Rechtssatz RS0006914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006914
Entscheidungsdatum
25.05.2007
Rechtssatz
Der einzelen Aktionär ist nicht legitimiert, einen Antrag auf Ablehnung der Eintragung der Umstellungsbeschlüsse zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Aktionär gegen frühere Organbeschlüsse eine Nichtigkeitsklage erhoben hat, die noch nicht erledigt ist. Die Legitimation zur Antragstellung ist von Amts wegen zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 99/59
Entscheidungstext OGH 13.05.1959 3 Ob 99/59
- 6 Ob 301/98b
Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 301/98b
Beisatz: Seine Rechtsmittellegitimation fehlt auch im Verfahren (Zwischenverfahren) zur Prüfung einer allfälligen Unterbrechung des Eintragungsverfahrens nach § 19 FBG. (T1)
- 6 Ob 36/06x
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 36/06x
Beisatz: Aktionären kommt auch dann keine Beteiligtenstellung im Firmenbuchverfahren und damit auch kein Rekursrecht zu, wenn diese - wie im Fall des § 230 Abs 2 AktG und des § 14 Abs 3 SpaltG - die Möglichkeit zur Erhebung der Nichtigkeitsklage im eigentlichen Sinn verlieren und stattdessen auf Geldansprüche verwiesen sind. (T2)
- 6 Ob 80/07v
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 80/07v
Auch; Beisatz: Auch nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 hat der Aktionär keine Beteiligtenstellung bzw Rechtsmittellegitimation. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006914
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19590513_OGH0002_0030OB00099_5900000_001