Rechtssatz RS0111011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111011
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Rechtssatz
Die Personalvertretung darf dem beabsichtigten Vorgehen des Dienststellenleiters nur zustimmen, wenn sie überzeugt ist, daß der behauptete Entlassungsgrund oder Kündigungsgrund gegeben ist. Wenn sie erkennen kann, daß ein vom Dienstgeber behaupteter Grund nicht gegeben sein kann oder für einen Grund keine Anhaltspunkte vorliegen, besteht für die Personalvertretung kein Entscheidungsspielraum; ein der beabsichtigten Maßnahme zustimmender Beschluß ist dann gesetzwidrig. Die Personalvertretung handelt jedoch nicht rechtswidrig, wenn sie nach ausreichender Sachverhaltsprüfung in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, das Vorgehen des Dienststellenleiters sei zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 211/98i
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 211/98i
- 8 ObA 317/98w
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObA 317/98w
Auch; Beisatz: Die Unterlassung der Anhörung des betroffenen Dienstnehmers macht, einen ausreichenden Wissensstand vorausgesetzt, eine zustimmende Beschlußfassung noch nicht gesetzwidrig. (T1)
- 8 ObA 79/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.01.2024 8 ObA 79/23k
vgl; Beisatz: Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG). (T2)
Beisatz: Da § 22 Abs 2 NÖ GPVG verhindern will, dass das Dienstverhältnis eines Personalvertreters ohne vorherige Befassung des Personalvertreterausschusses beendet wird, muss der Verstoß gegen diese Vorschrift zur Unwirksamkeit der Entlassung führen. (T3)
Beisatz: Nachdem das dem Kläger zur Last gelegte Fehlverhalten in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter steht, wäre nach § 23 NÖ GPVG für eine Suspendierung hingegen keine Zustimmung des Personalvertreterausschusses erforderlich gewesen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111011
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_009OBA00211_98I0000_001