Rechtssatz RS0124480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124480
Entscheidungsdatum
18.03.2022
Rechtssatz
Im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. Wird nämlich eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht, mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen.Im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. Wird nämlich eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht, mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 243/08s
Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 243/08s
Beisatz: Das amtswegige Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG dient nicht primär der Durchsetzung privater Interessen. (T1); Beisatz: Die weitgehenden Möglichkeiten zur amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG stellen - ebenso wie die amtswegige Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts - einen gewissen Ausgleich für das weitgehende Fehlen von Rekursberechtigten dar. (T2)
- 6 Ob 172/11d
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 172/11d
Beis wie T1
- 6 Ob 141/11w
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 141/11w
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 244/11t
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 244/11t
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn das Erstgericht einem Antrag auf Abberufung gemäß § 27 PSG stattgegeben hat, kommt dem Antragsteller umfassende Parteistellung zur Verteidigung seines bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, sodass er die Aufhebung des seinem Antrag stattgebenden Beschlusses mit Revisionsrekurs bekämpfen kann. Ebenso wie bei der Bejahung der Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder liegt der Grund dafür nicht im Schutz von Individualinteressen der Begünstigten, sondern in der Vermeidung eines andernfalls bestehenden Kontrolldefizits. (T3)
- 6 Ob 102/12m
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 102/12m
Vgl; Beisatz: Gegen Löschungen von Eintragungen nach § 10 Abs 2 FBG müsste sich die Privatstiftung selbst zur Wehr setzen. Erheben die Mitglieder des Stiftungsvorstands den Revisionsrekurs erkennbar nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Privatstiftung, ist er unter diesem Gesichtspunkt zulässig. (T4); Veröff: SZ 2012/89
- 6 Ob 157/21p
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 157/21p
Vgl
- 6 Ob 232/21t
Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 232/21t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124480
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20081126_OGH0002_0060OB00243_08S0000_001