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Rechtssatz RS0024945×

Rechtssatz RS0024945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0024945

Geschäftszahl

2Ob395/57; 7Ob248/08h

Entscheidungsdatum

03.06.2009

Rechtssatz

Der durch das Verbot Geschützte kann sich auf die aus dem Verbot resultierenden Ungültigkeit des Geschäftes berufen; es steht aber auch in seiner Macht das Geschäft gelten zu lassen, es ausdrücklich zu bestätigen und dadurch zu heilen vergleiche Gschnitzer in Klangs Kommentar 2. Auflage römisch vier S 171 f). Wenn also ein Dahrlehensgeber dem Darlehensnehmer schriftlich bestätigt hat, dass seine Darlehensforderung mit den von der Klägerin erbrachten Leistungen (Fleisch während der Bewirtschaftung) getilgt sei, dann muss er dies gelten lassen und kann nicht nachträglich unter Hinweis auf den von ihm für das Fleisch gezahlten Überpreis Folgerungen ableiten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 395/57
    Entscheidungstext OGH 09.10.1957 2 Ob 395/57
    Veröff: JBl 1958,43
  • 7 Ob 248/08h
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 248/08h
    Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Verbot des § 84 Abs 4 dritter Satz AktG bewirkt nur eine relative Nichtigkeit. Auf diese Verbotsnorm können sich nur die vom Regelungszweck erfassten Personen, nämlich (Minderheits-)Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger berufen. (T1); Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG - relative Nichtigkeit. (T2); Veröff: SZ 2009/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024945

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012

Dokumentnummer

JJR_19571009_OGH0002_0020OB00395_5700000_001