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Entscheidung 7 Ob 142/07v×

Entscheidung 7 Ob 142/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob142/07v

Entscheidungsdatum

04.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid S*****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Gudrun M*****, und 2.) Christian M*****, beide *****, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einräumung des Eigentumsrechtes an einem Liegenschaftsanteil und EUR 150.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Mai 2007, GZ 2 R 37/07i-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr des Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter absichern solle (RIS-Justiz RS0105518). Damit solle sichergestellt werden, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehe und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringerten (3 Ob 287/02f). Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt. Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist (6 Ob 288/99t, SZ 73/14). Die aus diesem Zweck der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG gezogene Folgerung des Berufungsgerichtes, das Verbot solle auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern, erscheint entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keineswegs „nicht nachvollziehbar", sondern wohl naheliegend.

Letztlich kann die Frage, ob der Verbotszweck auch eine Nichtigkeit der Abtretung der Geschäftsanteile bedinge, aber dahinstehen, weil (auch) die weitere rechtliche Überlegung des Berufungsgerichtes überzeugt: Während die Nichtigkeit von Nebenabreden (nur) dann nicht die Ungültigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge hat, wenn das Geschäft auch ohne diese Nebenabreden fortbestehen könnte, ist eine solches Fortbestehen bei Nichtigkeit von Hauptpflichten von vornherein nicht anzunehmen. Diese Überlegung führt auch zu dem Schluss, dass bei zweiseitig verbindlichen Verträgen nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden kann (Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 879, Rz 250; EvBl 1938 II/304). Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig (Krejci aaO; MietSlg 8368). Zwar ist bei teilweiser Unerlaubtheit eines Rechtsgeschäfts nach herrschender Meinung nicht nach dem hypothetischen Parteiwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen, ob der Vertrag teilweise gültig oder zur Gänze ungültig ist (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 römisch vier Paragraph 879, Rz 37 mwN), wobei der Restgültigkeit nach ständiger Rechtsprechung möglichst der Vorzug zu geben ist. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend Paragraph 878, S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter

Hauptleistung (Apathy/Riedler aaO; SZ 24/170; SZ 44/166 = EvBl

1972/122 = JBl 1972, 322; vergleiche Rummel in Rummel3 Paragraph 878, Rz 5). Dass

nach dem hypothetischen Parteiwillen eine Abtretung der Geschäftsanteile nur im Zusammenhang mit der verbotenen Gehaltszusage überhaupt in Betracht kam, kann auf Grund der Feststellungen, dass sich die Erstbeklagte und ihr Ehemann den Erwerb der Geschäftsanteile keineswegs leisten hätten können, nicht in Zweifel gezogen werden. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin verstößt die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes daher weder gegen die herrschende Lehre noch gegen oberstgerichtliche Judikatur. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E84642 7Ob142.07v

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RWZ 2009/33 S 108 (Wenger) - RWZ 2009,108 (Wenger) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00142.07V.0704.000

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070704_OGH0002_0070OB00142_07V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004719 Rechtssatz 27.06.1951Zivilrecht
Ist von verschiedenen vertraglich zu erbringenden Leistungen nur ein Teil verboten, so ist der Vertrag lediglich insoweit nichtig, als die Erbringung dieser verbotenen Leistungen vereinbart wurde. Der Schuldner hat jedoch, sofern er durch die an ihn erbrach …
RS0016417 Rechtssatz 08.12.1950Zivilrecht
Die Nichtigkeit eines Vertrages tritt nur in jenem Umfang ein, den der Zweck des Verbotsgesetzes erheischt.
RS0016431 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Teilnichtigkeit (Restgültigkeit) von Verträgen. Darüber, ob die Nichtigkeit des Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheidet - anders als nach § 878, zweiter Satz ABGB - nicht Natur und Zweck des Vertrages bzw der Parteiwillen, sondern Natur und Zweck …
RS0016454 Rechtssatz 31.03.1982Zivilrecht
Verbietet die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um die Rechtsfolge derselben zu verhindern, dann ist die Nichtigkeit des Geschäftes die Folge der Verbotswidrigkeit.
RS0105518 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern …
RS0105532 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (im Geltungsbereich des § 30 dG …