Rechtssatz RS0016454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016454
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Rechtssatz
Verbietet die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um die Rechtsfolge derselben zu verhindern, dann ist die Nichtigkeit des Geschäftes die Folge der Verbotswidrigkeit.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 765/81
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 6 Ob 765/81
Veröff: EvBl 1982/112 S 394
- 7 Ob 568/89
Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 568/89
Vgl auch; Beisatz: Ein verbotenes Geschäft ist nur dann nichtig, wenn dies in der Verbotsnorm selbst ausgesprochen ist oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert. Die bloße Strafbarkeit eines Verhaltens führt noch nicht automatisch zu einer absoluten Nichtigkeit der durch dieses Verhalten bewirkten Rechtsfolgen. (T1)
- 1 Ob 502/92
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 502/92
Veröff: EvBl 1992/61 S 275 = ÖBA 1992,936 (M Karollus) = JBl 1992,386
- 4 Ob 193/06w
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 193/06w
Beisatz: Eine allein der Sicherung des vereinbarten Entgelts dienende Treuhandvereinbarung teilt das Schicksal der nichtigen Vereinbarung. (T2); Veröff: SZ 2006/173
- 7 Ob 142/07v
Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 142/07v
Auch; Beisatz: Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen kann nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden. Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter Hauptleistung. (T3); Beisatz: Hier: § 82 GmbHG. (T4)
- 7 Ob 248/08h
Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 248/08h
Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG - relative Nichtigkeit. (T5); Veröff: SZ 2009/75
- 5 Ob 184/10k
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T6)
- 1 Ob 163/15z
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 163/15z
Vgl; Beisatz: Nicht jedes Rechtsgeschäft, das in irgendeiner Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, ist deshalb nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Diese Rechtsfolge muss vielmehr entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck erfordert werden. (T7)
Beisatz: Hier: Verstoß gegen die nach § 33 Abs 2 Z 1 lit a BWG vorgeschriebene Angabe der Gesamtbelastung in Verbraucherkreditverträgen. (T8); Veröff: SZ 2015/128
- 4 Ob 91/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 4 Ob 91/23w
vgl; Beisatz wie T7: Hier: § 4 Abs 1 Z 7 der Standesregeln für Kreditvermittlung: Dass allein die Unterlassung der Angabe des zu zahlenden Entgelts für sich schon so schwer wiegen sollte, dass ungeachtet aller sonstigen Umstände die Vereinbarung über die Hauptleistung eines der Vertragspartner beim Kreditvermittlungsgeschäft – das Entgelt für die Vermittlungsdienste – zur Gänze wegfallen sollte, wird vom Zweck der Regelung nicht verlangt. (T9)
- 8 ObA 79/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.01.2024 8 ObA 79/23k
vgl; Beisatz: Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG). (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016454
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0060OB00765_8100000_004