Rechtssatz RS0122607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122607
Entscheidungsdatum
13.09.2007
Rechtssatz
§ 87 Abs 5 AktG, wonach ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, bezieht sich nur auf von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder. Eine Abberufung von in den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern ist nach § 88 Abs 4 Satz 2 AktG möglich, wenn in der Person des entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Die Abberufungsentscheidung des Gerichts ist rechtsgestaltend. Mit Rechtskraft der Entscheidung ist die Aufsichtsratsmitgliedschaft des Betreffenden erloschen. Der wichtige Grund muss so beschaffen sein, dass die Aufrechterhaltung der Aufsichtsratsmitgliedschaft für die Gesellschaft unzumutbar ist.Paragraph 87, Absatz 5, AktG, wonach ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, bezieht sich nur auf von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder. Eine Abberufung von in den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern ist nach Paragraph 88, Absatz 4, Satz 2 AktG möglich, wenn in der Person des entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Die Abberufungsentscheidung des Gerichts ist rechtsgestaltend. Mit Rechtskraft der Entscheidung ist die Aufsichtsratsmitgliedschaft des Betreffenden erloschen. Der wichtige Grund muss so beschaffen sein, dass die Aufrechterhaltung der Aufsichtsratsmitgliedschaft für die Gesellschaft unzumutbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122607
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00020_07W0000_003