Rechtssatz RS0125510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125510
Entscheidungsdatum
29.10.2009
Rechtssatz
Wird im Genossenschaftsvertrag bestimmt, dass der Vorstand sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben hat, kann er unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs 2 GenG über die Gesamtvertretung nach außen davon abweichende Beschlusserfordernisse für die Geschäftsführung im Innenverhältnis festlegen.Wird im Genossenschaftsvertrag bestimmt, dass der Vorstand sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben hat, kann er unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, GenG über die Gesamtvertretung nach außen davon abweichende Beschlusserfordernisse für die Geschäftsführung im Innenverhältnis festlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125510
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20091029_OGH0002_009OBA00100_08H0000_001