Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach § 11 FBG zwar von den Vertretern der Gesellschaft in vertretungsbefugter Anzahl vorzunehmen sind; die Anmeldung erfolgt aber im Namen der Gesellschaft (6 Ob 49/07k; vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz § 15 FBG Rz 68 mwN und Rz 90 f). Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher als Partei (§ 2 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG) rekurs- und revisionsrekursberechtigt (6 Ob 49/07k; G. Kodek aaO Rz 168 mwN).1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 11, FBG zwar von den Vertretern der Gesellschaft in vertretungsbefugter Anzahl vorzunehmen sind; die Anmeldung erfolgt aber im Namen der Gesellschaft (6 Ob 49/07k; vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz Paragraph 15, FBG Rz 68 mwN und Rz 90 f). Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher als Partei (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz eins, FBG) rekurs- und revisionsrekursberechtigt (6 Ob 49/07k; G. Kodek aaO Rz 168 mwN).
1.2. Gudrun M***** schreitet ausdrücklich nicht kraft eigenen Rechts, sondern als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft ein. Dem dritten Revisionsrekurswerber Christian M***** kommt materielle Parteistellung zu, weil die Entscheidung des Rekursgerichts seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt (vgl G. Kodek aaO Rz 176; 6 Ob 168/98v; 6 Ob 111/01v; 6 Ob 183/01g; ebenso zum früheren Recht SZ 59/172 [Annahme unrichtiger Gesellschafterlisten zum Akt]).1.2. Gudrun M***** schreitet ausdrücklich nicht kraft eigenen Rechts, sondern als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft ein. Dem dritten Revisionsrekurswerber Christian M***** kommt materielle Parteistellung zu, weil die Entscheidung des Rekursgerichts seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt vergleiche G. Kodek aaO Rz 176; 6 Ob 168/98v; 6 Ob 111/01v; 6 Ob 183/01g; ebenso zum früheren Recht SZ 59/172 [Annahme unrichtiger Gesellschafterlisten zum Akt]).
2.1. Auch Beschlüssen des Firmenbuchgerichts kommt nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 42 AußStrG Rechtskraft zu. Mit der in dieser Bestimmung angesprochenen formellen Rechtskraft (ErläutRV AußStrG 45; Rechberger in Rechberger, AußStrG § 42 Rz 1) treten nach § 43 Abs 1 AußStrG auch die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein.2.1. Auch Beschlüssen des Firmenbuchgerichts kommt nach Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 42, AußStrG Rechtskraft zu. Mit der in dieser Bestimmung angesprochenen formellen Rechtskraft (ErläutRV AußStrG 45; Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 42, Rz 1) treten nach Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG auch die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein.
2.2. Allerdings kann nach § 10 Abs 2 FBG das Gericht, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird, diese von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt (23 BlgNR 18. GP 12; Burgstaller in Jabornegg, HGB § 10 FBG Rz 5; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz § 10 FBG Rz 20; 6 Ob 156/06v). Diese Bestimmung ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse (6 Ob 156/06v; 6 Ob 132/07s; RIS-Justiz RS0121185).2.2. Allerdings kann nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG das Gericht, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird, diese von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt (23 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 12, ; Burgstaller in Jabornegg, HGB Paragraph 10, FBG Rz 5; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz Paragraph 10, FBG Rz 20; 6 Ob 156/06v). Diese Bestimmung ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse (6 Ob 156/06v; 6 Ob 132/07s; RIS-Justiz RS0121185).
3.1. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht im Hinblick auf die Ergebnisse des Streitverfahrens gemäß § 10 Abs 2 FBG die Eintragung des Christian M***** als Gesellschafter gelöscht und (demgemäß) die frühere Eintragung von Ingrid M***** als Geschäftsführerin wiederhergestellt (vgl 6 Ob 156/06v). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit liegt ein rechtskräftiger Eintragungsbeschluss vor, der nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 2 FBG wieder beseitigt werden kann. Inhaltlich stellt sich der auf Wiederherstellung des vor der amtswegigen Löschung bestehenden Firmenbuchstandes gerichtete Antrag daher als Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG dar.3.1. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht im Hinblick auf die Ergebnisse des Streitverfahrens gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG die Eintragung des Christian M***** als Gesellschafter gelöscht und (demgemäß) die frühere Eintragung von Ingrid M***** als Geschäftsführerin wiederhergestellt vergleiche 6, Ob 156/06v). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit liegt ein rechtskräftiger Eintragungsbeschluss vor, der nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, FBG wieder beseitigt werden kann. Inhaltlich stellt sich der auf Wiederherstellung des vor der amtswegigen Löschung bestehenden Firmenbuchstandes gerichtete Antrag daher als Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG dar.
3.2. In einem derartigen Fall kann aber nur die Vornahme der Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden (vgl G. Kodek aaO § 10 FBG Rz 56 ff). Wird nämlich eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht (G. Kodek aaO mwN; SZ 21/81; SZ 24/49; 6 Ob 19/91), mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen (GesRZ 1994, 305; NZ 1995, 113).3.2. In einem derartigen Fall kann aber nur die Vornahme der Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden vergleiche G. Kodek aaO Paragraph 10, FBG Rz 56 ff). Wird nämlich eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht (G. Kodek aaO mwN; SZ 21/81; SZ 24/49; 6 Ob 19/91), mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen (GesRZ 1994, 305; NZ 1995, 113).
3.3. Der Oberste Gerichtshof hat hier die zu § 142 FGG entwickelte Rechtsprechung, wonach demjenigen, der die amtswegige Löschung einer Eintragung angeregt hatte, keine Beteiligtenstellung und keine Rechtsmittelbefugnis im Löschungsverfahren zukomme (wbl 1994, 59), auch für das amtswegige Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG unverändert aus der Erwägung beibehalten, ein Rekursrecht stehe nur in unmittelbarer Verfolgung rechtlich geschützter Interessen des Rechtsmittelwerbers zu, nicht jedoch in Fällen, in denen dieser nur von der Möglichkeit der Anregung einer amtswegigen Vorgangsweise Gebrauch gemacht habe (NZ 1995, 113; 6 Ob 267/99d). Während dies zunächst für eine Anregung auf Löschung eines Dritten ausgesprochen wurde (NZ 1995, 113), wurde dieser Grundsatz in der Folge auch auf eine Anregung der Gesellschaft auf Amtslöschung (6 Ob 297/00w) und auf die Ablehnung der Anregung einer Einschreiterin, sie als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG einzutragen (6 Ob 267/99d), angewendet. Für die Richtigkeit dieser Rechtsansicht spricht auch, dass das amtswegige Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG nicht primär der Durchsetzung privater Interessen dient.3.3. Der Oberste Gerichtshof hat hier die zu Paragraph 142, FGG entwickelte Rechtsprechung, wonach demjenigen, der die amtswegige Löschung einer Eintragung angeregt hatte, keine Beteiligtenstellung und keine Rechtsmittelbefugnis im Löschungsverfahren zukomme (wbl 1994, 59), auch für das amtswegige Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG unverändert aus der Erwägung beibehalten, ein Rekursrecht stehe nur in unmittelbarer Verfolgung rechtlich geschützter Interessen des Rechtsmittelwerbers zu, nicht jedoch in Fällen, in denen dieser nur von der Möglichkeit der Anregung einer amtswegigen Vorgangsweise Gebrauch gemacht habe (NZ 1995, 113; 6 Ob 267/99d). Während dies zunächst für eine Anregung auf Löschung eines Dritten ausgesprochen wurde (NZ 1995, 113), wurde dieser Grundsatz in der Folge auch auf eine Anregung der Gesellschaft auf Amtslöschung (6 Ob 297/00w) und auf die Ablehnung der Anregung einer Einschreiterin, sie als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG einzutragen (6 Ob 267/99d), angewendet. Für die Richtigkeit dieser Rechtsansicht spricht auch, dass das amtswegige Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG nicht primär der Durchsetzung privater Interessen dient.
3.4. An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 festzuhalten, weil das AußStrG keine Erweiterung der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation gegenüber dem bisherigen Recht anstrebte, sondern nur die Rechtsprechung zum AußStrG 1854 festschrieb (ErläutRV zu § 2 AußStrG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 43; ebenso Rechberger in Rechberger, AußStrG § 2 Rz 2). Damit erweist sich der Revisionsrekurs schon aus dieser Erwägung als unzulässig.3.4. An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 festzuhalten, weil das AußStrG keine Erweiterung der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation gegenüber dem bisherigen Recht anstrebte, sondern nur die Rechtsprechung zum AußStrG 1854 festschrieb (ErläutRV zu Paragraph 2, AußStrG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 43; ebenso Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 2, Rz 2). Damit erweist sich der Revisionsrekurs schon aus dieser Erwägung als unzulässig.
4.1. Im Übrigen wäre dem Revisionsrekurs auch in der Sache selbst kein Erfolg beschieden: Ob eine nach § 10 Abs 2 FBG erfolgte Berichtigung des Firmenbuchs auch ihrerseits wieder Gegenstand eines weiteren Berichtigungsbeschlusses sein kann, ist in Lehre und Rechtsprechung bisher noch nicht näher erörtert. Unproblematisch erscheint dies für den Fall, dass sich die Unzulässigkeit erst aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen ergibt. Nach G. Kodek (Die Löschung der Selbstzweckstiftung im Spannungsfeld von materiellem Recht, Rechtssicherheit und Verfahrensrecht, GesRZ 2008, 6) ist auch dann, wenn die Beendigung einer amtswegigen Überprüfung nach § 10 FBG in einem entsprechenden (Einstellungs-)Beschluss ihren Ausdruck findet, eine neuerliche Einleitung eines Verfahrens nach § 10 Abs 2 FBG jedenfalls aufgrund neuer Bedenken möglich; im Übrigen entfalte der (Einstellungs-)Beschluss gegenüber einer weiteren Überprüfung Sperrwirkung.4.1. Im Übrigen wäre dem Revisionsrekurs auch in der Sache selbst kein Erfolg beschieden: Ob eine nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG erfolgte Berichtigung des Firmenbuchs auch ihrerseits wieder Gegenstand eines weiteren Berichtigungsbeschlusses sein kann, ist in Lehre und Rechtsprechung bisher noch nicht näher erörtert. Unproblematisch erscheint dies für den Fall, dass sich die Unzulässigkeit erst aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen ergibt. Nach G. Kodek (Die Löschung der Selbstzweckstiftung im Spannungsfeld von materiellem Recht, Rechtssicherheit und Verfahrensrecht, GesRZ 2008, 6) ist auch dann, wenn die Beendigung einer amtswegigen Überprüfung nach Paragraph 10, FBG in einem entsprechenden (Einstellungs-)Beschluss ihren Ausdruck findet, eine neuerliche Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG jedenfalls aufgrund neuer Bedenken möglich; im Übrigen entfalte der (Einstellungs-)Beschluss gegenüber einer weiteren Überprüfung Sperrwirkung.
4.2. Die weitgehenden Möglichkeiten zur amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG stellen - ebenso wie die amtswegige Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts - einen gewissen Ausgleich für das weitgehende Fehlen von Rekursberechtigten dar (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz § 10 FBG Rz 9). Im vorliegenden Fall stand Christian M***** hingegen uneingeschränkt der Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss offen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Zumindest für eine derartige Konstellation, in der keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Bedenken vorgebracht werden, sondern nur eine Partei, die auch schon zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss nach § 10 Abs 2 FBG legitimiert gewesen wäre, nachträglich einen (neuerlichen) Antrag auf Wiederherstellung des früheren Firmenbuchstandes stellt, würde die Zulassung eines - inhaltlich als Anregung zum Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG zu qualifizierenden - Antrags auf neuerliche Eintragung des nach § 10 Abs 2 FBG gelöschten Gesellschafters eine Umgehung der nach dem Gesagten prinzipiell auch Beschlüssen im Firmenbuch zukommenden Rechtskraft bedeuten. In einer derartigen Konstellation besteht für die - in das pflichtgemäße Ermessen des Firmenbuchgerichts gestellte (23 BlgNR 18. GP 12; G. Kodek aaO § 10 FBG Rz 30 ff) - Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 10 Abs 2 FBG kein Raum.4.2. Die weitgehenden Möglichkeiten zur amtswegigen Löschung nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG stellen - ebenso wie die amtswegige Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts - einen gewissen Ausgleich für das weitgehende Fehlen von Rekursberechtigten dar (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz Paragraph 10, FBG Rz 9). Im vorliegenden Fall stand Christian M***** hingegen uneingeschränkt der Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss offen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Zumindest für eine derartige Konstellation, in der keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Bedenken vorgebracht werden, sondern nur eine Partei, die auch schon zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG legitimiert gewesen wäre, nachträglich einen (neuerlichen) Antrag auf Wiederherstellung des früheren Firmenbuchstandes stellt, würde die Zulassung eines - inhaltlich als Anregung zum Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG zu qualifizierenden - Antrags auf neuerliche Eintragung des nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG gelöschten Gesellschafters eine Umgehung der nach dem Gesagten prinzipiell auch Beschlüssen im Firmenbuch zukommenden Rechtskraft bedeuten. In einer derartigen Konstellation besteht für die - in das pflichtgemäße Ermessen des Firmenbuchgerichts gestellte (23 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 12, ; G. Kodek aaO Paragraph 10, FBG Rz 30 ff) - Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kein Raum.
5. Wegen der Rechtskraftwirkung des seinerzeitigen Löschungsbeschlusses besteht somit im vorliegenden Verfahren für die Klärung der vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage kein Raum. Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG. Weil Gudrun M***** nur als Geschäftsführerin der Gesellschaft einschreitet, sodass Ingrid M***** in Wahrheit nur zwei Parteien gegenüberstanden, war bloß 10 % Einheitssatz zuzuerkennen. Der Ausspruch der Solidarhaftung gründet sich auf eine analoge Anwendung des § 46 ZPO (vgl 6 Ob 64/06i).6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz eins, FBG. Weil Gudrun M***** nur als Geschäftsführerin der Gesellschaft einschreitet, sodass Ingrid M***** in Wahrheit nur zwei Parteien gegenüberstanden, war bloß 10 % Einheitssatz zuzuerkennen. Der Ausspruch der Solidarhaftung gründet sich auf eine analoge Anwendung des Paragraph 46, ZPO vergleiche 6 Ob 64/06i).