Der ordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig. Das Rekursgericht hat den Umstand, dass der Rekurs der Gesellschaft erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist erhoben wurde, nicht zum Anlass der Zurückweisung genommen. Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann auch auf verspätete Rechtsmittel Bedacht genommen werden, sodass dies der Behandlung des Revisionsrekurses gegen die aus anderem Grund zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht entgegensteht.Der ordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig. Das Rekursgericht hat den Umstand, dass der Rekurs der Gesellschaft erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist erhoben wurde, nicht zum Anlass der Zurückweisung genommen. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kann auch auf verspätete Rechtsmittel Bedacht genommen werden, sodass dies der Behandlung des Revisionsrekurses gegen die aus anderem Grund zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht entgegensteht.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat die zu § 142 FGG entwickelte Rechtsprechung, wonach demjenigen, der die amtswegige Löschung einer Eintragung angeregt hatte, keine Beteiligtenstellung und keine Rechtsmittelbefugnis im Löschungsverfahren zukomme (WBl 1994, 59 mwN), auch für amtswegige Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG unverändert aus der Erwägung beibehalten (NZ 1995, 113), ein Rekursrecht stehe nur in unmittelbarer Verfolgung rechtlich geschützter Interessen des Rechtsmittelwerbers zu, nicht jedoch in Fällen, in denen dieser nur von der Möglichkeit der Anregung einer amtswegigen Vorgangsweise Gebrauch gemacht habe. Aus dieser Überlegung hat der Senat in einem vergleichbaren Fall ein Rekursrecht gegen die Verweigerung amtswegigen Vorgehens verneint (6 Ob 267/99d). Dieser Grundsatz findet auch auf das Verfahren zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft selbst Anwendung. Die Zulässigkeit eines Rekurses setzt auch in einem solchen Fall einen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Einschreiters voraus (Burgstaller in Jabornegg, HGB Rz 16 zu § 15 FBG; HS 26.272; NZ 1995, 113).Der Oberste Gerichtshof hat die zu Paragraph 142, FGG entwickelte Rechtsprechung, wonach demjenigen, der die amtswegige Löschung einer Eintragung angeregt hatte, keine Beteiligtenstellung und keine Rechtsmittelbefugnis im Löschungsverfahren zukomme (WBl 1994, 59 mwN), auch für amtswegige Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG unverändert aus der Erwägung beibehalten (NZ 1995, 113), ein Rekursrecht stehe nur in unmittelbarer Verfolgung rechtlich geschützter Interessen des Rechtsmittelwerbers zu, nicht jedoch in Fällen, in denen dieser nur von der Möglichkeit der Anregung einer amtswegigen Vorgangsweise Gebrauch gemacht habe. Aus dieser Überlegung hat der Senat in einem vergleichbaren Fall ein Rekursrecht gegen die Verweigerung amtswegigen Vorgehens verneint (6 Ob 267/99d). Dieser Grundsatz findet auch auf das Verfahren zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft selbst Anwendung. Die Zulässigkeit eines Rekurses setzt auch in einem solchen Fall einen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Einschreiters voraus (Burgstaller in Jabornegg, HGB Rz 16 zu Paragraph 15, FBG; HS 26.272; NZ 1995, 113).
Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages mangels Vermögens führte zur Auflösung der Gesellschaft nach § 39 FBG. Gemäß § 40 FBG kann die vermögenslose Kapitalgesellschaft auf Antrag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden. Mag die Gesellschaft selbst auch aus wirtschaftlichen Gründen an einer Löschung interessiert sein, so dient das Amtslöschungsverfahren dennoch dem öffentlichen Interesse und nicht dem privaten Interesse der Gesellschaft. Diese kann die Einleitung eines amtswegigen Löschungsverfahrens zwar anregen, ein Antragsrecht steht ihr jedoch genausowenig zu wie ein Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens und Vornahme der Löschung. Zur Durchsetzung ihrer Interessen steht der Gesellschaft die Möglichkeit offen, nach Durchführung der Liquidation die Löschung im Wege eines Antrages nach § 93 GmbHG durchzusetzen.Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages mangels Vermögens führte zur Auflösung der Gesellschaft nach Paragraph 39, FBG. Gemäß Paragraph 40, FBG kann die vermögenslose Kapitalgesellschaft auf Antrag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden. Mag die Gesellschaft selbst auch aus wirtschaftlichen Gründen an einer Löschung interessiert sein, so dient das Amtslöschungsverfahren dennoch dem öffentlichen Interesse und nicht dem privaten Interesse der Gesellschaft. Diese kann die Einleitung eines amtswegigen Löschungsverfahrens zwar anregen, ein Antragsrecht steht ihr jedoch genausowenig zu wie ein Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens und Vornahme der Löschung. Zur Durchsetzung ihrer Interessen steht der Gesellschaft die Möglichkeit offen, nach Durchführung der Liquidation die Löschung im Wege eines Antrages nach Paragraph 93, GmbHG durchzusetzen.
Hat aber die Kapitalgesellschaft an der Durchführung der Löschung in einem amtswegigen Verfahren kein rechtlich geschütztes Interesse, kann in der Verweigerung der amtswegigen Verfahrenseinleitung oder Verfahrensfortsetzung keine Verletzung subjektiv-rechtlich geschützter Interessen erblickt werden. Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis bleiben der Kapitalgesellschaft somit im Verfahren über ihre amtswegige Löschung jedenfalls insoweit versagt, als der Entscheidungsgegenstand die Verweigerung der Verfahrenseinleitung oder seiner Fortsetzung betrifft.