Rechtssatz RS0038823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038823
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Rechtssatz
Die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft hat nicht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit einer Feststellungsklage zu erfolgen. Das rechtliche Interesse an einer solchen Feststellung ist nur gegeben, wenn diese Beschlüsse nach wie vor Wirkungen äußern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 633/79
Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 633/79
Veröff: SZ 52/134 = GesRZ 1979,159
- 6 Ob 751/80
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 6 Ob 751/80
nur: Die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft hat nicht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit einer Feststellungsklage zu erfolgen. (T1)
- 8 Ob 577/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 577/83
Veröff: SZ 57/203 = EvBl 1985/118 S 592 = RdW 1985,338 = NZ 1986,109 = GesRZ 1986,93; hiezu Winter GesRZ 1986,74
- 4 Ob 109/07v
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 109/07v
nur T1; Bem: So auch noch 4 Ob 2147/96f und 2 Ob 281/05w. (T2)
- 6 Ob 258/08x
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 258/08x
Bem: Ablehnende Stellungnahme zur teilweise in der Lehre vertretenen Meinung, dass die Nichtigkeit von Beschlüssen in Analogie zu Kapitalgesellschaften mittels Gestaltungsklage geltend zu machen sei. Es liegt insoweit keine - Voraussetzung für die Zulässigkeit der Analogie darstellende - Regelungslücke vor. (T3); Beisatz: Die Nichtigkeit eines Beschlusses einer Personengesellschaft ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T4); Beisatz: Sind daher nicht alle Gesellschafter am Verfahren beteiligt, so fehlt es am rechtlichen Interesse. (T5); Beisatz: Eine Einschränkung auf jene Gesellschafter, die an der Fassung des bekämpften Beschlusses teilgenommen haben, besteht nicht, weil das dargelegte Bedürfnis nach einheitlicher Klärung des Bestandes eines Beschlusses für alle Gesellschafter unabhängig von ihrer Teilnahme an der Abstimmung in gleicher Weise gegeben ist. (T6)
- 18 OCg 3/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.04.2024 18 OCg 3/22y
nur T1; Beisatz nur wie T4
- 6 Ob 29/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 29/24v
nur T1; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038823
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19790912_OGH0002_0010OB00633_7900000_004