Rechtssatz RS0125097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125097
Entscheidungsdatum
03.06.2009
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das Verbot des § 84 Abs 4 dritter Satz AktG bewirkt nur eine relative Nichtigkeit. Auf diese Verbotsnorm können sich nur die vom Regelungszweck erfassten Personen, nämlich (Minderheits)Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger berufen.Ein Verstoß gegen das Verbot des Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz AktG bewirkt nur eine relative Nichtigkeit. Auf diese Verbotsnorm können sich nur die vom Regelungszweck erfassten Personen, nämlich (Minderheits)Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125097
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20090603_OGH0002_0070OB00248_08H0000_001