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Entscheidung 2 Ob 249/00g×

Entscheidung 2 Ob 249/00g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob249/00g

Entscheidungsdatum

07.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard F*****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Gerald M***** und Johannes P*****, beide vertreten durch Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Mietvertrages (Streitinteresse S 150.000,--) aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2000, GZ 40 R 238/00s-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Mitteilung der zweitbeklagten Partei vom 27. 11. 2000 betreffend die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der klagenden Partei zu 4 S 384/00y des Handelsgerichtes Wien dient zur Kenntnis.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO auch infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der klagenden Partei seit 24. 10. 2000 unterbrochen ist.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien von 9. 1. 2000 war bereits zu 3 S 42/00x das Konkursverfahren über das Vermögen der erstbeklagten Partei eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Peter Schütz zum Masseverwalter bestellt worden. Nunmehr wurde mit weiterem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24. 10. 2000 zu 4 S 384/00y das Konkursverfahren auch über das Vermögen der klagenden Partei eröffnet und Dr. Andreas Alzinger, Rechtsanwalt in Wien, zum Masseverwalter bestellt.

Mangels Kenntnis und damit ungeachtet dieser zweiten Konkurseröffnung hat der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 9. 11. 2000 zu 2 Ob 249/00g über das Rechtsmittel der klagenden Partei inhaltlich, und zwar die bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichtes teilweise bestätigend, teilweise aufhebend, entschieden und dem Berufungsgericht insoweit die Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 13. 1. 2000, 54 C 259/99k-11, unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund (Verfahrensunterbrechung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der erstbeklagten Partei hinsichtlich beider beklagten Parteien als einheitliche Streitpartei) aufgetragen. Diese Entscheidung wurde von der Geschäftskanzlei des Obersten Gerichtshofes am 23. 11. 2000 aus- und am 29. 11. 2000 abgefertigt.

Nunmehr hat die zweitbeklagte Partei mit Eingabe vom 27. 11. 2000, beim Erstgericht eingelangt am 28. 11. 2000 und dem Obersten Gerichtshof zugeleitet am 6. 12. 2000, unter Anschluss eines Konkursediktes zu 4 S 384/00y des Handelsgerichtes Wien die Eröffnung des Konkursverfahrens (auch) über das Vermögen des Klägers mitgeteilt und "um Kenntnisnahme ersucht".

Rechtliche Beurteilung

Wird - wie hier - in Unkenntnis einer Konkurseröffnung über das Vermögen einer der Prozessparteien entschieden, so erwächst ein Urteil (oder wie hier ein Beschluss) des Obersten Gerichtshofes dennoch in Rechtskraft; eine Nichtigerklärung der Entscheidung wäre weder über Antrag noch von Amts wegen möglich und zulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung für nichtig erklären (4 Ob 103/89; 8 Ob 305/97d = ZIK 1998, 197; RIS-Justiz RS0064051).

Aufgrund dieser rechtlichen Gegebenheiten hat es daher bei der vom Obersten Gerichtshof in Unkenntnis der Konkurseröffnung gefällten Entscheidung vom 9. 11. 2000 zu verbleiben. Die Mitteilung der zweitbeklagten Partei über die erfolgte Konkurseröffnung kann daher nur zur Kenntnis dienen. Der Klarstellung halber war jedoch gleichzeitig auch auf die Unterbrechung kraft Gesetzes mit dem Tage der Konkurseröffnung spruchmäßig hinzuweisen (Paragraph 7, Absatz eins, KO).

Anmerkung

E60246 02AA2490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00249.00G.1207.000

Dokumentnummer

JJT_20001207_OGH0002_0020OB00249_00G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Der Eigentümer der Hälfte einer vermieteten Liegenschaft kann ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers den Mietvertrag nicht kündigen.
RS0035409 Rechtssatz 11.01.1978Zivilrecht
Eine einheitliche Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsame Begehren abgeleitet wird, wie bei vollständiger Identität des Streitgege …
RS0035479 Rechtssatz 07.01.1959Zivilrecht
Die notwendige Streitgenossenschaft, deren Wesen darin besteht, dass der Klagsanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden …
RS0035496 Rechtssatz 21.06.1977Zivilrecht
Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) ist dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss.
RS0036735 Rechtssatz 04.10.1979Zivilrecht
Bei Ansprüchen, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann der Gegner des Gemeinschuldners einen Fortsetzungsantrag erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung stellen, wenn der Bestand oder der Rang seiner im Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bes …
RS0039457 Rechtssatz 03.09.1958Zivilrecht
Das Verbot des § 7 Abs 3 KO kann auch nicht durch Einbringung einer neuen Klage umgangen werden. Nach Abschluss der Prüfungstagsatzung darf der Gläubiger, dessen Forderung bestritten ist und dem vom Konkurskommissär eine Frist zur Geltendmachung bestimmt wu …
RS0041103 Rechtssatz 22.09.1953Zivilrecht
Die - wenn auch erst im Revisionsverfahren erfolgte - Aufnahme des Prozesses durch den Masseverwalter hat zur Folge, dass der Leistungsprozess von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozess geworden ist und von Amts wegen auf Feststellung der geltend gemachten Ford …
RS0064051 Rechtssatz 30.01.1990Zivilrecht
Wird in Unkenntnis der Konkurseröffnung entschieden, erwächst ein Urteil des OGH dennoch in Rechtskraft; ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - …
RS0070357 Rechtssatz 27.09.1988Zivilrecht
Das vom Wohnungseigentümer begründete Mietverhältnis ist nach mietrechtlichen Normen zu beurteilen, die Rechtsverhältnisse zwischen Wohnungseigentümern nach dem WEG. Die Mieter eines Wohnungseigentümers stehen zu den übrigen Miteigentümern und Wohnungseigen …
RS0104141 Rechtssatz 17.11.1993Zivilrecht
Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gemäß § 1120 ABGB (beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG) die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass dann zur Wirksamkeit des Vertragseintritts die Zustimmung des Bestandnehmers nicht m …
RS0107643 Rechtssatz 24.04.1997Zivilrecht
Wurde einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, liegt darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles, die ihn auch berechtigt, das von ihm eingegangene Mietverhältni …
RS0108898 Rechtssatz 11.09.1997Zivilrecht
Im Falle einer Mehrheit von Bestandgebern (Miteigentümern eines Hauses) ändert die spätere Begründung von Wohnungseigentum an der vermieteten Wohnung nichts an der Kündigungslegitimation der Vermietergemeinschaft. Der erwerbende Wohnungseigentümer kann nur …
RS0112235 Rechtssatz 15.07.1999Zivilrecht
Die gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hinderte gemäß § 163 Abs 3 ZPO die "Verkündung" des Urteiles, worunter auch die Zustellung zu verstehen ist, nicht.
RS0114497 Rechtssatz 09.11.2000Zivilrecht
Zufolge § 7 Abs 1 zweiter Satz KO wirkt die nach dieser Gesetzesstelle eingreifende Verfahrensunterbrechung auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit diesem eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden.