Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Zur Abberufung des Klägers als Geschäftsleiter in der Vorstandssitzung vom 4. 11. 2004:
Der Revisionswerber führt aus, dass vom Einstimmigkeitsprinzip des § 17 Abs 2 Satz 1 GenG nur durch die Satzung oder eine von der Generalversammlung zu erlassende Geschäftsordnung abgewichen werden könne. Nach der Rechtsprechung sei zur Wirksamkeit von Willenserklärungen die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich und nicht nur deren Mitwirkung. Davon könne nur in der Satzung, nicht aber in einer vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung abgegangen werden. § 17 Abs 2 GenG sei (wie § 18 Abs 2 GmbHG) auch keine Zweifelsregel. Die Satzung der Beklagten enthalte auch keine Ermächtigung zur Regelung der Geschäftsführung. Eine Änderung der Geschäftsführungsbefugnis im Sinn einer Abänderung des gesetzlichen Zustands der Gesamtvertretung gemäß § 17 Abs 2 GenG sei nur im Rahmen einer Satzungsbestimmung möglich, die aber gemäß § 9 Abs 1 und 3 GenG nur Wirksamkeit entfalten könne, wenn sie in das Firmenbuch eingetragen worden sei. Das Argument, dass die Einstimmigkeit unpraktisch sei, greife im Hinblick auf die anlässlich der jährlichen ordentlichen Generalversammlung bestehende Möglichkeit der Satzungsänderung nicht. Geschäftsordnungen existierten zwar in der Praxis, seien dem GenG jedoch fremd. Sie könnten nur interne Abläufe regeln: Der Vorstand könne zwar seine eigenen Abläufe regeln, nicht aber in eine Satzungsregelung, die in die Kompetenz der Generalversammlung falle, eingreifen. Der Vorstand einer Genossenschaft sei daher nicht berechtigt, das im Gesetz verankerte Einstimmigkeitsprinzip in ein Mehrstimmigkeitsprinzip abzuändern. Der bloße Auftrag an den Vorstand, sich eine Geschäftsordnung zu geben, enthalte keine Ermächtigung für Maßnahmen, die einem anderen Organ der Gesellschaft, hier: der Generalversammlung, zukommen.Der Revisionswerber führt aus, dass vom Einstimmigkeitsprinzip des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 1 GenG nur durch die Satzung oder eine von der Generalversammlung zu erlassende Geschäftsordnung abgewichen werden könne. Nach der Rechtsprechung sei zur Wirksamkeit von Willenserklärungen die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich und nicht nur deren Mitwirkung. Davon könne nur in der Satzung, nicht aber in einer vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung abgegangen werden. Paragraph 17, Absatz 2, GenG sei (wie Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG) auch keine Zweifelsregel. Die Satzung der Beklagten enthalte auch keine Ermächtigung zur Regelung der Geschäftsführung. Eine Änderung der Geschäftsführungsbefugnis im Sinn einer Abänderung des gesetzlichen Zustands der Gesamtvertretung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, GenG sei nur im Rahmen einer Satzungsbestimmung möglich, die aber gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 3 GenG nur Wirksamkeit entfalten könne, wenn sie in das Firmenbuch eingetragen worden sei. Das Argument, dass die Einstimmigkeit unpraktisch sei, greife im Hinblick auf die anlässlich der jährlichen ordentlichen Generalversammlung bestehende Möglichkeit der Satzungsänderung nicht. Geschäftsordnungen existierten zwar in der Praxis, seien dem GenG jedoch fremd. Sie könnten nur interne Abläufe regeln: Der Vorstand könne zwar seine eigenen Abläufe regeln, nicht aber in eine Satzungsregelung, die in die Kompetenz der Generalversammlung falle, eingreifen. Der Vorstand einer Genossenschaft sei daher nicht berechtigt, das im Gesetz verankerte Einstimmigkeitsprinzip in ein Mehrstimmigkeitsprinzip abzuändern. Der bloße Auftrag an den Vorstand, sich eine Geschäftsordnung zu geben, enthalte keine Ermächtigung für Maßnahmen, die einem anderen Organ der Gesellschaft, hier: der Generalversammlung, zukommen.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
1.1 Die Genossenschaft wird gemäß § 17 Abs 1 GenG durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind gemäß § 17 Abs 2 GenG, wenn der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen befugt (Gesamtvertretung; der Fall der Passivvertretung ist hier nicht zu behandeln). Zur Vertretung einer Kreditgenossenschaft sind gemäß § 2 Z 1 lit b BWG ausschließlich die Geschäftsleiter befugt, sodass die Vertretungsmacht bei Kreditgenossenschaften „aufgespaltet" ist (Strommer in Dellinger, GenG § 17 Rz 33, 35 ff; vgl auch Perkounigg, Wer entscheidet bei Kreditgenossenschaften im Streitfall über den Jahresabschluss? in RdW 2003/420, 490 ff). Unzweifelhaft - und vom Revisionswerber auch gar nicht bestritten - gehört jedoch die Abberufung eines Geschäftsleiters nicht zum Bankbetrieb einer Kreditgenossenschaft (Krejci, Zur Weisungsfreiheit bankrechtlicher Geschäftsleiter von Kreditgenossenschaften in: ÖBA 2008, 710 ff, 715; Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesens 165), sodass dafür im konkreten Fall der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zuständig war.1.1 Die Genossenschaft wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GenG durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, GenG, wenn der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen befugt (Gesamtvertretung; der Fall der Passivvertretung ist hier nicht zu behandeln). Zur Vertretung einer Kreditgenossenschaft sind gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, BWG ausschließlich die Geschäftsleiter befugt, sodass die Vertretungsmacht bei Kreditgenossenschaften „aufgespaltet" ist (Strommer in Dellinger, GenG Paragraph 17, Rz 33, 35 ff; vergleiche auch Perkounigg, Wer entscheidet bei Kreditgenossenschaften im Streitfall über den Jahresabschluss? in RdW 2003/420, 490 ff). Unzweifelhaft - und vom Revisionswerber auch gar nicht bestritten - gehört jedoch die Abberufung eines Geschäftsleiters nicht zum Bankbetrieb einer Kreditgenossenschaft (Krejci, Zur Weisungsfreiheit bankrechtlicher Geschäftsleiter von Kreditgenossenschaften in: ÖBA 2008, 710 ff, 715; Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesens 165), sodass dafür im konkreten Fall der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zuständig war.
1.2 Strittig ist im Revisionsverfahren, ob die Satzung der Beklagten den Vorstand ermächtigen kann, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Beschlusserfordernisse abweichend von der im Gesetz vorgegebenen Einstimmigkeit geregelt werden können.
Dies bejaht Dellinger in seinem für die Beklagte im Verfahren erstatteten Gutachten (Beil ./131; vgl auch Strommer aaO § 17 Rz 1, 6 und 11). Keinert hingegen vertritt in einem ebenfalls im Verfahren für den Kläger erstatteten Gutachten (Beil ./Q) den Standpunkt, dass die Satzung keine Ermächtigung für eine solche Geschäftsordnung enthalten könne. Anders als § 77 Abs 1 dAktG sehe das GenG dafür keine gesetzliche Grundlage vor. Wenn die Satzung keine Abweichung vom Gesetz vorsehe, bedeute dies, dass sie den gesetzlichen Zustand - Einstimmigkeit - belasse. Durch eine Geschäftsordnung könne der Vorstand dies nicht ändern, denn ein Organbeschluss könne niemals die Satzung ändern.Dies bejaht Dellinger in seinem für die Beklagte im Verfahren erstatteten Gutachten (Beil ./131; vergleiche auch Strommer aaO Paragraph 17, Rz 1, 6 und 11). Keinert hingegen vertritt in einem ebenfalls im Verfahren für den Kläger erstatteten Gutachten (Beil ./Q) den Standpunkt, dass die Satzung keine Ermächtigung für eine solche Geschäftsordnung enthalten könne. Anders als Paragraph 77, Absatz eins, dAktG sehe das GenG dafür keine gesetzliche Grundlage vor. Wenn die Satzung keine Abweichung vom Gesetz vorsehe, bedeute dies, dass sie den gesetzlichen Zustand - Einstimmigkeit - belasse. Durch eine Geschäftsordnung könne der Vorstand dies nicht ändern, denn ein Organbeschluss könne niemals die Satzung ändern.
1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vertretung der Genossenschaft im Außenverhältnis Dritten gegenüber die Geschäftsführung im Innenverhältnis zu unterscheiden ist. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist im Außenverhältnis unbeschränkbar (§ 19 S 2 GenG; RIS-Justiz RS0023923). Während die §§ 17 ff GenG Regeln über die Vertretung enthalten, fehlen dem GenG vergleichbare Regeln über die Geschäftsführung (Keinert, GenG Rz 354; Strommer in Dellinger aaO § 17 Rz 9; insbesondere fehlt ein dem § 27 dGenG vergleichbares Geschäftsführungsmonopol des Vorstands, vgl dazu Dellinger/Oberhammer, Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes, 108). Damit fehlt aber auch eine Vorschrift über die Gesamtgeschäftsführung, wie sie etwa § 21 Abs 1 GmbHG mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag vorsieht.1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vertretung der Genossenschaft im Außenverhältnis Dritten gegenüber die Geschäftsführung im Innenverhältnis zu unterscheiden ist. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist im Außenverhältnis unbeschränkbar (Paragraph 19, S 2 GenG; RIS-Justiz RS0023923). Während die Paragraphen 17, ff GenG Regeln über die Vertretung enthalten, fehlen dem GenG vergleichbare Regeln über die Geschäftsführung (Keinert, GenG Rz 354; Strommer in Dellinger aaO Paragraph 17, Rz 9; insbesondere fehlt ein dem Paragraph 27, dGenG vergleichbares Geschäftsführungsmonopol des Vorstands, vergleiche dazu Dellinger/Oberhammer, Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes, 108). Damit fehlt aber auch eine Vorschrift über die Gesamtgeschäftsführung, wie sie etwa Paragraph 21, Absatz eins, GmbHG mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag vorsieht.
Dessen ungeachtet obliegt dem Vorstand die generelle Geschäftsführungsbefugnis (6 Ob 27/94), soweit sie nicht einem anderen Organ der Genossenschaft zugewiesen ist (Keinert aaO Rz 354 mwH; Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht Rz 1764; Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht 5/76 ff). In § 22 GenG wird das Rechnungswesen als Geschäftsführungsaufgabe des Vorstands normiert. § 26 GenG sieht die Möglichkeit vor, den Betrieb von Geschäften der Genossenschaft einem ihrer Beamten oder anderen Personen als Bevollmächtigte zuzuweisen. Die Befugnis des Vorstands zur Geschäftsführung lässt sich somit aus § 26 S 1 GenG, aber auch aus § 34 Abs 1 GenG erschließen (Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth aaO Rz 1764).Dessen ungeachtet obliegt dem Vorstand die generelle Geschäftsführungsbefugnis (6 Ob 27/94), soweit sie nicht einem anderen Organ der Genossenschaft zugewiesen ist (Keinert aaO Rz 354 mwH; Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht Rz 1764; Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht 5/76 ff). In Paragraph 22, GenG wird das Rechnungswesen als Geschäftsführungsaufgabe des Vorstands normiert. Paragraph 26, GenG sieht die Möglichkeit vor, den Betrieb von Geschäften der Genossenschaft einem ihrer Beamten oder anderen Personen als Bevollmächtigte zuzuweisen. Die Befugnis des Vorstands zur Geschäftsführung lässt sich somit aus Paragraph 26, S 1 GenG, aber auch aus Paragraph 34, Absatz eins, GenG erschließen (Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth aaO Rz 1764).
Im konkreten Fall ist nicht die Vertretungshandlung selbst, nämlich der Vollzug der Abberufung des Klägers als Geschäftsleiter nach außen, strittig, sondern die Rechtmäßigkeit der über die Abberufung ergangenen Beschlussfassung des Vorstands. Dabei handelt es sich um einen im Innenverhältnis ergangenen Akt der Geschäftsführung des Vorstands (illustrativ zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage im AktG und unter Hinweis auf § 1011 ABGB Strasser in Jabornegg/Strasser, Komm zum AktG § 70 Rz 30, 34; zu einzelnen dem Vorstand gesetzlich übertragenen Geschäftsführungskompetenzen, wie etwa die Bestellung der Geschäftsleiter einer Kreditgenossenschaft vgl Kalss/Nowotny/Schauer aaO Rz 5/78; zum Begriff der Geschäftsführung etwa auch Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 21 Rz 3).Im konkreten Fall ist nicht die Vertretungshandlung selbst, nämlich der Vollzug der Abberufung des Klägers als Geschäftsleiter nach außen, strittig, sondern die Rechtmäßigkeit der über die Abberufung ergangenen Beschlussfassung des Vorstands. Dabei handelt es sich um einen im Innenverhältnis ergangenen Akt der Geschäftsführung des Vorstands (illustrativ zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage im AktG und unter Hinweis auf Paragraph 1011, ABGB Strasser in Jabornegg/Strasser, Komm zum AktG Paragraph 70, Rz 30, 34; zu einzelnen dem Vorstand gesetzlich übertragenen Geschäftsführungskompetenzen, wie etwa die Bestellung der Geschäftsleiter einer Kreditgenossenschaft vergleiche Kalss/Nowotny/Schauer aaO Rz 5/78; zum Begriff der Geschäftsführung etwa auch Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 21, Rz 3).
1.4 Anders als nach § 77 dAktG ist auch im deutschen Genossenschaftsgesetz die Geschäftsführung nicht ausdrücklich als Aufgabe des Vorstands definiert. Sie wird wie im österreichischen Genossenschaftsrecht lediglich an verschiedenen Stellen des Gesetzes erwähnt (Gätsch in Helios/Strieder, Beck'sches Handbuch der Genossenschaft § 5 Rz 6). Wie bereits ausgeführt hat der Vorstand der Genossenschaft gemäß § 27 dGenG zwar ein Leitungsmonopol, er hat aber gemäß § 27 Abs 1 dGenG die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt sind. Geschäftsordnungen des Vorstands sind nicht zwingend erforderlich, sie können die Leitungsverantwortung des Vorstands nicht beschränken.1.4 Anders als nach Paragraph 77, dAktG ist auch im deutschen Genossenschaftsgesetz die Geschäftsführung nicht ausdrücklich als Aufgabe des Vorstands definiert. Sie wird wie im österreichischen Genossenschaftsrecht lediglich an verschiedenen Stellen des Gesetzes erwähnt (Gätsch in Helios/Strieder, Beck'sches Handbuch der Genossenschaft Paragraph 5, Rz 6). Wie bereits ausgeführt hat der Vorstand der Genossenschaft gemäß Paragraph 27, dGenG zwar ein Leitungsmonopol, er hat aber gemäß Paragraph 27, Absatz eins, dGenG die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt sind. Geschäftsordnungen des Vorstands sind nicht zwingend erforderlich, sie können die Leitungsverantwortung des Vorstands nicht beschränken.
Der Vorstand kann sich durch Geschäftsordnungen im Rahmen des ihm obliegenden Selbstorganisationsrechts ein Verfahren vorgeben, in dem üblicherweise auch Regeln über seine Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat enthalten sind. Er beschließt die Geschäftsordnung im Rahmen seines Selbstorganisationsrechts daher selbst (insoweit einstimmig). Satzungen und Geschäftsordnung sehen in der Praxis meist vor, dass der Vorstand beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirken und eine einfache Mehrheit erreicht wird (Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz³ § 27 Rz 8 ff, 13; Schaffland in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz36 § 27 Rz 14; Gätsch aaO § 5 Rz 33; vgl auch Müller, Komm zum GenG § 24 Rz 16).Der Vorstand kann sich durch Geschäftsordnungen im Rahmen des ihm obliegenden Selbstorganisationsrechts ein Verfahren vorgeben, in dem üblicherweise auch Regeln über seine Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat enthalten sind. Er beschließt die Geschäftsordnung im Rahmen seines Selbstorganisationsrechts daher selbst (insoweit einstimmig). Satzungen und Geschäftsordnung sehen in der Praxis meist vor, dass der Vorstand beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirken und eine einfache Mehrheit erreicht wird (Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz³ Paragraph 27, Rz 8 ff, 13; Schaffland in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz36 Paragraph 27, Rz 14; Gätsch aaO Paragraph 5, Rz 33; vergleiche auch Müller, Komm zum GenG Paragraph 24, Rz 16).
1.5 Auch nach österreichischem Genossenschaftsrecht besteht kein Zweifel darüber, dass die Satzung oder eine von der Generalversammlung beschlossene Geschäftsordnung bestimmen kann, mit welcher Mehrheit der Vorstand Beschlüsse fasst, wann er beschlussfähig ist etc (vgl § 17 Abs 2 GenG; Kalss/Nowotny/Schauer aaO Rz 5/75; Kastner/Doralt/Nowotny aaO 464).1.5 Auch nach österreichischem Genossenschaftsrecht besteht kein Zweifel darüber, dass die Satzung oder eine von der Generalversammlung beschlossene Geschäftsordnung bestimmen kann, mit welcher Mehrheit der Vorstand Beschlüsse fasst, wann er beschlussfähig ist etc vergleiche Paragraph 17, Absatz 2, GenG; Kalss/Nowotny/Schauer aaO Rz 5/75; Kastner/Doralt/Nowotny aaO 464).
Keinert differenziert in seinem Lehrbuch zwischen Vertretung und Geschäftsführung: Der Genossenschaftsvertrag könne eine von § 17 Abs 2 GenG abweichende Regelung bestimmen (Rz 344), dies sei jedoch nicht im Rahmen einer Geschäftsordnung des Vorstands zulässig (in FN 9 zu Rz 344 die Meinung Kastners in Patera aaO 158 FN 60 ablehnend). Demgegenüber führt er zur Geschäftsführung aus, dass ein Vorstandsbeschluss mangels einer Satzungs- oder Geschäftsordnungsbestimmung der Einstimmigkeit bedürfe. Das Statut sehe regelmäßig Mehrheitsbeschlüsse vor (Rz 355).Keinert differenziert in seinem Lehrbuch zwischen Vertretung und Geschäftsführung: Der Genossenschaftsvertrag könne eine von Paragraph 17, Absatz 2, GenG abweichende Regelung bestimmen (Rz 344), dies sei jedoch nicht im Rahmen einer Geschäftsordnung des Vorstands zulässig (in FN 9 zu Rz 344 die Meinung Kastners in Patera aaO 158 FN 60 ablehnend). Demgegenüber führt er zur Geschäftsführung aus, dass ein Vorstandsbeschluss mangels einer Satzungs- oder Geschäftsordnungsbestimmung der Einstimmigkeit bedürfe. Das Statut sehe regelmäßig Mehrheitsbeschlüsse vor (Rz 355).
Kastner (in Patera aaO 153) weist auf § 19 GenG hin und führt aus, dass die Geschäftsführung des Vorstands durch die Satzung, durch die Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschlüsse der Generalversammlung beschränkt werden kann (vgl auch das Weisungsrecht der Generalversammlung gegenüber dem Vorstand gemäß § 34 GenG). Auch einzelne Geschäfte könnten an die Zustimmung eines Genossenschaftsorgans gebunden werden, durch solche Beschränkungen könne jedoch die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten nicht beschränkt werden. Wörtlich formuliert Kastner zur Geschäftsführung (in Patera aaO 153 f, Unterstreichungen durch den Senat):Kastner (in Patera aaO 153) weist auf Paragraph 19, GenG hin und führt aus, dass die Geschäftsführung des Vorstands durch die Satzung, durch die Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschlüsse der Generalversammlung beschränkt werden kann vergleiche auch das Weisungsrecht der Generalversammlung gegenüber dem Vorstand gemäß Paragraph 34, GenG). Auch einzelne Geschäfte könnten an die Zustimmung eines Genossenschaftsorgans gebunden werden, durch solche Beschränkungen könne jedoch die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten nicht beschränkt werden. Wörtlich formuliert Kastner zur Geschäftsführung (in Patera aaO 153 f, Unterstreichungen durch den Senat):
„Die Geschäftsordnung für den Vorstand beschließt die Generalversammlung, wenn diese oder die Satzung damit nicht ein anderes Organ betraut. Der Vorstand kann angehalten werden, den Entwurf einer Geschäftsordnung zur Beschlussfassung seitens des zuständigen Organs vorzulegen. Die Geschäftsordnung kann mA nach nur Belange regeln, die das Innenverhältnis, nicht aber das Außenverhältnis der Genossenschaft betreffen, soweit nicht die Frage auch durch Generalversammlungsbeschluss geordnet werden könnte. [...] Trifft weder die Satzung noch die Geschäftsordnung für den Vorstand eine Regelung, so gilt Gesamtgeschäftsführung, die der Gesamtvertretung nach § 17 Abs 2 GenG entspricht."„Die Geschäftsordnung für den Vorstand beschließt die Generalversammlung, wenn diese oder die Satzung damit nicht ein anderes Organ betraut. Der Vorstand kann angehalten werden, den Entwurf einer Geschäftsordnung zur Beschlussfassung seitens des zuständigen Organs vorzulegen. Die Geschäftsordnung kann mA nach nur Belange regeln, die das Innenverhältnis, nicht aber das Außenverhältnis der Genossenschaft betreffen, soweit nicht die Frage auch durch Generalversammlungsbeschluss geordnet werden könnte. [...] Trifft weder die Satzung noch die Geschäftsordnung für den Vorstand eine Regelung, so gilt Gesamtgeschäftsführung, die der Gesamtvertretung nach Paragraph 17, Absatz 2, GenG entspricht."
Unter Bezugnahme auf diese Lehrmeinung Kastners vertritt auch Feil (Genossenschaftsrecht § 17 Rz 7) die Ansicht, dass die Geschäftsordnung des Vorstands nicht nur von der Generalversammlung, sondern auch von einem anderen in der Satzung dazu bestimmten Organ beschlossen werden könne, sie könne nur „genossenschaftsinterne Fragen" regeln. Dass das aus der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis folgende Einstimmigkeitsprinzip nicht nur durch Satzung, sondern auch durch eine Geschäftsordnung des Vorstands abgeändert werden kann, hält auch Frotz für zulässig (Zur Stellung, zu den Aufgaben und zur Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat bei Kreditgenossenschaften, Rechtsgutachten zur Stellung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Organisationsgefüge von Raiffeisenkasse und Raiffeisenbanken [1985], 3 f).Unter Bezugnahme auf diese Lehrmeinung Kastners vertritt auch Feil (Genossenschaftsrecht Paragraph 17, Rz 7) die Ansicht, dass die Geschäftsordnung des Vorstands nicht nur von der Generalversammlung, sondern auch von einem anderen in der Satzung dazu bestimmten Organ beschlossen werden könne, sie könne nur „genossenschaftsinterne Fragen" regeln. Dass das aus der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis folgende Einstimmigkeitsprinzip nicht nur durch Satzung, sondern auch durch eine Geschäftsordnung des Vorstands abgeändert werden kann, hält auch Frotz für zulässig (Zur Stellung, zu den Aufgaben und zur Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat bei Kreditgenossenschaften, Rechtsgutachten zur Stellung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Organisationsgefüge von Raiffeisenkasse und Raiffeisenbanken [1985], 3 f).
Nach Ansicht dieser Autoren kann die Satzung daher den Vorstand ermächtigen, eine Geschäftsordnung für sich zu beschließen, die auch Regeln über die interne Beschlussfassung wie die hier zu beurteilende Geschäftsordnung in § 8 enthält (Frotz aaO 3 f erachtet konkret § 12 Abs 2 Satz 2 der Mustersatzung der niederösterreichischen Raiffeisenkassen iVm § 8 Abs 2 der auf Basis dieser Satzung erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand, der Mehrstimmigkeit vorsehe, für zulässig).Nach Ansicht dieser Autoren kann die Satzung daher den Vorstand ermächtigen, eine Geschäftsordnung für sich zu beschließen, die auch Regeln über die interne Beschlussfassung wie die hier zu beurteilende Geschäftsordnung in Paragraph 8, enthält (Frotz aaO 3 f erachtet konkret Paragraph 12, Absatz 2, Satz 2 der Mustersatzung der niederösterreichischen Raiffeisenkassen in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, der auf Basis dieser Satzung erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand, der Mehrstimmigkeit vorsehe, für zulässig).
1.6 Die unter Punkt 1.5 zitierten Lehrmeinungen stellen die Rechtslage zutreffend dar. Wenn die Generalversammlung eine Geschäftsordnung für den Vorstand bestimmen kann, in der die Beschlusserfordernisse für den Vorstand abweichend von der gesetzlichen Regelung festgelegt sind, und wenn die Satzung selbst solche abweichende Beschlusserfordernisse festlegen kann, so kann sie wie im konkreten Fall auch normieren, dass der Vorstand selbst eine Geschäftsordnung zu erlassen hat, in der dann vom Gesetz abweichende Beschlusserfordernisse geregelt werden können. Das Genossenschaftsgesetz enthält über die innere Ordnung des Vorstands keine Bestimmungen, sodass Vertragsfreiheit herrscht und die Regelungen durch Satzung oder innere Geschäftsordnung erfolgen können (so zur damals vergleichbaren Rechtslage beim Aufsichtsrat einer Genossenschaft 9 ObA 76/94).
Indem die Satzung anordnet, dass der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen muss, basiert diese im konkreten Fall auch auf dem Willen der Generalversammlung der Beklagten. Der Genossenschaftsvertrag bestimmt derart den Vorstand, sich selbst Regeln für die Geschäftsführung zu geben. Dass auch der Gesetzgeber den Vorstand durchaus für berechtigt erachtet, die Geschäftsführung selbst zu gestalten, lässt sich etwa aus § 26 GenG erkennen. Dem Argument, dass die Satzung die gesetzliche Regelung mangels abweichender Bestimmung unverändert ließe (Keinert in Beil ./Q) kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil - wie bereits ausgeführt - eine gesetzliche Bestimmung über die Abstimmungserfordernisse bei Beschlussfassungen im Rahmen der Geschäftsführung fehlt, sodass sie schon begrifflich nicht „unverändert" bleiben kann.Indem die Satzung anordnet, dass der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen muss, basiert diese im konkreten Fall auch auf dem Willen der Generalversammlung der Beklagten. Der Genossenschaftsvertrag bestimmt derart den Vorstand, sich selbst Regeln für die Geschäftsführung zu geben. Dass auch der Gesetzgeber den Vorstand durchaus für berechtigt erachtet, die Geschäftsführung selbst zu gestalten, lässt sich etwa aus Paragraph 26, GenG erkennen. Dem Argument, dass die Satzung die gesetzliche Regelung mangels abweichender Bestimmung unverändert ließe (Keinert in Beil ./Q) kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil - wie bereits ausgeführt - eine gesetzliche Bestimmung über die Abstimmungserfordernisse bei Beschlussfassungen im Rahmen der Geschäftsführung fehlt, sodass sie schon begrifflich nicht „unverändert" bleiben kann.
Da die gemäß § 8 Abs 2 der Geschäftsordnung des Vorstands erforderliche Mehrheit in der Sitzung des Vorstands am 4. 11. 2004 unstrittig erzielt wurde und ihr der Aufsichtsrat zustimmte, erfolgte die Abberufung des Klägers als Geschäftsleiter rechtswirksam.Da die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Vorstands erforderliche Mehrheit in der Sitzung des Vorstands am 4. 11. 2004 unstrittig erzielt wurde und ihr der Aufsichtsrat zustimmte, erfolgte die Abberufung des Klägers als Geschäftsleiter rechtswirksam.
2. Zur Wirksamkeit der Erklärung der Entlassung des Klägers am 10. 12. 2004:
Der Revisionswerber bestreitet, dass seine Entlassung rechtswirksam erfolgt sei, weil dafür ausschließlich der Vorstand zuständig gewesen wäre. Dies ergebe sich aus § 3 Abs 4 der Geschäftsordnung für den Vorstand, aber auch aus Punkt X.) des Arbeitsvertrags des Klägers. Dieser mag zwar als Geschäftsleiter abberufen worden sein, arbeitsrechtlich sei er jedoch Geschäftsleiter geblieben. Im Zeitpunkt der Abberufung des Klägers als Geschäftsleiter seien für die Beklagte keine Entlassungsgründe gegeben gewesen. Der bloße Verdacht des Vorliegens von Entlassungsgründen genüge nicht.Der Revisionswerber bestreitet, dass seine Entlassung rechtswirksam erfolgt sei, weil dafür ausschließlich der Vorstand zuständig gewesen wäre. Dies ergebe sich aus Paragraph 3, Absatz 4, der Geschäftsordnung für den Vorstand, aber auch aus Punkt römisch zehn.) des Arbeitsvertrags des Klägers. Dieser mag zwar als Geschäftsleiter abberufen worden sein, arbeitsrechtlich sei er jedoch Geschäftsleiter geblieben. Im Zeitpunkt der Abberufung des Klägers als Geschäftsleiter seien für die Beklagte keine Entlassungsgründe gegeben gewesen. Der bloße Verdacht des Vorliegens von Entlassungsgründen genüge nicht.
Ergänzend zu der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, dass auch für den Bereich des Genossenschaftsrechts zwischen seiner Organstellung als Geschäftsleiter der Beklagten und deren Widerruf einerseits sowie seinem Arbeitsvertrag und dessen Auflösung andererseits zu unterscheiden ist (zur AG: RIS-Justiz RS0049399). Auch aus § 3 Abs 4 der Geschäftsordnung für den Vorstand ergibt sich, dass gleichzeitig mit der Abberufung über die etwaige Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Geschäftsleiters zu entscheiden ist, dass also die Abberufung von der Funktion als Geschäftsleiter von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden ist.Ergänzend zu der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, dass auch für den Bereich des Genossenschaftsrechts zwischen seiner Organstellung als Geschäftsleiter der Beklagten und deren Widerruf einerseits sowie seinem Arbeitsvertrag und dessen Auflösung andererseits zu unterscheiden ist (zur AG: RIS-Justiz RS0049399). Auch aus Paragraph 3, Absatz 4, der Geschäftsordnung für den Vorstand ergibt sich, dass gleichzeitig mit der Abberufung über die etwaige Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Geschäftsleiters zu entscheiden ist, dass also die Abberufung von der Funktion als Geschäftsleiter von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden ist.
Als Geschäftsleiter war der Kläger kein Organ iSd Genossenschaftsgesetzes, sondern ein - notwendiges (6 Ob 31/92) - Sonderorgan der Kreditgenossenschaft iSd §§ 2 Z l lit b, 5 Abs l Z 12 BWG, für den daher sinngemäß die für Vorstandsmitglieder maßgeblichen Bestimmungen gelten (Kastner in Patera aaO 168). Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft können gemäß § 15 Abs 2 GenG unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus den bestehenden Verträgen jederzeit abberufen werden. Davon abweichende Vorschriften für Geschäftsleiter enthält weder das Genossenschaftsgesetz noch das Bankwesengesetz.Als Geschäftsleiter war der Kläger kein Organ iSd Genossenschaftsgesetzes, sondern ein - notwendiges (6 Ob 31/92) - Sonderorgan der Kreditgenossenschaft iSd Paragraphen 2, Z l Litera b,, 5 Abs l Ziffer 12, BWG, für den daher sinngemäß die für Vorstandsmitglieder maßgeblichen Bestimmungen gelten (Kastner in Patera aaO 168). Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft können gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GenG unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus den bestehenden Verträgen jederzeit abberufen werden. Davon abweichende Vorschriften für Geschäftsleiter enthält weder das Genossenschaftsgesetz noch das Bankwesengesetz.
Die Abberufung des Klägers aus seiner Organstellung als Geschäftsleiter am 4. 11. 2004 erfolgte somit rechtswirksam.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Punkt X.3 des Arbeitsvertrags des Klägers: Infolge der bereits dargestellten Unterscheidung zwischen der Organstellung des Klägers und seiner Stellung als Arbeitnehmer bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung des Arbeitsvertrags. Ob nämlich durch die Abberufung des Klägers als Geschäftsleiter eine arbeitsvertraglich vereinbarte Frist allenfalls verletzt worden sein mag oder nicht, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine Vertragsverletzung lediglich Schadenersatzansprüche nach sich ziehen könnte, die jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens sind.Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Punkt römisch zehn.3 des Arbeitsvertrags des Klägers: Infolge der bereits dargestellten Unterscheidung zwischen der Organstellung des Klägers und seiner Stellung als Arbeitnehmer bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung des Arbeitsvertrags. Ob nämlich durch die Abberufung des Klägers als Geschäftsleiter eine arbeitsvertraglich vereinbarte Frist allenfalls verletzt worden sein mag oder nicht, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine Vertragsverletzung lediglich Schadenersatzansprüche nach sich ziehen könnte, die jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
Nach seiner Abberufung als Geschäftsleiter war der Kläger somit nur mehr Angestellter der Beklagten ohne Organfunktion. Der im Revisionsverfahren allein erhobene Einwand, der Kläger sei im Zeitpunkt der Entlassung noch (zumindest arbeitsrechtlich) Geschäftsleiter der Beklagten gewesen, die Entlassung habe daher nur vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgesprochen werden können, ist daher - wie dargestellt - nicht zutreffend.
3. Zur behaupteten Verfristung der Entlassung:
In diesem Zusammenhang rügt der Revisionswerber, dass die Vorinstanzen keine Feststellungen „zum Verfristungseinwand" getroffen hätten. Erkennbar habe das Berufungsgericht die Entlassung nur mit Unregelmäßigkeiten des Klägers bei der Kreditvergabe begründet. Offen bleibe aber, in welchen der dem Kläger vorgeworfenen Kreditfälle die Organe der Beklagten zu welchem Zeitpunkt über welche konkreten Informationen verfügt hätten. Ohne derartige Feststellungen lasse sich die Frage der Verfristung des Entlassungsrechts aber rechtlich nicht abschließend beurteilen.
Zutreffend weist die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, dass der Kläger in seiner Berufung keine Rechtsrüge zur behaupteten Verfristung der Entlassung ausführte. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge kann aber nach stRsp im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 23 mwH). Nichts anderes gilt für im Berufungsverfahren unbekämpfte selbständige Streitpunkte (RIS-Justiz RS0043480 [T22]). Schließlich kann der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels auch dann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema wie hier ohnehin Feststellungen getroffen wurden, die aber den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15], zuletzt 9 ObA 67/09g).Zutreffend weist die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, dass der Kläger in seiner Berufung keine Rechtsrüge zur behaupteten Verfristung der Entlassung ausführte. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge kann aber nach stRsp im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 503, Rz 23 mwH). Nichts anderes gilt für im Berufungsverfahren unbekämpfte selbständige Streitpunkte (RIS-Justiz RS0043480 [T22]). Schließlich kann der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels auch dann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema wie hier ohnehin Feststellungen getroffen wurden, die aber den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15], zuletzt 9 ObA 67/09g).
Soweit der Revisionswerber inhaltlich erkennbar die Berechtigung des Ausspruchs der Entlassung bestreitet, kann auf die in diesem Zusammenhang zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit der Revisionswerber inhaltlich erkennbar die Berechtigung des Ausspruchs der Entlassung bestreitet, kann auf die in diesem Zusammenhang zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.