Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508 Abs 1 ZPO), mangels einschlägiger oberstgerichtlicher Judikatur zu § 84 Abs 4 Satz 3 AktG zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO), mangels einschlägiger oberstgerichtlicher Judikatur zu Paragraph 84, Absatz 4, Satz 3 AktG zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Revisionswerbers können nicht überzeugen, während die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in allen, hier etwas zusammengefasst wiedergegebenen, entscheidungsrelevanten Punkten zutreffend sind. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, grundsätzlich auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz zu verweisen. Zu den Revisionsausführungen wird wie folgt Stellung genommen:Die Ausführungen des Revisionswerbers können nicht überzeugen, während die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in allen, hier etwas zusammengefasst wiedergegebenen, entscheidungsrelevanten Punkten zutreffend sind. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, grundsätzlich auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz zu verweisen. Zu den Revisionsausführungen wird wie folgt Stellung genommen:
Im Mittelpunkt der Zulassungsbeschwerde und der Rechtsrüge des Revisionswerbers steht die Behauptung, dass die gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG verstoßenden Vereinbarungen vom 14. 9. 2000 absolut nichtig seien. Darauf wäre auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen gewesen. Es liege ein Fall der anfänglichen rechtlichen Unmöglichkeit im Sinn des § 878 ABGB vor; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könne sich darauf jeder - demnach auch ein Organ der Aktiengesellschaft - berufen. Die Beklagten vertreten dagegen in den Revisionsbeantwortungen die Ansicht, das Berufungsgericht habe zutreffend erkannt, dass es sich um eine relative Nichtigkeit handle, die nur von jemandem, der - im Gegensatz zum Kläger - vom Schutzzweck der Norm erfasst sei, geltend gemacht werden könne.Im Mittelpunkt der Zulassungsbeschwerde und der Rechtsrüge des Revisionswerbers steht die Behauptung, dass die gegen Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz AktG verstoßenden Vereinbarungen vom 14. 9. 2000 absolut nichtig seien. Darauf wäre auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen gewesen. Es liege ein Fall der anfänglichen rechtlichen Unmöglichkeit im Sinn des Paragraph 878, ABGB vor; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könne sich darauf jeder - demnach auch ein Organ der Aktiengesellschaft - berufen. Die Beklagten vertreten dagegen in den Revisionsbeantwortungen die Ansicht, das Berufungsgericht habe zutreffend erkannt, dass es sich um eine relative Nichtigkeit handle, die nur von jemandem, der - im Gegensatz zum Kläger - vom Schutzzweck der Norm erfasst sei, geltend gemacht werden könne.
Dazu wurde erwogen:
Verbietet die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um die Rechtsfolge derselben zu verhindern, dann ist die Nichtigkeit des Geschäfts die Folge der Verbotswidrigkeit (RIS-Justiz RS0016454). Ein verbotenes Rechtsgeschäft ist allerdings mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig, wenn dies der Zweck der Verbotsnorm verlangt (RIS-Justiz RS0016837). Der Zweck einer Verbotsnorm, die im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, erfordert die absolute Nichtigkeit eines gegen das Verbot geschlossenen Geschäfts (RIS-Justiz RS0016843). In solchen Fällen gebietet es der Verbotszweck der verletzten Norm, dass sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrags berufen kann; die Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (Krejci in Rummel ABGB3, § 879 Rz 248 mwN). Sonst tritt die Nichtigkeit eines Vertrags nur in jenem Umfang ein, den der Zweck der Verbotsnorm gebietet (RIS-Justiz RS0016417). (Nur) der durch das Verbot Geschützte kann sich auf die aus dem Verbot resultierende Ungültigkeit des Geschäfts berufen; es steht aber auch in seiner Macht, das Geschäft gelten zu lassen, es ausdrücklich zu bestätigen und dadurch zu heilen (RIS-Justiz RS0024945; Krejci aaO § 879 Rz 249 mwN).Verbietet die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um die Rechtsfolge derselben zu verhindern, dann ist die Nichtigkeit des Geschäfts die Folge der Verbotswidrigkeit (RIS-Justiz RS0016454). Ein verbotenes Rechtsgeschäft ist allerdings mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig, wenn dies der Zweck der Verbotsnorm verlangt (RIS-Justiz RS0016837). Der Zweck einer Verbotsnorm, die im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, erfordert die absolute Nichtigkeit eines gegen das Verbot geschlossenen Geschäfts (RIS-Justiz RS0016843). In solchen Fällen gebietet es der Verbotszweck der verletzten Norm, dass sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrags berufen kann; die Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (Krejci in Rummel ABGB3, Paragraph 879, Rz 248 mwN). Sonst tritt die Nichtigkeit eines Vertrags nur in jenem Umfang ein, den der Zweck der Verbotsnorm gebietet (RIS-Justiz RS0016417). (Nur) der durch das Verbot Geschützte kann sich auf die aus dem Verbot resultierende Ungültigkeit des Geschäfts berufen; es steht aber auch in seiner Macht, das Geschäft gelten zu lassen, es ausdrücklich zu bestätigen und dadurch zu heilen (RIS-Justiz RS0024945; Krejci aaO Paragraph 879, Rz 249 mwN).
Diesen in oberstgerichtlicher Judikatur entwickelten Grundsätzen folgend ist für die Frage, ob ein nicht den in § 84 Abs 4 dritter Satz AktG normierten Voraussetzungen entsprechender Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft absolut oder nur relativ nichtig ist, der Schutzzweck dieser Bestimmung entscheidend. Als dieser wurde in der (auch in der Revision zitierten) Entscheidung 2 Ob 356/74, SZ 48/79 der Schutz der Minderheitsaktionäre bezeichnet. Diese Ansicht hat auch schon der BGH zu § 84 Abs 4 dritter Satz dAktG 1937 vertreten, dem der nun in Deutschland geltende § 93 Abs 4 dritter Satz dAktG 1965 mit der Abweichung entspricht, dass ein Verzicht schon nach drei (statt fünf) Jahren durch qualifizierte Mehrheit (statt 20 % des Grundkapitals genügen in Deutschland 10 %) zulässig ist. Im Schrifttum wird in Deutschland neben dem Schutz der Minderheitsaktionäre vor allem auch der Schutz des Gesellschaftsvermögens als Regelungsziel genannt (Spindler/Stilz Komm AktG [2007], § 93 Rn 221; Fleischer, Haftungsfreistellung, Prozesskostenersatz und Versicherung für Vorstandsmitglieder - eine rechtsvergleichende Bestandsaufnahme zur Enthaftung des Managements, WM, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2005, 907 [918]; Bürgers/Israel in Heidelberger Komm AktG [2008] § 93 Rn 1). Weiters wird die Meinung vertreten, die Dreijahresfrist solle verhindern, dass ein Verzicht oder Vergleich vereinbart werde, bevor das Schadensausmaß hinreichend überschaubar sei (Krieger/Sailer in Schmidt/Lutter, AktG Komm [2008], § 93 Rn 54; Landwehrmann in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht2, § 93 AktG Rn 139).Diesen in oberstgerichtlicher Judikatur entwickelten Grundsätzen folgend ist für die Frage, ob ein nicht den in Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz AktG normierten Voraussetzungen entsprechender Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft absolut oder nur relativ nichtig ist, der Schutzzweck dieser Bestimmung entscheidend. Als dieser wurde in der (auch in der Revision zitierten) Entscheidung 2 Ob 356/74, SZ 48/79 der Schutz der Minderheitsaktionäre bezeichnet. Diese Ansicht hat auch schon der BGH zu Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz dAktG 1937 vertreten, dem der nun in Deutschland geltende Paragraph 93, Absatz 4, dritter Satz dAktG 1965 mit der Abweichung entspricht, dass ein Verzicht schon nach drei (statt fünf) Jahren durch qualifizierte Mehrheit (statt 20 % des Grundkapitals genügen in Deutschland 10 %) zulässig ist. Im Schrifttum wird in Deutschland neben dem Schutz der Minderheitsaktionäre vor allem auch der Schutz des Gesellschaftsvermögens als Regelungsziel genannt (Spindler/Stilz Komm AktG [2007], Paragraph 93, Rn 221; Fleischer, Haftungsfreistellung, Prozesskostenersatz und Versicherung für Vorstandsmitglieder - eine rechtsvergleichende Bestandsaufnahme zur Enthaftung des Managements, WM, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2005, 907 [918]; Bürgers/Israel in Heidelberger Komm AktG [2008] Paragraph 93, Rn 1). Weiters wird die Meinung vertreten, die Dreijahresfrist solle verhindern, dass ein Verzicht oder Vergleich vereinbart werde, bevor das Schadensausmaß hinreichend überschaubar sei (Krieger/Sailer in Schmidt/Lutter, AktG Komm [2008], Paragraph 93, Rn 54; Landwehrmann in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht2, Paragraph 93, AktG Rn 139).
In Österreich führt etwa Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, Komm AktG, § 84 Rz 33 aus, der Zweck des Verbots des § 84 Abs 4 dritter Satz AktG bestehe im Schutz der Aktionäre, sodass mit Zustimmung aller Aktionäre jederzeit eine Vereinbarung über einen Verzicht oder Vergleich abgeschlossen werden könne. Schima, der sich in GesRZ 1991, 185 eingehend mit der Frage des Schutzzwecks dieser Norm auseinandergesetzt hat, kommt zum Ergebnis, dass § 84 Abs 4 dritter Satz AktG allein mit dem Schutz der im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen Minderheit nicht überzeugend erklärt werden könne. Die fünfjährige Sperrfrist sei in vielen Fällen zwar geeignet, der Gesellschaft oder den Aktionären eine Nachdenkpause zu verschaffen und sie vor einer übereilten Vorgangsweise zu bewahren. Die gesetzliche Normierung der fünfjährigen Sperrfrist habe sich aber an spezifisch aktienrechtlichen Aspekten zu orientieren, weil allein auf diese Weise erklärbar werde, warum nur das Aktienrecht (sowie das Recht der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit), nicht jedoch das Recht der anderen Kapitalgesellschaften eine „Verzichtssperre" kenne. Diese Überlegung führe zu der Konsequenz, dass durch die Sperrfrist vor allem auch die innerhalb dieser Frist neu hinzutretenden (Minderheits-)Aktionäre geschützt werden sollten. In keinem Kommentar wird hingegen die Meinung vertreten, dass die Verbotsnorm im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sei und insbesondere auch dem Schutz eines gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtigen Vorstandsmitglieds dienen solle.In Österreich führt etwa Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, Komm AktG, Paragraph 84, Rz 33 aus, der Zweck des Verbots des Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz AktG bestehe im Schutz der Aktionäre, sodass mit Zustimmung aller Aktionäre jederzeit eine Vereinbarung über einen Verzicht oder Vergleich abgeschlossen werden könne. Schima, der sich in GesRZ 1991, 185 eingehend mit der Frage des Schutzzwecks dieser Norm auseinandergesetzt hat, kommt zum Ergebnis, dass Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz AktG allein mit dem Schutz der im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen Minderheit nicht überzeugend erklärt werden könne. Die fünfjährige Sperrfrist sei in vielen Fällen zwar geeignet, der Gesellschaft oder den Aktionären eine Nachdenkpause zu verschaffen und sie vor einer übereilten Vorgangsweise zu bewahren. Die gesetzliche Normierung der fünfjährigen Sperrfrist habe sich aber an spezifisch aktienrechtlichen Aspekten zu orientieren, weil allein auf diese Weise erklärbar werde, warum nur das Aktienrecht (sowie das Recht der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit), nicht jedoch das Recht der anderen Kapitalgesellschaften eine „Verzichtssperre" kenne. Diese Überlegung führe zu der Konsequenz, dass durch die Sperrfrist vor allem auch die innerhalb dieser Frist neu hinzutretenden (Minderheits-)Aktionäre geschützt werden sollten. In keinem Kommentar wird hingegen die Meinung vertreten, dass die Verbotsnorm im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sei und insbesondere auch dem Schutz eines gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtigen Vorstandsmitglieds dienen solle.
Der Ansicht des Revisionswerbers, Schutzzweck der Norm sei auch, das betreffende Vorstandsmitglied vor Übereilung zu schützen, kann nicht beigepflichtet werden. Im Hinblick auf den sich allein auf den Schutz der Aktionäre und des Gesellschaftsvermögens (und damit den Gläubigerschutz) beziehenden Normzweck ist die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Verstoß gegen das Verbot des § 84 Abs 4 dritter Satz AktG bewirke nur relative Nichtigkeit, auf die sich der vom Schutzzweck nicht erfasste Kläger nicht berufen könne, zu billigen. Der Gegenmeinung Strassers (in Jabornegg/Strasser Komm AktG4, §§ 74 bis 84 Rz 112), da § 84 Abs 4 dritter Satz AktG als Beschränkung der Vertretungsmacht der zur Geltendmachung solcher Ersatzansprüche zuständigen Organe aufzufassen sei, habe das Gericht im Anlassfall auf diesen Mangel der Vertretungsmacht von Amts wegen Bedacht zu nehmen, kann nicht beigetreten werden. Dass durch diese Bestimmung nicht Allgemeininteressen, sondern allein die spezifischen Interessen von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geschützt werden sollen, legt eine objektiv-teleologische Auslegung dahin nahe, § 84 Abs 4 dritter Satz AktG trotz der die Unmöglichkeit eines früheren Verzichts oder Vergleichs suggerierenden Formulierung („Die Gesellschaft kann erst nach fünf Jahren .... verzichten oder sich darüber vergleichen ...") als Verbotsnorm anzusehen, auf die sich nur die genannten, von ihrem Regelungszweck erfassten Personen berufen können.Der Ansicht des Revisionswerbers, Schutzzweck der Norm sei auch, das betreffende Vorstandsmitglied vor Übereilung zu schützen, kann nicht beigepflichtet werden. Im Hinblick auf den sich allein auf den Schutz der Aktionäre und des Gesellschaftsvermögens (und damit den Gläubigerschutz) beziehenden Normzweck ist die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Verstoß gegen das Verbot des Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz AktG bewirke nur relative Nichtigkeit, auf die sich der vom Schutzzweck nicht erfasste Kläger nicht berufen könne, zu billigen. Der Gegenmeinung Strassers (in Jabornegg/Strasser Komm AktG4, Paragraphen 74, bis 84 Rz 112), da Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz AktG als Beschränkung der Vertretungsmacht der zur Geltendmachung solcher Ersatzansprüche zuständigen Organe aufzufassen sei, habe das Gericht im Anlassfall auf diesen Mangel der Vertretungsmacht von Amts wegen Bedacht zu nehmen, kann nicht beigetreten werden. Dass durch diese Bestimmung nicht Allgemeininteressen, sondern allein die spezifischen Interessen von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geschützt werden sollen, legt eine objektiv-teleologische Auslegung dahin nahe, Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz AktG trotz der die Unmöglichkeit eines früheren Verzichts oder Vergleichs suggerierenden Formulierung („Die Gesellschaft kann erst nach fünf Jahren .... verzichten oder sich darüber vergleichen ...") als Verbotsnorm anzusehen, auf die sich nur die genannten, von ihrem Regelungszweck erfassten Personen berufen können.
Mit diesem Ergebnis steht auch die Entscheidung 1 Ob 24/07x im Einklang, die einen vergleichbaren Fall betraf. Auch dort hatte ein Vorstand mit der Aktiengesellschaft (ebenfalls eine Bank) - nach den getroffenen Feststellungen innerhalb der Fünfjahresfrist des § 84 Abs 4 Satz 3 AktG - vergleichsweise eine Schadenersatzzahlung vereinbart, um so durch tätige Reue einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Die Vorinstanzen gaben dem auf diese Vereinbarung gestützten Zahlungsbegehren der Bank statt. Vom Obersten Gerichtshof wurde die ordentliche Revision des beklagten Vorstands mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen, ohne dass das Verbot des § 84 Abs 4 dritter Satz AktG als hinderlich angesehen worden wäre.Mit diesem Ergebnis steht auch die Entscheidung 1 Ob 24/07x im Einklang, die einen vergleichbaren Fall betraf. Auch dort hatte ein Vorstand mit der Aktiengesellschaft (ebenfalls eine Bank) - nach den getroffenen Feststellungen innerhalb der Fünfjahresfrist des Paragraph 84, Absatz 4, Satz 3 AktG - vergleichsweise eine Schadenersatzzahlung vereinbart, um so durch tätige Reue einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Die Vorinstanzen gaben dem auf diese Vereinbarung gestützten Zahlungsbegehren der Bank statt. Vom Obersten Gerichtshof wurde die ordentliche Revision des beklagten Vorstands mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen, ohne dass das Verbot des Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz AktG als hinderlich angesehen worden wäre.
Kann sich der Kläger demnach auf einen Verstoß gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG nicht berufen, muss auch sein in der Revision erhobener Einwand, es fehlten Feststellungen dazu, ob die Hauptversammlung den Vereinbarungen vom 14. 9. 2000 zugestimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile den fünften Teil des Grundkapitals erreichten, widersprochen habe, ins Leere gehen.Kann sich der Kläger demnach auf einen Verstoß gegen Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz AktG nicht berufen, muss auch sein in der Revision erhobener Einwand, es fehlten Feststellungen dazu, ob die Hauptversammlung den Vereinbarungen vom 14. 9. 2000 zugestimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile den fünften Teil des Grundkapitals erreichten, widersprochen habe, ins Leere gehen.
Unberechtigt sind auch die Ausführungen des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe sich mit dem Einwand der Sittenwidrigkeit nicht auseinandergesetzt und arglistige Irreführung sowie Unverhältnismäßigkeit des Zahlungsversprechens zu Unrecht verneint. Da die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts mit oberstgerichtlicher Judikatur, namentlich zu den §§ 1380 und 1385 ABGB (RIS-Justiz RS0032661; RS0032674; RS0032529; RS0032543 ua), im Einklang stehen, begegnen sie keinen Bedenken. Dasselbe gilt hinsichtlich des vom Kläger auch in der Revision wiederholten Einwands, er sei durch „ungerechte Furcht" im Sinn des § 870 ABGB zu den Vereinbarungen vom 14. 9. 2000 veranlasst worden. Wie schon die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben, veranlasst jemand, der durch Drohung mit einer Strafanzeige den Täter zur Leistung der wirklich oder vermeintlich gebührenden Entschädigung oder zur Abgabe eines Leistungsversprechens für eine Verletzung bestimmt hat, diese Rechtshandlungen nicht durch ungerechte Furcht, es sei denn, der Verletzte würde eine Entschädigung in einem offenbar unbegründeten Ausmaß verlangen (RIS-Justiz RS0014879). Davon kann hier keine Rede sein. Der Verweis des Revisionswerbers auf seine alle diese Einwände betreffenden Ausführungen im Berufungsschriftsatz ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579 und RS0043616).Unberechtigt sind auch die Ausführungen des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe sich mit dem Einwand der Sittenwidrigkeit nicht auseinandergesetzt und arglistige Irreführung sowie Unverhältnismäßigkeit des Zahlungsversprechens zu Unrecht verneint. Da die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts mit oberstgerichtlicher Judikatur, namentlich zu den Paragraphen 1380 und 1385 ABGB (RIS-Justiz RS0032661; RS0032674; RS0032529; RS0032543 ua), im Einklang stehen, begegnen sie keinen Bedenken. Dasselbe gilt hinsichtlich des vom Kläger auch in der Revision wiederholten Einwands, er sei durch „ungerechte Furcht" im Sinn des Paragraph 870, ABGB zu den Vereinbarungen vom 14. 9. 2000 veranlasst worden. Wie schon die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben, veranlasst jemand, der durch Drohung mit einer Strafanzeige den Täter zur Leistung der wirklich oder vermeintlich gebührenden Entschädigung oder zur Abgabe eines Leistungsversprechens für eine Verletzung bestimmt hat, diese Rechtshandlungen nicht durch ungerechte Furcht, es sei denn, der Verletzte würde eine Entschädigung in einem offenbar unbegründeten Ausmaß verlangen (RIS-Justiz RS0014879). Davon kann hier keine Rede sein. Der Verweis des Revisionswerbers auf seine alle diese Einwände betreffenden Ausführungen im Berufungsschriftsatz ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579 und RS0043616).
Da nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts davon auszugehen ist, dass der Kläger trotz seiner depressiven Störungen in der Lage war, die Tragweite und Auswirkungen seines Handelns abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren (RIS-Justiz RS0009075), kann auch in der Bejahung der Geschäftsfähigkeit des Klägers im vorliegenden Einzelfall (vgl RIS-Justiz RS0117658) kein Rechtsirrtum erkannt werden. Alle in der Rechtsrüge vorgebrachten Einwände sind demnach nicht stichhältig.Da nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts davon auszugehen ist, dass der Kläger trotz seiner depressiven Störungen in der Lage war, die Tragweite und Auswirkungen seines Handelns abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren (RIS-Justiz RS0009075), kann auch in der Bejahung der Geschäftsfähigkeit des Klägers im vorliegenden Einzelfall vergleiche RIS-Justiz RS0117658) kein Rechtsirrtum erkannt werden. Alle in der Rechtsrüge vorgebrachten Einwände sind demnach nicht stichhältig.
Als Nichtigkeit macht der Revisionswerber geltend, dass das Erstgericht Fragen zum Themenkomplex „V*****" nicht zugelassen habe und ihm dadurch „das Recht auf Gehör" genommen worden sei. Er hat diesen Einwand auch schon in der Berufung vorgebracht und als groben Verfahrensmangel, der aufgrund seiner Schwere in die „Nichtigkeitssphäre" reiche, gerügt. Da das Berufungsgericht entgegen der Behauptung des Revisionswerbers darauf sehr wohl eingegangen ist und den behaupteten Verfahrensmangel (und damit auch die behauptete Nichtigkeit) verneint hat, ist die Wahrnehmung dieser angeblichen Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981 und RS0042963). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Rüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek in Rechberger3 § 503 Rz 9 mwN). Beides ist hier nicht der Fall.Als Nichtigkeit macht der Revisionswerber geltend, dass das Erstgericht Fragen zum Themenkomplex „V*****" nicht zugelassen habe und ihm dadurch „das Recht auf Gehör" genommen worden sei. Er hat diesen Einwand auch schon in der Berufung vorgebracht und als groben Verfahrensmangel, der aufgrund seiner Schwere in die „Nichtigkeitssphäre" reiche, gerügt. Da das Berufungsgericht entgegen der Behauptung des Revisionswerbers darauf sehr wohl eingegangen ist und den behaupteten Verfahrensmangel (und damit auch die behauptete Nichtigkeit) verneint hat, ist die Wahrnehmung dieser angeblichen Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981 und RS0042963). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Rüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek in Rechberger3 Paragraph 503, Rz 9 mwN). Beides ist hier nicht der Fall.
Der unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens schließlich noch gerügte Umstand, dass die Vorinstanzen dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt sind, obwohl die Richtigkeit dieses Gutachtens durch mehrere Privatgutachten in Frage gestellt worden sei, betrifft die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Mit diesen Ausführungen kann ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt werden.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Alle Beklagten haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen auf Basis des - nur hinsichtlich der Zweitbeklagten zutreffenden - Streitwerts von 3.151.239,40 EUR verzeichnet, obwohl das Revisionsinteresse der Erstbeklagten 3.193.239,40 EUR und jenes der Drittbeklagten nur 21.000 EUR beträgt. Die der Drittbeklagten zu ersetzenden Kosten waren daher entsprechend niedriger zu bestimmen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Alle Beklagten haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen auf Basis des - nur hinsichtlich der Zweitbeklagten zutreffenden - Streitwerts von 3.151.239,40 EUR verzeichnet, obwohl das Revisionsinteresse der Erstbeklagten 3.193.239,40 EUR und jenes der Drittbeklagten nur 21.000 EUR beträgt. Die der Drittbeklagten zu ersetzenden Kosten waren daher entsprechend niedriger zu bestimmen.