Rechtssatz RS0061594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061594
Entscheidungsdatum
12.09.1979
Rechtssatz
Wegen der Pflicht zur persönlichen Wahrnehmung der Gesellschaftsaufgaben und wegen der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses sind daher zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung im Zweifel nur die Gesellschafter und die gesetzlichen oder nach dem Vertrag zuzulassende Vertreter, nicht aber Beistände neben Gesellschaftern, bloße "Beobachter" für abwesende Gesellschafter, Angestellte oder Berater der Gesellschafter berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061594
Dokumentnummer
JJR_19790912_OGH0002_0010OB00633_7900000_006