Rechtssatz RS0024945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024945
Geschäftszahl
2Ob395/57; 7Ob248/08h
Entscheidungsdatum
03.06.2009
Rechtssatz
Der durch das Verbot Geschützte kann sich auf die aus dem Verbot resultierenden Ungültigkeit des Geschäftes berufen; es steht aber auch in seiner Macht das Geschäft gelten zu lassen, es ausdrücklich zu bestätigen und dadurch zu heilen (vgl Gschnitzer in Klangs Kommentar 2. Auflage IV S 171 f). Wenn also ein Dahrlehensgeber dem Darlehensnehmer schriftlich bestätigt hat, dass seine Darlehensforderung mit den von der Klägerin erbrachten Leistungen (Fleisch während der Bewirtschaftung) getilgt sei, dann muss er dies gelten lassen und kann nicht nachträglich unter Hinweis auf den von ihm für das Fleisch gezahlten Überpreis Folgerungen ableiten.Der durch das Verbot Geschützte kann sich auf die aus dem Verbot resultierenden Ungültigkeit des Geschäftes berufen; es steht aber auch in seiner Macht das Geschäft gelten zu lassen, es ausdrücklich zu bestätigen und dadurch zu heilen vergleiche Gschnitzer in Klangs Kommentar 2. Auflage römisch vier S 171 f). Wenn also ein Dahrlehensgeber dem Darlehensnehmer schriftlich bestätigt hat, dass seine Darlehensforderung mit den von der Klägerin erbrachten Leistungen (Fleisch während der Bewirtschaftung) getilgt sei, dann muss er dies gelten lassen und kann nicht nachträglich unter Hinweis auf den von ihm für das Fleisch gezahlten Überpreis Folgerungen ableiten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 395/57
Entscheidungstext OGH 09.10.1957 2 Ob 395/57
Veröff: JBl 1958,43
- 7 Ob 248/08h
Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 248/08h
Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Verbot des § 84 Abs 4 dritter Satz AktG bewirkt nur eine relative Nichtigkeit. Auf diese Verbotsnorm können sich nur die vom Regelungszweck erfassten Personen, nämlich (Minderheits-)Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger berufen. (T1); Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG - relative Nichtigkeit. (T2); Veröff: SZ 2009/75
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024945
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19571009_OGH0002_0020OB00395_5700000_001