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Rechtssatz RS0006914×

Rechtssatz RS0006914

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006914

Geschäftszahl

3Ob99/59; 6Ob301/98b; 6Ob36/06x; 6Ob80/07v

Entscheidungsdatum

25.05.2007

Rechtssatz

Der einzelen Aktionär ist nicht legitimiert, einen Antrag auf Ablehnung der Eintragung der Umstellungsbeschlüsse zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Aktionär gegen frühere Organbeschlüsse eine Nichtigkeitsklage erhoben hat, die noch nicht erledigt ist. Die Legitimation zur Antragstellung ist von Amts wegen zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 99/59
    Entscheidungstext OGH 13.05.1959 3 Ob 99/59
  • 6 Ob 301/98b
    Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 301/98b
    Beisatz: Seine Rechtsmittellegitimation fehlt auch im Verfahren (Zwischenverfahren) zur Prüfung einer allfälligen Unterbrechung des Eintragungsverfahrens nach § 19 FBG. (T1)
  • 6 Ob 36/06x
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 36/06x
    Beisatz: Aktionären kommt auch dann keine Beteiligtenstellung im Firmenbuchverfahren und damit auch kein Rekursrecht zu, wenn diese - wie im Fall des § 230 Abs 2 AktG und des § 14 Abs 3 SpaltG - die Möglichkeit zur Erhebung der Nichtigkeitsklage im eigentlichen Sinn verlieren und stattdessen auf Geldansprüche verwiesen sind. (T2)
  • 6 Ob 80/07v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 80/07v
    Auch; Beisatz: Auch nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 hat der Aktionär keine Beteiligtenstellung bzw Rechtsmittellegitimation. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006914

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009

Dokumentnummer

JJR_19590513_OGH0002_0030OB00099_5900000_001