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Rechtssatz RS0124480×

Rechtssatz RS0124480

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124480

Entscheidungsdatum

18.03.2022

Norm

FBG §10 Abs2

Rechtssatz

Im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. Wird nämlich eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht, mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 243/08s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 243/08s
    Beisatz: Das amtswegige Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG dient nicht primär der Durchsetzung privater Interessen. (T1); Beisatz: Die weitgehenden Möglichkeiten zur amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG stellen - ebenso wie die amtswegige Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts - einen gewissen Ausgleich für das weitgehende Fehlen von Rekursberechtigten dar. (T2)
  • 6 Ob 172/11d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 172/11d
    Beis wie T1
  • 6 Ob 141/11w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 141/11w
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 244/11t
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 244/11t
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn das Erstgericht einem Antrag auf Abberufung gemäß § 27 PSG stattgegeben hat, kommt dem Antragsteller umfassende Parteistellung zur Verteidigung seines bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, sodass er die Aufhebung des seinem Antrag stattgebenden Beschlusses mit Revisionsrekurs bekämpfen kann. Ebenso wie bei der Bejahung der Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder liegt der Grund dafür nicht im Schutz von Individualinteressen der Begünstigten, sondern in der Vermeidung eines andernfalls bestehenden Kontrolldefizits. (T3)
  • 6 Ob 102/12m
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 102/12m
    Vgl; Beisatz: Gegen Löschungen von Eintragungen nach § 10 Abs 2 FBG müsste sich die Privatstiftung selbst zur Wehr setzen. Erheben die Mitglieder des Stiftungsvorstands den Revisionsrekurs erkennbar nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Privatstiftung, ist er unter diesem Gesichtspunkt zulässig. (T4); Veröff: SZ 2012/89
  • 6 Ob 157/21p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 157/21p
    Vgl
  • 6 Ob 232/21t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 232/21t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124480

Im RIS seit

26.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022

Dokumentnummer

JJR_20081126_OGH0002_0060OB00243_08S0000_001