Zweifel nur die Gesellschafter und die gesetzlichen oder nach dem Vertrag zuzulassende Vertreter, nicht aber Beistände neben Gesellschaftern, bloße "Beobachter" für abwesende Gesellschafter, Angestellte oder Berater der Gesellschafter berechtigt (Baumbach - Duden a. a. O., 462).
Aus dem Schweigen der Gesellschafter zu dieser Frage und der gleichzeitigen Regelung der Stimmrechtsbevollmächtigung ist daher abzuleiten, daß sie die Frage der Zulassung gesellschaftsfremder Personen - außerhalb der für die Stimmrechtsausübung getroffenen Regelung - der Beschlußfassung im Einzelfall überlassen wollten, für die zum Schutz der erwähnten Rechte der Gesellschafter - im Zweifel - das Einstimmigkeitsprinzip (§ 119 Abs. 1 HGB) gilt (Hämmerle - Wünsch a. a. O., 81 und 158; Schlegelberger - Gessler a. a. O., 1078; Fischer a. a. O., 193; Hueck a. a. O., 163; Sudhoff a. a. O., 42).Aus dem Schweigen der Gesellschafter zu dieser Frage und der gleichzeitigen Regelung der Stimmrechtsbevollmächtigung ist daher abzuleiten, daß sie die Frage der Zulassung gesellschaftsfremder Personen - außerhalb der für die Stimmrechtsausübung getroffenen Regelung - der Beschlußfassung im Einzelfall überlassen wollten, für die zum Schutz der erwähnten Rechte der Gesellschafter - im Zweifel - das Einstimmigkeitsprinzip (Paragraph 119, Absatz eins, HGB) gilt (Hämmerle - Wünsch a. a. O., 81 und 158; Schlegelberger - Gessler a. a. O., 1078; Fischer a. a. O., 193; Hueck a. a. O., 163; Sudhoff a. a. O., 42).
Völlig entgegengesetzt - nämlich nicht im Sinne eines Umkehrschlusses, sondern im Sinne einer ausdehnenden Auslegung des Punktes VIII des Vertrages - argumentieren die Revisionswerber mit der Ansicht, es könne nicht der Sinn dieser Bestimmung sein, Bevollmächtigte nur zur Stimmrechtsausübung zuzulassen, ihnen aber bei der Beratung die Anwesenheit zu verwehren.Völlig entgegengesetzt - nämlich nicht im Sinne eines Umkehrschlusses, sondern im Sinne einer ausdehnenden Auslegung des Punktes römisch acht des Vertrages - argumentieren die Revisionswerber mit der Ansicht, es könne nicht der Sinn dieser Bestimmung sein, Bevollmächtigte nur zur Stimmrechtsausübung zuzulassen, ihnen aber bei der Beratung die Anwesenheit zu verwehren.
Den Revisionswerbern ist einzuräumen, daß Beratung und Abstimmung in einem sehr engen Zusammenhang stehen und daß es die sachgerechte Ausübung des Stimmrechts erfordern wird, die Stimmrechtsbevollmächtigten auch der der Abstimmung vorausgehenden Beratung zuzuziehen. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß diese Personen auch neben anwesenden Gesellschaftern als Berater fungieren dürfen.
Auf diese Frage braucht aber nicht eingegangen zu werden, weil Dr. H dem im Punkt VIII des Vertrages umschriebenen Personenkreis weder am 30. Jänner 1978 noch am 6. März 1978 angehörte (am 29. März 1978 wurde er nicht als Berater, sondern als "Vorsitzender des Beirates" der Gesellschafterversammlung zugezogen). Dr. H war nämlich weder Mitgesellschafter noch gehörte er dem im Vertrag genannten Angehörigenkreis an. Er gehörte aber auch nicht zu den Personen, die - im Sinne des Vertrages - "amtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; diese Bestimmung bezweckte nämlich ganz offensichtlich, (auch) solche Personen zur Ausübung des Stimmrechtes als Bevollmächtigte zuzulassen, die auf Grund ihrer beruflichen Stellung verpflichtet waren, über die Tätigkeit in der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren (also etwa Rechtsanwälte oder Notare, die in Ausübung ihres Berufes als Bevollmächtigte auftraten).Auf diese Frage braucht aber nicht eingegangen zu werden, weil Dr. H dem im Punkt römisch acht des Vertrages umschriebenen Personenkreis weder am 30. Jänner 1978 noch am 6. März 1978 angehörte (am 29. März 1978 wurde er nicht als Berater, sondern als "Vorsitzender des Beirates" der Gesellschafterversammlung zugezogen). Dr. H war nämlich weder Mitgesellschafter noch gehörte er dem im Vertrag genannten Angehörigenkreis an. Er gehörte aber auch nicht zu den Personen, die - im Sinne des Vertrages - "amtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; diese Bestimmung bezweckte nämlich ganz offensichtlich, (auch) solche Personen zur Ausübung des Stimmrechtes als Bevollmächtigte zuzulassen, die auf Grund ihrer beruflichen Stellung verpflichtet waren, über die Tätigkeit in der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren (also etwa Rechtsanwälte oder Notare, die in Ausübung ihres Berufes als Bevollmächtigte auftraten).
Den Vorinstanzen ist aber auch zuzustimmen, wenn sie aus der Teilnahme von Dr. H an der Gesellschaftsgrundung und an weiteren Gesellschafterversammlungen nicht den Schluß gezogen haben, daß eine - auch bei Gesellschaftsverträgen grundsätzlich zulässige (Hueck a. a. O., 61; Fischer a. a. O., 191 f.; Kastner a. a. O., 57) stillschweigende Abänderung des Vertrages im Sinne einer Sonderregelung für die künftige Teilnahme von Dr. H an Gesellschafterversammlungen erfolgt sei. Aus der Teilnahme eines Gesellschaftsfremden an Gründungsgesprächen kann nicht darauf geschlossen werden, daß ihm die Gesellschafter das Recht zugestehen wollten, nach der Gründung an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Was aber die unbeanstandete - sogar über Einladung der Erstklägerin - erfolgte Teilnahme an zirka 70% aller Gesellschafterversammlungen bis Mai 1977 betrifft, sind die Revisionswerber darauf zu verweisen, daß Dr. H bis dahin als Berater für alle an den Versammlungen teilnahm. Aus der Unterlassung eines Einwandes gegen eine solche, offensichtlich im Interesse aller Gesellschafter gelegene Teilnahme kann aber nicht auf eine Zustimmung geschlossen werden, daß es Dr. H für alle Zukunft gestattet sein sollte, als Bevollmächtigter oder Berater einzelner Gesellschafter an der Verhandlung teilzunehmen. Es ist daher richtig, daß sein Teilnahmerecht jedenfalls nur so lange bestehen konnte, als er das Vertrauen aller Gesellschafter genoß und es immer wieder - stillschweigend - zur Genehmigung dieses Vorganges kam. Bei dieser Sachlage kann aber den Klägern auch nicht vorgeworfen werden, daß sie gegen die Teilnahme von Dr. H nicht rechtzeitig Rüge (vgl. hiezu Schlegelberger - Gessler a. a. O., 1082; Sudhoff a. a. O., 44; Hämmerle - Wünsch a. a. O., 159) erhoben hätten. Sie haben sich nämlich sofort gegen die Teilnahme von Dr. H ausgesprochen, als er bloß als Repräsentant einer Gesellschafterin (bzw. Gesellschaftergruppe) an der Gesellschafterversammlung teilnehmen wollte. Vorher bestand für sie keine Situation, in der sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wären, auf die Beseitigung unklarer Zustände innerhalb der Gesellschaft hinzuwirken.Den Vorinstanzen ist aber auch zuzustimmen, wenn sie aus der Teilnahme von Dr. H an der Gesellschaftsgrundung und an weiteren Gesellschafterversammlungen nicht den Schluß gezogen haben, daß eine - auch bei Gesellschaftsverträgen grundsätzlich zulässige (Hueck a. a. O., 61; Fischer a. a. O., 191 f.; Kastner a. a. O., 57) stillschweigende Abänderung des Vertrages im Sinne einer Sonderregelung für die künftige Teilnahme von Dr. H an Gesellschafterversammlungen erfolgt sei. Aus der Teilnahme eines Gesellschaftsfremden an Gründungsgesprächen kann nicht darauf geschlossen werden, daß ihm die Gesellschafter das Recht zugestehen wollten, nach der Gründung an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Was aber die unbeanstandete - sogar über Einladung der Erstklägerin - erfolgte Teilnahme an zirka 70% aller Gesellschafterversammlungen bis Mai 1977 betrifft, sind die Revisionswerber darauf zu verweisen, daß Dr. H bis dahin als Berater für alle an den Versammlungen teilnahm. Aus der Unterlassung eines Einwandes gegen eine solche, offensichtlich im Interesse aller Gesellschafter gelegene Teilnahme kann aber nicht auf eine Zustimmung geschlossen werden, daß es Dr. H für alle Zukunft gestattet sein sollte, als Bevollmächtigter oder Berater einzelner Gesellschafter an der Verhandlung teilzunehmen. Es ist daher richtig, daß sein Teilnahmerecht jedenfalls nur so lange bestehen konnte, als er das Vertrauen aller Gesellschafter genoß und es immer wieder - stillschweigend - zur Genehmigung dieses Vorganges kam. Bei dieser Sachlage kann aber den Klägern auch nicht vorgeworfen werden, daß sie gegen die Teilnahme von Dr. H nicht rechtzeitig Rüge vergleiche hiezu Schlegelberger - Gessler a. a. O., 1082; Sudhoff a. a. O., 44; Hämmerle - Wünsch a. a. O., 159) erhoben hätten. Sie haben sich nämlich sofort gegen die Teilnahme von Dr. H ausgesprochen, als er bloß als Repräsentant einer Gesellschafterin (bzw. Gesellschaftergruppe) an der Gesellschafterversammlung teilnehmen wollte. Vorher bestand für sie keine Situation, in der sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wären, auf die Beseitigung unklarer Zustände innerhalb der Gesellschaft hinzuwirken.
Schließlich versagt aber auch die Berufung der Beklagten auf ein Teilnahmerecht des Dr. H als "Vorsitzender des Beirates" (das im übrigen nur für die Gesellschafterversammlung vom 29. März 1978 in Anspruch genommen wurde).
Dem klaren Wortlaute des Punktes IX des Vertrages ist zu entnehmen, daß die Gesellschafterversammlung beschließen kann, daß ihr der Beirat (vgl. zur Zulässigkeit dieser Einrichtung Schilling a. a. O., 143) über seine Tätigkeiten und Wahrnehmungen Bericht erstatte. Ein solcher Bericht war nicht Gegenstand der Gesellschafterversammlung vom 29. März 1978. Die Gesellschafterversammlung faßte auch nicht den Beschluß, daß Dr. H als Vorsitzender des Beirates Bericht zu erstatten habe, sondern sprach - ohne Zusammenhang mit einer beschlossenen Berichterstattung - mehrheitlich aus, ihn als "Vorsitzenden des Beirates" der Gesellschafterversammlung zuzuziehen. Die Zulassung von Dr. H zur Gesellschafterversammlung vom 29. März 1978 hätte, da dem Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung über die erforderliche Mehrheit zur Beschlußfassung nicht zu entnehmen ist, eines einstimmigen Beschlusses bedurft. Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt gegen das Gesetz oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt, sind grundsätzlich nichtig (Baumbach - Duden a. a. O., 463; Hämmerle - Wünsch a. a. O.,82; Schlegelberger - Gessler a. a. O., 1082; Fischer a. a. O., 195; Hueck a. a. O., 183; Sudhoff a. a. O., 44). Damit verstieß der Beschluß, mit dem Dr. H die Anwesenheit bei der Gesellschafterversammlung am 29. März 1978 "als Vorsitzender des Beirates" gegen den erklärten Willen zweier Gesellschafter mehrheitlich gestattet wurde, gegen den Gesellschaftsvertrag.Dem klaren Wortlaute des Punktes römisch neun des Vertrages ist zu entnehmen, daß die Gesellschafterversammlung beschließen kann, daß ihr der Beirat vergleiche zur Zulässigkeit dieser Einrichtung Schilling a. a. O., 143) über seine Tätigkeiten und Wahrnehmungen Bericht erstatte. Ein solcher Bericht war nicht Gegenstand der Gesellschafterversammlung vom 29. März 1978. Die Gesellschafterversammlung faßte auch nicht den Beschluß, daß Dr. H als Vorsitzender des Beirates Bericht zu erstatten habe, sondern sprach - ohne Zusammenhang mit einer beschlossenen Berichterstattung - mehrheitlich aus, ihn als "Vorsitzenden des Beirates" der Gesellschafterversammlung zuzuziehen. Die Zulassung von Dr. H zur Gesellschafterversammlung vom 29. März 1978 hätte, da dem Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung über die erforderliche Mehrheit zur Beschlußfassung nicht zu entnehmen ist, eines einstimmigen Beschlusses bedurft. Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt gegen das Gesetz oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt, sind grundsätzlich nichtig (Baumbach - Duden a. a. O., 463; Hämmerle - Wünsch a. a. O.,82; Schlegelberger - Gessler a. a. O., 1082; Fischer a. a. O., 195; Hueck a. a. O., 183; Sudhoff a. a. O., 44). Damit verstieß der Beschluß, mit dem Dr. H die Anwesenheit bei der Gesellschafterversammlung am 29. März 1978 "als Vorsitzender des Beirates" gegen den erklärten Willen zweier Gesellschafter mehrheitlich gestattet wurde, gegen den Gesellschaftsvertrag.
Bei dieser Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob es zu einer gehörigen Bestellung des Beirates der Kommanditgesellschaft gekommen ist.
Unwirksam sind aber auch die die Anwesenheit von Dr. H als "Berater" genehmigenden mehrheitlich zustande gekommenen Beschlüsse vom 30. Jänner und 6. März 1978.
Die Vorinstanzen haben daher über Feststellungsklage der überstimmten Gesellschafter zutreffend die Unwirksamkeit der beanstandeten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung festgestellt.