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Entscheidung 8 ObA 79/23k×

Entscheidung 8 ObA 79/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016417 Rechtssatz 08.12.1950Zivilrecht
Die Nichtigkeit eines Vertrages tritt nur in jenem Umfang ein, den der Zweck des Verbotsgesetzes erheischt.
RS0016454 Rechtssatz 31.03.1982Zivilrecht
Verbietet die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um die Rechtsfolge derselben zu verhindern, dann ist die Nichtigkeit des Geschäftes die Folge der Verbotswidrigkeit.
RS0016534 Rechtssatz 27.04.1983Zivilrecht
Die Regelung des § 879 Abs 1 ABGB gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung.
RS0016837 Rechtssatz 11.01.1938Zivilrecht
Ein Rechtsgeschäft ist mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig, wenn dies der Zweck des Verbotsgesetzes verlangt. RG vom 25.04.1940, VIII 436/39; Veröff: DREvBl 1940/240
RS0029328 Rechtssatz 10.09.1963Zivilrecht
1. Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dien …
RS0053025 Rechtssatz 08.05.1979Zivilrecht
Nur für die Kündigung eines Personalvertreters bedarf es der Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsausschusses.
RS0111011 Rechtssatz 11.11.1998Zivilrecht
Die Personalvertretung darf dem beabsichtigten Vorgehen des Dienststellenleiters nur zustimmen, wenn sie überzeugt ist, daß der behauptete Entlassungsgrund oder Kündigungsgrund gegeben ist. Wenn sie erkennen kann, daß ein vom Dienstgeber behaupteter Grund n …