Rechtssatz RS0061592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061592
Entscheidungsdatum
12.09.1979
Rechtssatz
Gegen den Willen der übrigen Gesellschafter ist grundsätzlich kein Gesellschafter berechtigt, einen Dritten zur Ausübung seiner Gesellschafterrechte zu ermächtigen. Die übrigen Gesellschafter brauchen es sich nämlich nicht gefallen zu lassen, daß auf diese Weise ein Dritter Einblick in die Gesellschaftsverhältnisse gewinnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061592
Dokumentnummer
JJR_19790912_OGH0002_0010OB00633_7900000_005