Aus der Begründung:
Die Kläger wenden sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die M. Vereinbarung sei nach österreichischem Recht als Kartell anzusehen. Diese Vereinbarung ist nach Ansicht der Kläger nicht ein endgültiger Vertrag, sondern nur ein Provisorium für einen erst in Zukunft zu errichtenden endgültigen neuen Vertrag. Das trifft nicht zu. Der Vereinbarung vom 27. Mai 1963 ist nicht zu entnehmen, daß die getroffenen Abreden erst nach einer "endgültigen Vereinbarung" (Punkt e) wirksam werden sollen. Sie stellen daher, wenn vielleicht auch als Provisorium gedacht, doch eine beiderseits verbindliche Vereinbarung dar und nicht bloß einen Vorvertrag, der nur dann vorliegen würde, wenn die Parteien vereinbart hätten, daß sie erst in einem späteren Zeitpunkt einen bestimmten Vertrag abschließen wollen. Von der Verbindlichkeit der M. Vereinbarung geht etwa auch das Schreiben des Vertreters der Kläger, Patentanwalt Dipl. Ing. W., an den Vertreter es Beklagten, Rechtsanwalt DDr. Z., vom 6. Juni 1963 aus.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Inhalt der Punkte b) und c) ein Kartell im Sinne des § 1 (1) KartellG. ist. Kartelle sind Zusammenschlüsse von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, die durch vertragliche Bindungen (Kartellvereinbarungen) eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes, insbesondere in Ansehung der Erzeugung, des Absatzes oder der Preise, bewirken sollen. Die beiden Parteien sollten nach der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich selbständig bleiben, sie wollten durch vertragliche Bindungen für das Gebiet der Republik Österreich eine Beschränkung des Wettbewerbes in Ansehung des Absatzes und der Preise der Skibeläge bewirken und sich zu diesem Zweck zusammenschließen. Auf die M. Übereinkunft treffen daher alle Merkmale zu, die nach § 1 (1) KartellG. die Vereinbarung als Kartellvereinbarung erscheinen lassen. Die Kläger haben überdies in der Berufung selbst ausgeführt, daß der Kernpunkt des Übereinkommens die Preisabsprache war. Daß in der Vereinbarung gleichzeitig gegenseitig Lizenzen erteilt wurden, ändert nichts daran, daß es sich um eine Kartellvereinbarung im Sinne des § 1 (1) KartellG. handelt, gehen doch die dem Beklagten auferlegten Beschränkungen umfänglich und zeitlich über den gesetzlichen Umfang der Schutzrechte der Kläger hinaus (vgl. SZ. XXXII 79, 4 Ob 346/64 = Gr. 1965 S. 137, Schönherr, Fallen Lizenzverträge unter das Kartellgesetz?, GR. 1952 S. 19, besonders 26, Schönherr, Österreichisches Kartellrecht, S. 8), so in der Verpflichtung des Beklagten, die Preise der Kläger keinesfalls zu unterbieten. Daß die M. Vereinbarung nicht ins österreichische Kartellregister eingetragen ist, ist unbestritten.Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Inhalt der Punkte b) und c) ein Kartell im Sinne des Paragraph eins, (1) KartellG. ist. Kartelle sind Zusammenschlüsse von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, die durch vertragliche Bindungen (Kartellvereinbarungen) eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes, insbesondere in Ansehung der Erzeugung, des Absatzes oder der Preise, bewirken sollen. Die beiden Parteien sollten nach der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich selbständig bleiben, sie wollten durch vertragliche Bindungen für das Gebiet der Republik Österreich eine Beschränkung des Wettbewerbes in Ansehung des Absatzes und der Preise der Skibeläge bewirken und sich zu diesem Zweck zusammenschließen. Auf die M. Übereinkunft treffen daher alle Merkmale zu, die nach Paragraph eins, (1) KartellG. die Vereinbarung als Kartellvereinbarung erscheinen lassen. Die Kläger haben überdies in der Berufung selbst ausgeführt, daß der Kernpunkt des Übereinkommens die Preisabsprache war. Daß in der Vereinbarung gleichzeitig gegenseitig Lizenzen erteilt wurden, ändert nichts daran, daß es sich um eine Kartellvereinbarung im Sinne des Paragraph eins, (1) KartellG. handelt, gehen doch die dem Beklagten auferlegten Beschränkungen umfänglich und zeitlich über den gesetzlichen Umfang der Schutzrechte der Kläger hinaus vergleiche SZ. römisch 32 79, 4 Ob 346/64 = Gr. 1965 S. 137, Schönherr, Fallen Lizenzverträge unter das Kartellgesetz?, GR. 1952 S. 19, besonders 26, Schönherr, Österreichisches Kartellrecht, S. 8), so in der Verpflichtung des Beklagten, die Preise der Kläger keinesfalls zu unterbieten. Daß die M. Vereinbarung nicht ins österreichische Kartellregister eingetragen ist, ist unbestritten.
Die Vereinbarung vom 27. Mai 1963 wurde in M., also in der Bundesrepublik Deutschland, zwischen Inländern und Ausländern geschlossen. Gemäß § 37 ABGB. ist auf diese Vereinbarung deutsches Recht anzuwenden, worin auch die Untergerichte und die Parteien übereinstimmen. Das M. Übereinkommen erschöpft sich keineswegs in der Preisabsprache für Österreich, es will auch (vgl. Punkt a) durch gegenseitige Überlassung der Schutzrechte außerhalb Österreichs Rechtswirkungen erzeugen. Das M. Übereinkommen ist, abgesehen vom übereinstimmenden Parteiwillen, nach deutschem Recht zu beurteilen, doch sind hinsichtlich der Preisbildung und der Absatzregelung (Punkte b und c), die ja in Österreich wirksam werden sollten, die zwingenden Vorschriften des österreichischen Rechtes und damit auch des Kartellgesetzes zu beachten (Köhler, Internationales Privatrecht[3], S. 152, und die dort angeführte Judikatur, Walker, Internationales Privatrecht[5], S. 311, 409). Die Judikatur, die ständig diese Meinung vertritt, beruht auf der Erwägung, daß es anderenfalls in das Belieben der Vertragspartner gestellt wäre, durch Manipulationen mit dem Ort des Vertragsabschlusses in Österreich zwingende Vorschriften auszuschalten (vgl. auch § 4 zweiter Satz ABGB.).Die Vereinbarung vom 27. Mai 1963 wurde in M., also in der Bundesrepublik Deutschland, zwischen Inländern und Ausländern geschlossen. Gemäß Paragraph 37, ABGB. ist auf diese Vereinbarung deutsches Recht anzuwenden, worin auch die Untergerichte und die Parteien übereinstimmen. Das M. Übereinkommen erschöpft sich keineswegs in der Preisabsprache für Österreich, es will auch vergleiche Punkt a) durch gegenseitige Überlassung der Schutzrechte außerhalb Österreichs Rechtswirkungen erzeugen. Das M. Übereinkommen ist, abgesehen vom übereinstimmenden Parteiwillen, nach deutschem Recht zu beurteilen, doch sind hinsichtlich der Preisbildung und der Absatzregelung (Punkte b und c), die ja in Österreich wirksam werden sollten, die zwingenden Vorschriften des österreichischen Rechtes und damit auch des Kartellgesetzes zu beachten (Köhler, Internationales Privatrecht[3], S. 152, und die dort angeführte Judikatur, Walker, Internationales Privatrecht[5], S. 311, 409). Die Judikatur, die ständig diese Meinung vertritt, beruht auf der Erwägung, daß es anderenfalls in das Belieben der Vertragspartner gestellt wäre, durch Manipulationen mit dem Ort des Vertragsabschlusses in Österreich zwingende Vorschriften auszuschalten vergleiche auch Paragraph 4, zweiter Satz ABGB.).
Da sich die Punkte b) und c) des M. Übereinkommens nach österreichischem Recht als Kartellvereinbarung darstellen, sind sie
für den österreichischen Rechtsbereich - vor Eintragung ins Kartellregister nichtig und unwirksam (§ 3 (1) KartellG., Schönherrfür den österreichischen Rechtsbereich - vor Eintragung ins Kartellregister nichtig und unwirksam (Paragraph 3, (1) KartellG., Schönherr
Dittrich, Kartellgesetz, S. 19, Schönherr, a.a.O., S. 14).
Die übrigen Bestimmungen des M. Übereinkommens, insbesondere Punkt
a) hat das Berufungsgericht als rechtswirksam angesehen, und zwar in Anlehnung an die ständige österreichische Rechtsprechung zur Frage der beschränkten Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit einer Vereinbarung.
Dieser Rechtsansicht der zweiten Instanz kann nicht gefolgt werden. Wie schon aus § 37 ABGB. hervorgeht (die dort angeführten Rechtsgeschäfte sind in vollem Umfang - "sie" - nach dem Recht des Abschlußortes zu beurteilen), gilt das Schuldstatut für Inhalt und Umfang der Verbindlichkeiten der Vertragsteile, für die Wirkungen, aber auch für die Gültigkeit und Ungültigkeit des Vertrages (vgl. Köhler, a.a.O., S. 157, Walker, a.a.O., S. 417, Bolla, Grundriß des österreichischen Internationalen Privatrechts, S. 107).Dieser Rechtsansicht der zweiten Instanz kann nicht gefolgt werden. Wie schon aus Paragraph 37, ABGB. hervorgeht (die dort angeführten Rechtsgeschäfte sind in vollem Umfang - "sie" - nach dem Recht des Abschlußortes zu beurteilen), gilt das Schuldstatut für Inhalt und Umfang der Verbindlichkeiten der Vertragsteile, für die Wirkungen, aber auch für die Gültigkeit und Ungültigkeit des Vertrages vergleiche Köhler, a.a.O., S. 157, Walker, a.a.O., S. 417, Bolla, Grundriß des österreichischen Internationalen Privatrechts, S. 107).
Im vorliegenden Fall ist die Rechtsanwendung dadurch kompliziert, daß die Teilnichtigkeit der kartell-rechtlichen Bestimmungen des Mittenwalder Übereinkommens auf einem österreichischen Gesetz beruht, wogegen die weiteren Bestimmungen des Übereinkommens nach deutschem Recht zu beurteilen sind, weil diesbezüglich kein Widerstreit gegen zwingende inländische Normen besteht. Es ist also die Frage von Bedeutung, welches Recht anzuwenden ist, wenn die Wirkung der (nach österreichischem Recht zu beurteilenden) Teilnichtigkeit der kartellrechtlichen Bestimmungen auf den Weiterbestand der übrigen dem deutschen Recht unterliegenden) Bestimmungen des Vertrages klargestellt werden soll.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist die Erwägung maßgebend, daß die Beachtung der zwingenden Bestimmungen des österreichischen Kartellrechtes eine auf die allgemeine Vorbehaltsklausel zurückgehende Ausnahme von der allgemeinen Anwendung des deutschen Rechtes ist. In einem solchen Fall soll die in das grundsätzlich heranzuziehende ausländische Recht geschlagene Bresche nicht unnötig erweitert und so wenig wie möglich in das ausländische Recht eingegriffen werden (so die allgemeine Rechtsansicht: Köhler, a. a.O., S. 23, Raape, Internationales Privatrecht[5], S. 99, Kegel, Internationales Privatrecht, S. 173). Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeutet dies, daß sich die Anwendbarkeit der österreichischen Bestimmungen über die Nichtigkeit eines Vertragsstückes auf diesen Teil des Vertrages beschränken soll und daß die Wirkungen der Teilnichtigkeit auf den dem deutschen Recht unterliegenden übrigen Inhalt des Vertrages nach dem deutschen Recht zu beurteilen sind.
Es könnte noch zweifelhaft sein, ob die M. Abmachung nicht etwa auch gegen das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957, DBGBl. I S. 1081, verstößt und daher auch nach deutschem Recht nichtig ist. Dies trifft jedoch nicht zu, weil sich die Wettbewerbsbeschränkungen der Mittenwalder Abmachung nur auf Österreich und nicht auch auf Deutschland beziehen (vgl. § 6 (1) des genannten Gesetzes, Müller - Henneberg und Schwartz, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und europäisches Kartellrecht[2], S. 321 f., Rasch, Kommentar zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, S. 74).Es könnte noch zweifelhaft sein, ob die M. Abmachung nicht etwa auch gegen das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957, DBGBl. römisch eins S. 1081, verstößt und daher auch nach deutschem Recht nichtig ist. Dies trifft jedoch nicht zu, weil sich die Wettbewerbsbeschränkungen der Mittenwalder Abmachung nur auf Österreich und nicht auch auf Deutschland beziehen vergleiche Paragraph 6, (1) des genannten Gesetzes, Müller - Henneberg und Schwartz, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und europäisches Kartellrecht[2], S. 321 f., Rasch, Kommentar zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, S. 74).
Zieht man somit zur Lösung der Frage, ob Punkt a) der Mittenwalder Vereinbarung wirksam ist oder nicht, deutsches Recht heran, erweist sich das Verfahren der Untergerichte als mangelhaft. Während nach österreichischer Rechtslehre (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, S. 168 und Rechtsprechung (etwa SZ. XXIV 170) bei Absonderungsmöglichkeit einzelner Vertragspunkte und Leistungen der Vertrag nur hinsichtlich des Verbotenen nichtig ist, bestimmt § 139 DBGB., daß bei Teilnichtigkeit das ganze Rechtsgeschäft nichtig sein soll, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Es kommt also nach deutschem Recht auf den mutmaßlichen Parteiwillen an; die Regel ist jedenfalls die vollständige Nichtigkeit (Palandt, Kommentar zum Deutschen bürgerlichen Gesetzbuch[26], S. 103, Soergel - Siebert, Kommentar zum Deutschen bürgerlichen Gesetzbuch[101], S. 615 ff.).Zieht man somit zur Lösung der Frage, ob Punkt a) der Mittenwalder Vereinbarung wirksam ist oder nicht, deutsches Recht heran, erweist sich das Verfahren der Untergerichte als mangelhaft. Während nach österreichischer Rechtslehre vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, S. 168 und Rechtsprechung (etwa SZ. römisch 24 170) bei Absonderungsmöglichkeit einzelner Vertragspunkte und Leistungen der Vertrag nur hinsichtlich des Verbotenen nichtig ist, bestimmt Paragraph 139, DBGB., daß bei Teilnichtigkeit das ganze Rechtsgeschäft nichtig sein soll, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Es kommt also nach deutschem Recht auf den mutmaßlichen Parteiwillen an; die Regel ist jedenfalls die vollständige Nichtigkeit (Palandt, Kommentar zum Deutschen bürgerlichen Gesetzbuch[26], S. 103, Soergel - Siebert, Kommentar zum Deutschen bürgerlichen Gesetzbuch[101], S. 615 ff.).
Es kommt daher im gegebenen Fall darauf an, ob nach dem Parteiwillen Punkt a) des M. Übereinkommens unabhängig vom übrigen Inhalt dieses Vertrages vereinbart wurde; beweispflichtig hiefür ist zufolge der Auslegungsregel des § 139 DBGB. die beklagte Partei (vgl. Soergel - Siebert, a.a.O., S. 620). Hierüber wurden die Parteien bisher nicht gehört. Den Parteien muß Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Beweisanträgen hinsichtlich des Parteiwillens bei Abschluß des M. Übereinkommens gegeben werden.Es kommt daher im gegebenen Fall darauf an, ob nach dem Parteiwillen Punkt a) des M. Übereinkommens unabhängig vom übrigen Inhalt dieses Vertrages vereinbart wurde; beweispflichtig hiefür ist zufolge der Auslegungsregel des Paragraph 139, DBGB. die beklagte Partei vergleiche Soergel - Siebert, a.a.O., S. 620). Hierüber wurden die Parteien bisher nicht gehört. Den Parteien muß Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Beweisanträgen hinsichtlich des Parteiwillens bei Abschluß des M. Übereinkommens gegeben werden.
Sollte der beklagten Partei der Beweis gelingen, daß nach dem Parteiwillen Punkt a) der Vereinbarung unabhängig vom Schicksal der übrigen Vertragsbestimmungen wirksam sein sollte, wird zufolge der getroffenen Vereinbarung kein Patenteingriff vorliegen. Gelingt der beklagten Partei dieser Beweis nicht, so steht ihr kein Recht auf Benutzung des österreichischen Patentes Nr. 178.576 zu. In diesem Fall müßte weiter geprüft werden, ob der Beklagte tatsächlich bei seiner Produktion und seinem Vertrieb einen Patenteingriff begangen hat.