Rechtssatz RS0117803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117803
Entscheidungsdatum
13.03.2008
Rechtssatz
Die Unvereinbarkeitsregel des § 90 Abs 1 AktG gilt immer nur im Bezug auf ein und dieselbe Gesellschaft, nicht jedoch für personelle Verflechtungen zwischen den Organen verschiedener Gesellschaften. Daraus wird erkennbar, dass nach der Wertung des Gesetzgebers in von § 90 Abs 1 AktG nicht erfassten Fällen eine Interessenkollision regelmäßig nicht besteht.Die Unvereinbarkeitsregel des Paragraph 90, Absatz eins, AktG gilt immer nur im Bezug auf ein und dieselbe Gesellschaft, nicht jedoch für personelle Verflechtungen zwischen den Organen verschiedener Gesellschaften. Daraus wird erkennbar, dass nach der Wertung des Gesetzgebers in von Paragraph 90, Absatz eins, AktG nicht erfassten Fällen eine Interessenkollision regelmäßig nicht besteht.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 64/03g
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 64/03g
Veröff: SZ 2003/74
- 6 Ob 34/08f
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 34/08f
Vgl aber; Beisatz: Das GesRÄG 2005 (BGBl I 59/2005) hat ua die §§ 86 und 90 Abs 1 AktG neu gefasst. Nach § 86 Abs 2 Z 2 AktG kann ein gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs 3 UGB) der Gesellschaft nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein. Gemäß § 90 Abs 1 Satz 1 AktG können nunmehr die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) sein. (T1); Beisatz: Es sollen eine dem natürlichen Organisationsgefälle im Konzern widersprechende Konstellation verhindert und Gefahren, die aus einer derartigen Organisationsstruktur für eine unbefangene Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Obergesellschaft resultieren können, vermieden werden. (T2); Beisatz: Vom in § 90 Abs 1 Satz 2 AktG ausgesprochenen Verbot sind auch Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften der Gesellschaft erfasst. (T3); Veröff: SZ 2008/36
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117803
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20030625_OGH0002_0090OB00064_03G0000_001