Rechtssatz RS0004719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004719
Geschäftszahl
1Ob397/51; 5Ob246/67; 4Ob308/68; 5Ob126/68; 1Ob510/78; 1Ob746/78; 7Ob142/07v
Entscheidungsdatum
04.07.2007
Rechtssatz
Ist von verschiedenen vertraglich zu erbringenden Leistungen nur ein Teil verboten, so ist der Vertrag lediglich insoweit nichtig, als die Erbringung dieser verbotenen Leistungen vereinbart wurde. Der Schuldner hat jedoch, sofern er durch die an ihn erbrachten Gegenleistungen bereichert wäre, ein Äquivalent für die entfallenen verbotenen Leistungen, jedoch nur im Ausmaß seiner Bereicherung, zu erbringen. Diese Bereicherung kann auch mit einer Klage nach § 368 EO begehrt werden.Ist von verschiedenen vertraglich zu erbringenden Leistungen nur ein Teil verboten, so ist der Vertrag lediglich insoweit nichtig, als die Erbringung dieser verbotenen Leistungen vereinbart wurde. Der Schuldner hat jedoch, sofern er durch die an ihn erbrachten Gegenleistungen bereichert wäre, ein Äquivalent für die entfallenen verbotenen Leistungen, jedoch nur im Ausmaß seiner Bereicherung, zu erbringen. Diese Bereicherung kann auch mit einer Klage nach Paragraph 368, EO begehrt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 397/51
Entscheidungstext OGH 27.06.1951 1 Ob 397/51
SZ 24/170
- 5 Ob 246/67
Entscheidungstext OGH 30.11.1967 5 Ob 246/67
nur: Ist von verschiedenen vertraglich zu erbringenden Leistungen nur ein Teil verboten, so ist der Vertrag lediglich insoweit nichtig, als die Erbringung dieser verbotenen Leistungen vereinbart wurde. (T1)
- 4 Ob 308/68
Entscheidungstext OGH 21.05.1968 4 Ob 308/68
nur T1; ÖBl 1968,92 = EvBl 1968/375 S 601 = SZ 41/62
- 5 Ob 126/68
Entscheidungstext OGH 28.08.1968 5 Ob 126/68
nur T1
- 1 Ob 510/78
Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 510/78
Auch; nur: Der Schuldner hat jedoch, sofern er durch die an ihn erbrachten Gegenleistungen bereichert wäre, ein Äquivalent für die entfallenen verbotenen Leistungen, jedoch nur im Ausmaß seiner Bereicherung, zu erbringen. Diese Bereicherung kann auch mit einer Klage nach § 368 EO begehrt werden. (T2)
- 1 Ob 746/78
Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 746/78
nur T2
- 7 Ob 142/07v
Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 142/07v
Auch; nur T1; Beisatz: Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen kann nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden. Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter Hauptleistung. (T3); Beisatz: Hier: § 82 GmbHG. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0004719
Dokumentnummer
JJR_19510627_OGH0002_0010OB00397_5100000_001