1. Nach ständiger, auf der Entscheidung 2 Ob 549/50 (= SZ 23/239) basierender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Aktionär einer Aktiengesellschaft nicht zum Rekurs gegen Verfügungen des Firmenbuchgerichts berechtigt, die über einen vom Vorstand der Aktiengesellschaft gestellten Antrag ergehen (RIS-Justiz RS0006911). Diese Rechtsprechung gründet vor allem darauf, dass die Befugnisse der Aktionäre in § 102 AktG genau umschrieben sind und - wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt - in der Hauptversammlung ausgeübt werden (2 Ob 549/50); zu diesen Befugnissen gehören aber Rechte im Zusammenhang mit Firmenbucheintragungen nicht (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 [2006] § 102 Rz 6). Der Einschreiter vermag auch nicht aufzuzeigen, dass sich derartige Rechte aus den Bestimmungen des Aktiengesetzes über Kapitalherabsetzungen ergeben würden (§§ 175 ff AktG).1. Nach ständiger, auf der Entscheidung 2 Ob 549/50 (= SZ 23/239) basierender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Aktionär einer Aktiengesellschaft nicht zum Rekurs gegen Verfügungen des Firmenbuchgerichts berechtigt, die über einen vom Vorstand der Aktiengesellschaft gestellten Antrag ergehen (RIS-Justiz RS0006911). Diese Rechtsprechung gründet vor allem darauf, dass die Befugnisse der Aktionäre in Paragraph 102, AktG genau umschrieben sind und - wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt - in der Hauptversammlung ausgeübt werden (2 Ob 549/50); zu diesen Befugnissen gehören aber Rechte im Zusammenhang mit Firmenbucheintragungen nicht (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 [2006] Paragraph 102, Rz 6). Der Einschreiter vermag auch nicht aufzuzeigen, dass sich derartige Rechte aus den Bestimmungen des Aktiengesetzes über Kapitalherabsetzungen ergeben würden (Paragraphen 175, ff AktG).
2. Der Einschreiter meint, ihm komme nunmehr gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG BGBl I Nr 111/2003 Parteistellung in diesem Firmenbuchverfahren zu, weil in seine rechtlich geschützte Stellung eingegriffen werde.2. Der Einschreiter meint, ihm komme nunmehr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2003, Parteistellung in diesem Firmenbuchverfahren zu, weil in seine rechtlich geschützte Stellung eingegriffen werde.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 301/98b unter Hinweis auf § 9 AußStrG 1854 ausdrücklich betont, dass einzelnen Aktionären mangels Eintragung ins Firmenbuch eine „firmenbuchrechtliche Rechtssphäre" nicht zukommt. Da aber nach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers (vgl RV zu § 2 AußStrG, zit bei Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] 43) mit dem materiellen Parteienbegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG „die bisherige Rechtsprechung, insbesondere zu § 9 AußStrG-aF, im Grundsätzlichen nicht geändert, sondern vielmehr fortgeschrieben werden soll", hat sich insofern an der Rechtslage nichts geändert. Sie wurde vom erkennenden Senat außerdem bereits in der Entscheidung 6 Ob 36/06x fortgeschrieben.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 301/98b unter Hinweis auf Paragraph 9, AußStrG 1854 ausdrücklich betont, dass einzelnen Aktionären mangels Eintragung ins Firmenbuch eine „firmenbuchrechtliche Rechtssphäre" nicht zukommt. Da aber nach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers vergleiche Regierungsvorlage zu Paragraph 2, AußStrG, zit bei Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] 43) mit dem materiellen Parteienbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG „die bisherige Rechtsprechung, insbesondere zu Paragraph 9, AußStrG-aF, im Grundsätzlichen nicht geändert, sondern vielmehr fortgeschrieben werden soll", hat sich insofern an der Rechtslage nichts geändert. Sie wurde vom erkennenden Senat außerdem bereits in der Entscheidung 6 Ob 36/06x fortgeschrieben.
3. Durch das GesRÄG 2004 (BGBl I 2004/67) wurde auch im Aktienrecht die Einpersonen-Gesellschaft eingeführt (§ 35 AktG; vgl Geist in Jabornegg/Strasser, AktG4 [2006] § 35 Rz 1 ff). Gemäß § 5 Z 6 FBG sind daher bei einer Aktiengesellschaft, deren Anteile einem Aktionär alleine oder neben der Gesellschaft gehören, dieser Umstand sowie der Name dieses Aktionärs einzutragen. Daraus will der Einschreiter nun ableiten, bei einer EinpersonenAG sei auf jene Rechtsprechung zurückzugreifen, die dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Rekurslegitimation im Firmenbuchverfahren zugestehe; sie werde ja mit § 5 Z 6 FBG begründet. Werde nach dieser Bestimmung die Holdinggesellschaft als Alleinaktionär eingetragen, werde im Firmenbuch „ersichtlich", dass der Einschreiter „als Aktionär ausgeschieden" sei.3. Durch das GesRÄG 2004 (BGBl römisch eins 2004/67) wurde auch im Aktienrecht die Einpersonen-Gesellschaft eingeführt (Paragraph 35, AktG; vergleiche Geist in Jabornegg/Strasser, AktG4 [2006] Paragraph 35, Rz 1 ff). Gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, FBG sind daher bei einer Aktiengesellschaft, deren Anteile einem Aktionär alleine oder neben der Gesellschaft gehören, dieser Umstand sowie der Name dieses Aktionärs einzutragen. Daraus will der Einschreiter nun ableiten, bei einer EinpersonenAG sei auf jene Rechtsprechung zurückzugreifen, die dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Rekurslegitimation im Firmenbuchverfahren zugestehe; sie werde ja mit Paragraph 5, Ziffer 6, FBG begründet. Werde nach dieser Bestimmung die Holdinggesellschaft als Alleinaktionär eingetragen, werde im Firmenbuch „ersichtlich", dass der Einschreiter „als Aktionär ausgeschieden" sei.
Nach der vom Einschreiter erwähnten Rechtsprechung kommt einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichts aber nur dann eine Rekurslegitimation zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es im Sinn des § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung und somit um seine eigene Gesellschafterstellung geht (RIS-Justiz RS0110337). Gerade diese Voraussetzung liegt hier nicht vor: der Einschreiter war nie als Aktionär im Firmenbuch eingetragen und es kann auch der (von ihm ohnehin bestrittene) Verlust seiner Aktionärsstellung nicht eingetragen werden; sein „Ausscheiden als Aktionär" wird daher keineswegs im Firmenbuch ersichtlich.Nach der vom Einschreiter erwähnten Rechtsprechung kommt einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichts aber nur dann eine Rekurslegitimation zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 6, FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung und somit um seine eigene Gesellschafterstellung geht (RIS-Justiz RS0110337). Gerade diese Voraussetzung liegt hier nicht vor: der Einschreiter war nie als Aktionär im Firmenbuch eingetragen und es kann auch der (von ihm ohnehin bestrittene) Verlust seiner Aktionärsstellung nicht eingetragen werden; sein „Ausscheiden als Aktionär" wird daher keineswegs im Firmenbuch ersichtlich.
4. Die vom Erstgericht vorgenommenen Eintragungen beruhen auf Beschlüssen der Hauptversammlung. Die Gesellschaft hat dazu bekannt gegeben, der Einschreiter habe diese Beschlüsse gerichtlich angefochten; er selbst macht auch im außerordentlichen Revisionsrekurs deren Nichtigkeit geltend, weil er von der Hauptversammlung nicht verständigt worden sei.
Ob der Aktionär gegen Organbeschlüsse eine Nichtigkeitsklage erhoben hat, ob über diese bereits entschieden worden ist oder nicht (RIS-Justiz RS0006914) oder ob eine Möglichkeit zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage im eigentlichen Sinn gar nicht besteht, sondern der Aktionär vielmehr auf Geldansprüche angewiesen ist (6 Ob 36/06x), ändert allerdings an seiner mangelnden Rekurslegitimation im Firmenbuchverfahren nichts.