Rechtssatz RS0124481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124481
Entscheidungsdatum
26.11.2008
Rechtssatz
Stellt eine Partei, die auch schon zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss nach § 10 Abs 2 FBG legitimiert gewesen wäre, nachträglich einen (neuerlichen) Antrag auf Wiederherstellung des früheren Firmenbuchstandes, würde die Zulassung eines -inhaltlich als Anregung zum Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG zu qualifizierenden - Antrags auf neuerliche Eintragung des nach § 10 Abs 2 FBG gelöschten Gesellschafters eine Umgehung der prinzipiell auch Beschlüssen im Firmenbuch zukommenden Rechtskraft bedeuten. In einer derartigen Konstellation besteht für die -in das pflichtgemäße Ermessen des Firmenbuchgerichts gestellte - Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 10 Abs 2 FBG kein Raum.Stellt eine Partei, die auch schon zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG legitimiert gewesen wäre, nachträglich einen (neuerlichen) Antrag auf Wiederherstellung des früheren Firmenbuchstandes, würde die Zulassung eines -inhaltlich als Anregung zum Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG zu qualifizierenden - Antrags auf neuerliche Eintragung des nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG gelöschten Gesellschafters eine Umgehung der prinzipiell auch Beschlüssen im Firmenbuch zukommenden Rechtskraft bedeuten. In einer derartigen Konstellation besteht für die -in das pflichtgemäße Ermessen des Firmenbuchgerichts gestellte - Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kein Raum.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 243/08s
Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 243/08s
Beisatz: Ob eine nach § 10 Abs 2 FBG erfolgte Berichtigung des Firmenbuchs auch ihrerseits wieder Gegenstand eines weiteren Berichtigungsbeschlusses sein kann, ist in Lehre und Rechtsprechung bisher noch nicht näher erörtert. Unproblematisch erscheint dies für den Fall, dass sich die Unzulässigkeit erst aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen ergibt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124481
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20081126_OGH0002_0060OB00243_08S0000_002