Rechtssatz RS0114583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114583
Entscheidungsdatum
27.02.2013
Rechtssatz
Im Verfahren zur amtswegigen Löschung kommt der Kapitalgesellschaft insoweit keine Rechtsmittelbefugnis zu, als der Entscheidungsgegenstand die Verweigerung der Verfahrenseinleitung oder seiner Fortsetzung betrifft.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 297/00w
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 297/00w
- 6 Ob 160/12s
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 160/12s
Vgl auch; Beisatz: Nach der Auflösung einer Gesellschaft gemäß § 39 FBG wegen eines nicht eröffneten Insolvenzverfahrens (früher: Konkurses) mangels kostendeckenden Vermögens besteht keine von der Gesellschaft erzwingbare Pflicht des Firmenbuchgerichts, die Gesellschaft gemäß § 40 FBG zu löschen. Mag die Gesellschaft selbst auch aus wirtschaftlichen Gründen an einer Löschung interessiert sein, so dient das Amtslöschungsverfahren dennoch dem öffentlichen Interesse und nicht dem privaten Interesse der Gesellschaft. Diese kann die Einleitung eines amtswegigen Löschungsverfahrens zwar anregen, ein Antragsrecht steht ihr jedoch nicht zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114583
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0060OB00297_00W0000_001