Rechtssatz RS0059541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059541
Entscheidungsdatum
29.10.2009
Rechtssatz
Das Genossenschaftsgesetz enthält über die innere Ordnung des Aufsichtsrates keine Bestimmungen, so dass Vertragsfreiheit besteht und die Regelungen durch Satzung oder Geschäftsordnung erfolgen können. Die förmlichen Regelungen über die innere Ordnung, die Beschlussfassung und Protokollierung haben vor allem Bedeutung für eine Bindung der Genossenschaft an die Beschlüsse und die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 76/94
Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 76/94
- 9 ObA 100/08h
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 100/08h
Auch; nur: Das Genossenschaftsgesetz enthält über die innere Ordnung des Aufsichtsrates keine Bestimmungen, so dass Vertragsfreiheit besteht und die Regelungen durch Satzung oder Geschäftsordnung erfolgen können. (T1);
Beisatz: Hier: Innere Ordnung des Vorstands. (T2);
Veröff: SZ 2009/145
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059541
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_009OBA00076_9400000_002