Der von der Gesellschaft beantwortete Revisionsrekurs des Antragstellers ist nur teilweise zulässig, in diesem Umfang aber nicht berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist, dass mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz kein firmenbuchrechtliches Eintragungsverfahren, mit dem sich das FBG befasst, in Gang gesetzt wurde (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 FBG Rz 3 ff). Vielmehr handelt es sich bei der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 89 Abs 1 AktG) und der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 87 Abs 5 AktG) um gemäß § 14 AktG im Außerstreitverfahren zu erledigende gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten (Geist in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 14 Rz 15; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 §§ 87 - 89 Rz 31; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, KommAktG § 14 Rz 14; ErläutRV 927 BlgNR 22. GP 8 zu § 87 Abs 5 AktG).1. Vorauszuschicken ist, dass mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz kein firmenbuchrechtliches Eintragungsverfahren, mit dem sich das FBG befasst, in Gang gesetzt wurde vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, FBG Rz 3 ff). Vielmehr handelt es sich bei der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern (Paragraph 89, Absatz eins, AktG) und der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (Paragraph 87, Absatz 5, AktG) um gemäß Paragraph 14, AktG im Außerstreitverfahren zu erledigende gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten (Geist in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 14, Rz 15; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraphen 87, - 89 Rz 31; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, KommAktG Paragraph 14, Rz 14; ErläutRV 927 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8, zu Paragraph 87, Absatz 5, AktG).
2. Die nur Tatsachen betreffende Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG umfasst nicht auch die Möglichkeit zur Stellung neuer Sachanträge im Rekursverfahren (RIS-Justiz RS0006796). Die im Rekursantrag über den Eventualrechtsmittelantrag auf Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder hinaus gestellten, Eintragungen in das Firmenbuch betreffenden Anträge sind demnach unbeachtlich.2. Die nur Tatsachen betreffende Neuerungserlaubnis des Paragraph 49, AußStrG umfasst nicht auch die Möglichkeit zur Stellung neuer Sachanträge im Rekursverfahren (RIS-Justiz RS0006796). Die im Rekursantrag über den Eventualrechtsmittelantrag auf Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder hinaus gestellten, Eintragungen in das Firmenbuch betreffenden Anträge sind demnach unbeachtlich.
3. Nach ständiger, auf der Entscheidung 2 Ob 549/50 (= SZ 23/239) basierender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Aktionär einer Aktiengesellschaft nicht zum Rekurs gegen Verfügungen des Firmenbuchgerichts berechtigt, die über einen vom Vorstand der Aktiengesellschaft gestellten Antrag ergehen (RIS-Justiz RS0006911). Diese Rechtsprechung gründet vor allem darauf, dass die Aktionäre ihre Rechte gemäß § 102 AktG - wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt - in der Hauptversammlung ausüben (2 Ob 549/50); zu diesen Befugnissen gehören aber Rechte im Zusammenhang mit Firmenbucheintragungen nicht; Aktionären kommt keine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre zu (6 Ob 80/07v mwN; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 102 Rz 6). Der Revisionsrekurswerber ist daher nicht zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen die Abweisung seiner Eintragungen in das Firmenbuch betreffenden Anträge durch das Rekursgericht legitimiert.3. Nach ständiger, auf der Entscheidung 2 Ob 549/50 (= SZ 23/239) basierender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Aktionär einer Aktiengesellschaft nicht zum Rekurs gegen Verfügungen des Firmenbuchgerichts berechtigt, die über einen vom Vorstand der Aktiengesellschaft gestellten Antrag ergehen (RIS-Justiz RS0006911). Diese Rechtsprechung gründet vor allem darauf, dass die Aktionäre ihre Rechte gemäß Paragraph 102, AktG - wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt - in der Hauptversammlung ausüben (2 Ob 549/50); zu diesen Befugnissen gehören aber Rechte im Zusammenhang mit Firmenbucheintragungen nicht; Aktionären kommt keine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre zu (6 Ob 80/07v mwN; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 102, Rz 6). Der Revisionsrekurswerber ist daher nicht zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen die Abweisung seiner Eintragungen in das Firmenbuch betreffenden Anträge durch das Rekursgericht legitimiert.
4. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung der begehrten Firmenbucheintragungen/ -verfügungen richtet, ist er aus diesen Gründen unzulässig.
5. Der verbleibende Eventualrechtsmittelantrag auf Abberufung der drei Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 87 Abs 5 AktG idF des GesRÄG 2005 ist nicht berechtigt:5. Der verbleibende Eventualrechtsmittelantrag auf Abberufung der drei Aufsichtsratsmitglieder gemäß Paragraph 87, Absatz 5, AktG in der Fassung des GesRÄG 2005 ist nicht berechtigt:
6. Gemäß dem durch das GesRÄG 2005 angefügten Abs 5 des § 87 AktG hat das Gericht auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn hiefür ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Bestimmung bezieht sich schon nach der Gesetzessystematik auf von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder. In Bezug auf in den Aufsichtsrat entsandte Mitglieder sah und sieht § 88 Abs 4 Satz 2 AktG eine Abberufung durch das Gericht auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, vor, wenn in der Person des entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Die Abberufungsentscheidung des Gerichts ist rechtsgestaltend. Erst mit der Rechtskraft dieser Entscheidung ist die Aufsichtsratsmitgliedschaft des Betreffenden erloschen (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 §§ 87 bis 89 Rz 68).6. Gemäß dem durch das GesRÄG 2005 angefügten Absatz 5, des Paragraph 87, AktG hat das Gericht auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn hiefür ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Bestimmung bezieht sich schon nach der Gesetzessystematik auf von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder. In Bezug auf in den Aufsichtsrat entsandte Mitglieder sah und sieht Paragraph 88, Absatz 4, Satz 2 AktG eine Abberufung durch das Gericht auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, vor, wenn in der Person des entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Die Abberufungsentscheidung des Gerichts ist rechtsgestaltend. Erst mit der Rechtskraft dieser Entscheidung ist die Aufsichtsratsmitgliedschaft des Betreffenden erloschen (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraphen 87 bis 89 Rz 68).
Voraussetzung für eine gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 87 Abs 5, § 88 Abs 4 Satz 2 AktG) ist, dass in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Er muss so beschaffen sein, dass die Aufrechterhaltung der Aufsichtsratsmitgliedschaft für die Gesellschaft unzumutbar ist (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 §§ 87 bis 89 AktG Rz 68; Kalss/Lindner, Minderheitsrechte und Einzelrechte von Aktionären 66 f; ErläutRV 927 BlgNR 22. GP 8). Das vorliegende Verfahren gibt nicht Anlass, Fälle der Unzumutbarkeit zu erörtern:Voraussetzung für eine gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds (Paragraph 87, Absatz 5,, Paragraph 88, Absatz 4, Satz 2 AktG) ist, dass in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Er muss so beschaffen sein, dass die Aufrechterhaltung der Aufsichtsratsmitgliedschaft für die Gesellschaft unzumutbar ist (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraphen 87 bis 89 AktG Rz 68; Kalss/Lindner, Minderheitsrechte und Einzelrechte von Aktionären 66 f; ErläutRV 927 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8, ). Das vorliegende Verfahren gibt nicht Anlass, Fälle der Unzumutbarkeit zu erörtern:
7. Soweit der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel über die gleichzeitige Mitgliedschaft der Abzuberufenden im Aufsichtsrat der Gesellschaft und im Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft hinaus weitere Gründe für die Abberufung geltend macht, verstoßt er gegen das Neuerungsverbot im Revisionsrekursverfahren (§ 66 Abs 2 AußStrG); den gestellten Sachanträgen kann ein neuer Anspruchsgrund nicht unterlegt werden (Schenk in Straube, HGB I3 § 8 Rz 31).7. Soweit der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel über die gleichzeitige Mitgliedschaft der Abzuberufenden im Aufsichtsrat der Gesellschaft und im Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft hinaus weitere Gründe für die Abberufung geltend macht, verstoßt er gegen das Neuerungsverbot im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG); den gestellten Sachanträgen kann ein neuer Anspruchsgrund nicht unterlegt werden (Schenk in Straube, HGB I3 Paragraph 8, Rz 31).
8. Das GesRÄG 2005, BGBl I 59/2005 fasste ua die §§ 86 und 90 Abs 1 AktG neu. Gemäß § 262 Abs 10 Satz 2 AktG ist § 86 nF - einschließlich seines Abs 2 Z 2 (Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens [§ 228 Abs 3 UGB] der Gesellschaft ist) - nur auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden, die nach dem 1. 1. 2006 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung (§ 262 Abs 10 Satz 1 AktG) - gewählt oder entsandt werden. Demnach kann ein gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs 3 UGB) sein vor dem genannten Zeitpunkt begründetes Aufsichtsratsmandat der Muttergesellschaft beibehalten. Demgegenüber ordnet § 90 Abs 1 iVm § 262 Abs 10 Satz 1 AktG an, dass ein Aufsichtsratsmitglied ab dem 1. 1. 2006 nicht Vorstandsmitglied eines Tochterunternehmens sein kann.8. Das GesRÄG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2005, fasste ua die Paragraphen 86 und 90 Absatz eins, AktG neu. Gemäß Paragraph 262, Absatz 10, Satz 2 AktG ist Paragraph 86, nF - einschließlich seines Absatz 2, Ziffer 2, (Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens [§ 228 Absatz 3, UGB] der Gesellschaft ist) - nur auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden, die nach dem 1. 1. 2006 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung (Paragraph 262, Absatz 10, Satz 1 AktG) - gewählt oder entsandt werden. Demnach kann ein gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) sein vor dem genannten Zeitpunkt begründetes Aufsichtsratsmandat der Muttergesellschaft beibehalten. Demgegenüber ordnet Paragraph 90, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 262, Absatz 10, Satz 1 AktG an, dass ein Aufsichtsratsmitglied ab dem 1. 1. 2006 nicht Vorstandsmitglied eines Tochterunternehmens sein kann.
9. Nach der vom Rekursgericht abgelehnten Auffassung von Martin Karollus/Daniela Huemer, Offene Fragen zum Verbot der Organbestellung gegen das Organisationsgefälle, GeS 2006, 153, der der Revisionsrekurswerber folgt, ist auf Grund der Übergangsbestimmungen in § 262 Abs 10 AktG davon auszugehen, dass das Verbot der Organfunktion gegen das Organisationsgefälle gemäß § 90 Abs 1 Satz 1 AktG, wonach Aufsichtsratsmitglieder einer Gesellschaft unter anderem nicht zugleich „Vorstandsmitglieder" von deren Tochterunternehmen sein können, seit dem 1. 1. 2006 auch für solche Doppelfunktionen gilt, die bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden haben. Eine korrigierende Interpretation sei nicht geboten. Vielmehr entspreche das sofortige Eingreifen des Verbots auch für bereits zuvor begründete Doppelmandate dem Konzept des § 90 AktG als Dauerverbot, der das Zusammentreffen von Aufsichtsratsmandaten in der Obergesellschaft mit einer Geschäftsleitungsfunktion in einem Tochterunternehmen immer und unabhängig davon verbiete, wie es zu dieser Konstellation gekommen sei. Diese Auffassung bedeutet, dass das durch § 262 Abs 10 Satz 2 AktG nur hinausgeschobene Wirksamwerden des § 86 Abs 2 Z 2 AktG praktisch ohne Bedeutung bleibt (Martin Karollus/Daniela Huemer aaO 161).9. Nach der vom Rekursgericht abgelehnten Auffassung von Martin Karollus/Daniela Huemer, Offene Fragen zum Verbot der Organbestellung gegen das Organisationsgefälle, GeS 2006, 153, der der Revisionsrekurswerber folgt, ist auf Grund der Übergangsbestimmungen in Paragraph 262, Absatz 10, AktG davon auszugehen, dass das Verbot der Organfunktion gegen das Organisationsgefälle gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Satz 1 AktG, wonach Aufsichtsratsmitglieder einer Gesellschaft unter anderem nicht zugleich „Vorstandsmitglieder" von deren Tochterunternehmen sein können, seit dem 1. 1. 2006 auch für solche Doppelfunktionen gilt, die bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden haben. Eine korrigierende Interpretation sei nicht geboten. Vielmehr entspreche das sofortige Eingreifen des Verbots auch für bereits zuvor begründete Doppelmandate dem Konzept des Paragraph 90, AktG als Dauerverbot, der das Zusammentreffen von Aufsichtsratsmandaten in der Obergesellschaft mit einer Geschäftsleitungsfunktion in einem Tochterunternehmen immer und unabhängig davon verbiete, wie es zu dieser Konstellation gekommen sei. Diese Auffassung bedeutet, dass das durch Paragraph 262, Absatz 10, Satz 2 AktG nur hinausgeschobene Wirksamwerden des Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2, AktG praktisch ohne Bedeutung bleibt (Martin Karollus/Daniela Huemer aaO 161).
10. Daraus ist für den Revisionsrekurswerber für die Frage der Abberufung im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen:
Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Verbot der Aufsichtsratsmitgliedschaft entgegen dem „natürlichen Organisationsgefälle im Konzern" (§ 86 Abs 2 Z 2, § 90 Abs 1 AktG nF; ErläutRV 927 BlgNR 22. GP 7, 8) bei oder nach Annahme der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied ist - auch nach Auffassung des Revisionsrekurswerbers -, dass die vom Verbot betroffene Person wegen der gemäß § 879 Abs 1 ABGB gegebenen absoluten Nichtigkeit im ersten Fall nicht Aufsichtsratsmitglied wird und im zweiten Fall die Mitgliedschaft automatisch verliert, verlangt doch der Zweck der Verbotsnormen die Ungültigkeit des Mitgliedschaftsverhältnisses (vgl Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 86 Rz 23; zur für die österreichische Regelung Vorbildbestimmung des § 100 Abs 2 Satz 1 Nr 2 dAktG: Semler in MünchKommAktG2 § 100 Rz 95 und 100; Mertens in Kölner KommAktG2 § 100 Rz 32; Hopt/Roth in GroßkommAktG4 § 100 Rz 122).Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Verbot der Aufsichtsratsmitgliedschaft entgegen dem „natürlichen Organisationsgefälle im Konzern" (Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 90, Absatz eins, AktG nF; ErläutRV 927 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 7, , 8) bei oder nach Annahme der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied ist - auch nach Auffassung des Revisionsrekurswerbers -, dass die vom Verbot betroffene Person wegen der gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB gegebenen absoluten Nichtigkeit im ersten Fall nicht Aufsichtsratsmitglied wird und im zweiten Fall die Mitgliedschaft automatisch verliert, verlangt doch der Zweck der Verbotsnormen die Ungültigkeit des Mitgliedschaftsverhältnisses vergleiche Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 86, Rz 23; zur für die österreichische Regelung Vorbildbestimmung des Paragraph 100, Absatz 2, Satz 1 Nr 2 dAktG: Semler in MünchKommAktG2 Paragraph 100, Rz 95 und 100; Mertens in Kölner KommAktG2 Paragraph 100, Rz 32; Hopt/Roth in GroßkommAktG4 Paragraph 100, Rz 122).
11. Folgt man also dem Standpunkt des Revisionsrekurswerbers über den zeitlichen Anwendungsbereich des § 90 Abs 1 AktG nF, so kann wegen der dargestellten Rechtsfolge des Verbotsverstoßes kein Fall der Abberufung durch das Gericht gegeben sein, weil die Abzuberufenden ihr Amt bereits verloren hätten, die Abberufungsentscheidung aber rechtsgestaltend, nicht bloß feststellend ist.11. Folgt man also dem Standpunkt des Revisionsrekurswerbers über den zeitlichen Anwendungsbereich des Paragraph 90, Absatz eins, AktG nF, so kann wegen der dargestellten Rechtsfolge des Verbotsverstoßes kein Fall der Abberufung durch das Gericht gegeben sein, weil die Abzuberufenden ihr Amt bereits verloren hätten, die Abberufungsentscheidung aber rechtsgestaltend, nicht bloß feststellend ist.
12. Rüffler, Zwei Ungereimtheiten des GesRÄG 2005, wbl 2006, 14 vertritt die Auffassung, die oben dargestellte Normenkollision sei dadurch aufzulösen, dass das in § 90 Abs 1 AktG neu formulierte Verbot, dass ein Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft nicht Vorstandsmitglied eines Tochterunternehmens der Gesellschaft sein kann, im Einklang mit den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum GesRÄG 2005 nur auf den Fall zu beziehen sei, dass ein Aufsichtsratsmitglied nach dem 1. 1. 2006 gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens werden will, sodass schon bestehende Doppelfunktionen aufrecht erhalten werden können und ein bestehendes Aufsichtsratsmandat eines Mutterunternehmens nicht erfasst ist. Dieser Auffassung widersprechen Martin Karollus/Daniela Huemer aaO 154 ff, 160 ff.12. Rüffler, Zwei Ungereimtheiten des GesRÄG 2005, wbl 2006, 14 vertritt die Auffassung, die oben dargestellte Normenkollision sei dadurch aufzulösen, dass das in Paragraph 90, Absatz eins, AktG neu formulierte Verbot, dass ein Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft nicht Vorstandsmitglied eines Tochterunternehmens der Gesellschaft sein kann, im Einklang mit den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum GesRÄG 2005 nur auf den Fall zu beziehen sei, dass ein Aufsichtsratsmitglied nach dem 1. 1. 2006 gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens werden will, sodass schon bestehende Doppelfunktionen aufrecht erhalten werden können und ein bestehendes Aufsichtsratsmandat eines Mutterunternehmens nicht erfasst ist. Dieser Auffassung widersprechen Martin Karollus/Daniela Huemer aaO 154 ff, 160 ff.
13. Der erkennende Senat erachtet die Auslegung des § 262 Abs 10 Satz 1 und 2 AktG dahin, dass ein am 1. 1. 2006 bestehendes Aufsichtsratsmandat einer Muttergesellschaft von § 90 Abs 1 AktG nF nicht erfasst ist, für zutreffend. Sie erzielt eine Lösung, die im Ergebnis dem Übergangsrecht bei der Einführung des § 100 Abs 2 Satz 1 Nr 2 dAktG, der Vorbildbestimmung des § 86 Abs 2 Z 2, § 90 Abs 1 AktG nF, entspricht. Gemäß § 12 Abs 3 dEGAktG durften Personen, die nach § 100 Abs 2 dAktG 1965 nicht Aufsichtsratsmitglied seien können und beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes Aufsichtsratsmitglied waren, den Aufsichtsratssitz bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit innehaben (vgl Meyer-Landrut in Großkomm z AktG3 § 100 Rz 10).13. Der erkennende Senat erachtet die Auslegung des Paragraph 262, Absatz 10, Satz 1 und 2 AktG dahin, dass ein am 1. 1. 2006 bestehendes Aufsichtsratsmandat einer Muttergesellschaft von Paragraph 90, Absatz eins, AktG nF nicht erfasst ist, für zutreffend. Sie erzielt eine Lösung, die im Ergebnis dem Übergangsrecht bei der Einführung des Paragraph 100, Absatz 2, Satz 1 Nr 2 dAktG, der Vorbildbestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 90, Absatz eins, AktG nF, entspricht. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, dEGAktG durften Personen, die nach Paragraph 100, Absatz 2, dAktG 1965 nicht Aufsichtsratsmitglied seien können und beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes Aufsichtsratsmitglied waren, den Aufsichtsratssitz bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit innehaben vergleiche Meyer-Landrut in Großkomm z AktG3 Paragraph 100, Rz 10).
In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 927 BlgNR 22. GP 7) heißt esIn den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 927 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 7, ) heißt es
- zu § 86 Abs 2 Z 2 AktG:- zu Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2, AktG:
„Der im deutschen Aktienrecht (§ 100 Abs 2 S 1 Nr 2 dAktG) bereits seit Jahrzehnten verankerte Ausschluss des gesetzlichen Vertreters eines Tochterunternehmens soll in das österreichische Recht übernommen werden. Der gesetzliche Vertreter eines Tochterunternehmens darf deshalb nicht Mitglied des Aufsichtsrates des Mutterunternehmens sein, weil darin ein Verstoß gegen das natürliche Organisationsgefälle im Konzern läge (s. Semler in MünchKommAktG² § 100 Rn 33). Der umgekehrte Fall - das Aufsichtsratsmitglied der Muttergesellschaft will Vorstandsmitglied der Tochter werden - wird durch den neuen § 90 Abs 1 ausgeschlossen."„Der im deutschen Aktienrecht (Paragraph 100, Absatz 2, S 1 Nr 2 dAktG) bereits seit Jahrzehnten verankerte Ausschluss des gesetzlichen Vertreters eines Tochterunternehmens soll in das österreichische Recht übernommen werden. Der gesetzliche Vertreter eines Tochterunternehmens darf deshalb nicht Mitglied des Aufsichtsrates des Mutterunternehmens sein, weil darin ein Verstoß gegen das natürliche Organisationsgefälle im Konzern läge (s. Semler in MünchKommAktG² Paragraph 100, Rn 33). Der umgekehrte Fall - das Aufsichtsratsmitglied der Muttergesellschaft will Vorstandsmitglied der Tochter werden - wird durch den neuen Paragraph 90, Absatz eins, ausgeschlossen."
- zu § 90 Abs 1 AktG:- zu Paragraph 90, Absatz eins, AktG:
„Durch das Verbot der Vorstandstätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern in Tochtergesellschaften soll - in Verbindung mit der Vorschrift des § 86 Abs 2 Z 2 - eine dem natürlichen Organisationsgefälle im Konzern widersprechende Konstellation verhindert werden."„Durch das Verbot der Vorstandstätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern in Tochtergesellschaften soll - in Verbindung mit der Vorschrift des Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2, - eine dem natürlichen Organisationsgefälle im Konzern widersprechende Konstellation verhindert werden."
Entgegen der Auffassung von Martin Karollus/Daniela Huemer aaO behandeln diese Ausführungen § 86 Abs 2 Z 2 AktG nicht nur als Bestellungshindernis, sondern auch als Dauertatbestand (arg: „Der gesetzliche Vertreter ... darf nicht Mitglied des Aufsichtsrats ... sein ...), wie es der Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringt. Die Gesetzesverfasser sehen beide Bestimmungen (auch) unter dem Gesichtspunkt von Amtsantrittsvoraussetzungen: Ein gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens will Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens werden (§ 86 Abs 2 Z 2 AktG), ein Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens will „Vorstandsmitglied" eines Tochterunternehmens werden. Gleichwohl sind beide Bestimmungen als Dauertatbestand formuliert (arg: „können nicht sein" und nicht: „können nicht werden"). Nach herrschender Meinung umfasst § 100 Abs 2 S 1 Nr 2 dAktG auch den in § 90 Abs 1 AktG nF geregelten Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens werden will (wird) (Semler in MünchKommAktG² § 100 Rz 100; Hopt/Roth in GroßKommAktG4 § 100 Rz 122). Umgekehrt erfasst § 90 Abs 1 Satz 1 AktG auch den Fall, dass ein „Vorstandsmitglied" eines Tochterunternehmens zum Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens bestellt wird. Insofern regelt § 90 Abs 1 Satz 1 AktG inhaltlich dasselbe Verbot wie § 86 Abs 2 Z 2 AktG (zutreffend Martin Karollus/Daniela Huemer aaO 158). Unter diesem Blickwinkel hält der erkennende Senat eine Auslegung der Übergangsbestimmung des § 262 Abs 10 Satz 2 AktG im dargelegten Sinn für sachgerecht.Entgegen der Auffassung von Martin Karollus/Daniela Huemer aaO behandeln diese Ausführungen Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2, AktG nicht nur als Bestellungshindernis, sondern auch als Dauertatbestand (arg: „Der gesetzliche Vertreter ... darf nicht Mitglied des Aufsichtsrats ... sein ...), wie es der Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringt. Die Gesetzesverfasser sehen beide Bestimmungen (auch) unter dem Gesichtspunkt von Amtsantrittsvoraussetzungen: Ein gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens will Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens werden (Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2, AktG), ein Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens will „Vorstandsmitglied" eines Tochterunternehmens werden. Gleichwohl sind beide Bestimmungen als Dauertatbestand formuliert (arg: „können nicht sein" und nicht: „können nicht werden"). Nach herrschender Meinung umfasst Paragraph 100, Absatz 2, S 1 Nr 2 dAktG auch den in Paragraph 90, Absatz eins, AktG nF geregelten Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens werden will (wird) (Semler in MünchKommAktG² Paragraph 100, Rz 100; Hopt/Roth in GroßKommAktG4 Paragraph 100, Rz 122). Umgekehrt erfasst Paragraph 90, Absatz eins, Satz 1 AktG auch den Fall, dass ein „Vorstandsmitglied" eines Tochterunternehmens zum Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens bestellt wird. Insofern regelt Paragraph 90, Absatz eins, Satz 1 AktG inhaltlich dasselbe Verbot wie Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2, AktG (zutreffend Martin Karollus/Daniela Huemer aaO 158). Unter diesem Blickwinkel hält der erkennende Senat eine Auslegung der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 10, Satz 2 AktG im dargelegten Sinn für sachgerecht.
14. Die Revisionsrekurswerberin führt - soweit zu beachten - zum Vorliegen eines wichtigen Grundes aus: Die von Teilen der österreichischen Lehre schon vor dem GesRÄG 2005 vertretene Auffassung, dass die Doppelfunktion Aufsichtsratsmitglied im Mutterunternehmen und Vorstandsmitglied im Tochterunternehmen unzulässig sei, und die nunmehr eindeutige Wertung des Gesetzgebers, wonach derartige Verflechtungen jedenfalls ab 1. 1. 2006 unerwünscht seien, sprächen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung der drei betroffenen Aufsichtsratsmitglieder. Unrichtig sei, dass eine Unanwendbarkeit des § 90 Abs 1 AktG nF im vorliegenden Fall zur Verneinung des Vorliegens eines wichtigen Grundes führe. Die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung aus Gründen des Übergangsrechts bedeute nämlich lediglich, dass die scharfe Rechtsfolge des Amtsverlustes noch nicht eintritt, dies aber nicht ausschließt, dass ein Aktionär mit einer qualifizierten Beteiligung zumindest ein Recht auf gerichtliche Beseitigung der untragbaren Organeverflechtung erhalte.14. Die Revisionsrekurswerberin führt - soweit zu beachten - zum Vorliegen eines wichtigen Grundes aus: Die von Teilen der österreichischen Lehre schon vor dem GesRÄG 2005 vertretene Auffassung, dass die Doppelfunktion Aufsichtsratsmitglied im Mutterunternehmen und Vorstandsmitglied im Tochterunternehmen unzulässig sei, und die nunmehr eindeutige Wertung des Gesetzgebers, wonach derartige Verflechtungen jedenfalls ab 1. 1. 2006 unerwünscht seien, sprächen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung der drei betroffenen Aufsichtsratsmitglieder. Unrichtig sei, dass eine Unanwendbarkeit des Paragraph 90, Absatz eins, AktG nF im vorliegenden Fall zur Verneinung des Vorliegens eines wichtigen Grundes führe. Die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung aus Gründen des Übergangsrechts bedeute nämlich lediglich, dass die scharfe Rechtsfolge des Amtsverlustes noch nicht eintritt, dies aber nicht ausschließt, dass ein Aktionär mit einer qualifizierten Beteiligung zumindest ein Recht auf gerichtliche Beseitigung der untragbaren Organeverflechtung erhalte.
15. Dem vermag der Senat nicht zu folgen:
Die nach Auffassung des erkennenden Senats gebotene Auslegung des Übergangsregimes verbietet es, allein im Weiterbestehen einer nun an sich verbotenen, wegen des Übergangsrechts aber aktuell nicht verbotenen Doppelfunktion einen wichtigen, die Abberufung rechtfertigenden Grund zu sehen, geht doch der Gesetzgeber nach diesem Verständnis der Übergangsbestimmungen ganz offensichtlich von einer Zumutbarkeit des Weiterbestehens der Doppelfunktion aus. Diese Wertung des Gesetzgebers ist zu respektieren.
Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehalten (§ 78 Abs 1 AußStrG), sodass es auch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu entscheiden hat.Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehalten (Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG), sodass es auch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu entscheiden hat.