Rechtssatz RS0122605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122605
Entscheidungsdatum
13.03.2008
Norm
AktG idF GesRÄG 2005 §86 Abs2 Z2
AktG idF GesRÄG 2005 §90 Abs1
Rechtssatz
§ 90 Abs 1 AktG idF BGBl I 59/2005 erfasst den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens werden will (wird). Umgekehrt erfasst § 90 Abs 1 Satz 1 AktG auch den Fall, dass ein "Vorstandsmitglied" eines Tochterunternehmens zum Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens bestellt wird. Insofern regelt § 90 Abs 1 Satz 1 AktG inhaltlich dasselbe Verbot wie § 86 Abs 2 Z 2 AktG.Paragraph 90, Absatz eins, AktG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2005, erfasst den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens werden will (wird). Umgekehrt erfasst Paragraph 90, Absatz eins, Satz 1 AktG auch den Fall, dass ein "Vorstandsmitglied" eines Tochterunternehmens zum Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens bestellt wird. Insofern regelt Paragraph 90, Absatz eins, Satz 1 AktG inhaltlich dasselbe Verbot wie Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2, AktG.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 20/07w
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 20/07w
Veröff: SZ 2007/143
- 6 Ob 34/08f
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 34/08f
Auch; Beisatz: Es sollen eine dem natürlichen Organisationsgefälle im Konzern widersprechende Konstellation verhindert und Gefahren, die aus einer derartigen Organisationsstruktur für eine unbefangene Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Obergesellschaft resultieren können, vermieden werden. (T1); Veröff: SZ 2008/36
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122605
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00020_07W0000_001