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Rechtssatz RS0107120×

Rechtssatz RS0107120

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107120

Geschäftszahl

4Ob2147/96f; 2Ob281/05w

Entscheidungsdatum

13.07.2006

Rechtssatz

Ein Mehrheitsbeschluss über die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes, somit über eine nicht übliche Vertragsänderung, ist nicht schon deshalb nichtig, weil der Gesellschaftsvertrag das Mehrheitsprinzip für Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur ganz allgemein einführt, sondern es ist zu prüfen, ob dieser Beschluss die Schranken überschreitet, die für Mehrheitsentscheidungen bestehen, und zwar insbesondere, ob damit in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingegriffen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2147/96f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2147/96f
    Veröff: SZ 69/157
  • 2 Ob 281/05w
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 2 Ob 281/05w
    Vgl; Beisatz: Im Falle einer allgemeinen Mehrheitsklausel ist durch Auslegung zu ermitteln, worauf sich die Anordnung beziehen soll. (T1); Beisatz: Auf einen Auflösungsbeschluss einer GmbH & Co KG ist der Bestimmtheitsgrundsatz nicht anzuwenden. Der Umstand, dass der Tatbestand der Auflösung in der Mehrheitsklausel des Gesellschafterbeschlusses nicht angeführt ist, bedeutet noch nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107120

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0040OB02147_96F0000_005