Rechtssatz RS0053025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053025
Geschäftszahl
4Ob21/79; 9ObA82/14w; 8ObA79/23k
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Rechtssatz
Nur für die Kündigung eines Personalvertreters bedarf es der Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsausschusses.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 21/79
Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 21/79
- 9 ObA 82/14w
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 ObA 82/14w
Auch; Beisatz: Daraus ist aber lediglich zu folgern, dass es für die Kündigung anderer Vertragsbediensteter keiner solchen Zustimmung bedarf. Über die Rechtsfolgen des Fehlens einer Zustimmung des Personalvertreterausschusses zur Kündigung eines Personalvertreters wird damit nichts gesagt. (T1)
Beisatz: § 22 Abs 3 nö PVG kann nicht anders verstanden werden, als dass das für die Kündigung oder Entlassung zuständige Organ mangels Zustimmung des Personalvertreterausschusses noch das diesem übergeordnete Organ der Personalvertretung anhören muss. (T2)
- 8 ObA 79/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.01.2024 8 ObA 79/23k
vgl; Beisatz: Nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG) darf ein Personalvertreter idR nur mit Zustimmung des Personalvertreterausschusses, dem er angehört, gekündigt oder entlassen werden. (T3)
Beisatz: Wird die Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen erteilt, so entscheidet nach § 22 Abs 2 NÖ GPVG das zuständige Organ nach Anhörung des Zentralausschusses über die Entlassung, sodass die Entscheidungsbefugnis über die Kündigung oder Entlassung letztlich nicht beim Personalvertreterausschuss, sondern beim zuständigen Organ der Gemeinde liegt. (T4)
Beisatz: Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der Beteiligung des Personalvertreterausschusses um eine bloße „Sollvorschrift“ handle, die keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Entlassung habe. (T5)
Beisatz: Da § 22 Abs 2 NÖ GPVG verhindern will, dass das Dienstverhältnis eines Personalvertreters ohne vorherige Befassung des Personalvertreterausschusses beendet wird, muss der Verstoß gegen diese Vorschrift zur Unwirksamkeit der Entlassung führen. (T6)
Beisatz: Nachdem das dem Kläger zur Last gelegte Fehlverhalten in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter steht, wäre nach § 23 NÖ GPVG für eine Suspendierung hingegen keine Zustimmung des Personalvertreterausschusses erforderlich gewesen. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053025
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0040OB00021_7900000_002