Begründung:
Im Firmenbuch ist zu FN 42520 f die Gemeinnützige H***** registrierte Genossenschaft mbH, eine gemeinnützige Bauvereinigung iS des § 1 WGG (§ 2 der Satzung) ***** (im folgenden Genossenschaft) eingetragen.Im Firmenbuch ist zu FN 42520 f die Gemeinnützige H***** registrierte Genossenschaft mbH, eine gemeinnützige Bauvereinigung iS des Paragraph eins, WGG (Paragraph 2, der Satzung) ***** (im folgenden Genossenschaft) eingetragen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen ihrer Satzung lauten:
§ 15 (1)Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einemParagraph 15, (1)Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einem
oder zwei Obmann-Stellvertreter(n) und weiteren
Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl der
Vorstandsmitglieder beträgt mindestens vier ....
(2) Vorstandsmitglieder .... werden von der
Generalversammlung .... auf eine
Funktionsperiode von drei Jahren gewählt. ....
(5) Ist die in der Satzung festgesetzte
Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder
unterschritten oder wird der Vorstand dauernd
beschlußunfähig, so hat der Obmann bzw.
im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter
unverzüglich eine Generalversammlung zur
Durchführung von Wahlen einzuberufen.
Kommen der Obmann bzw seine Stellvertreter
dieser Verpflichtung nicht nach oder sind alle an
der Ausübung ihrer Funktion dauernd verhindert,
so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine
Generalversammlung einzuberufen. Bis dahin
ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet,
für die Durchführung der Aufgaben des
Vorstandes zu sorgen. Er kann hiezu aus seiner
Mitte oder aus dem Kreis der
Genossenschaftsmitglieder für jedes
ausgeschiedene Vorstandsmitglied vorläufig
einen Stellvertreter bestellen. Die (der)
Stellvertreter sind (ist) unverzüglich dem
Registergericht anzuzeigen. .....
§ 17 (1) Der Aufsichtsrat besteht aus demParagraph 17, (1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem
Vorsitzenden, einem Stellvertreter des
Vorsitzenden und mindestens einem, höchstens
jedoch vier weiteren Mitgliedern. .....Mitglieder
des Vorstandes und Dienstnehmer der
Genossenschaft - soweit nicht zwingende
gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen - können nicht in den
Aufsichtsrat gewählt werden.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen weder dem
Vorstand angehören, noch dauernd Stellvertreter
von Vorstandsmitgliedern sein. ....
§ 19 (3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alleParagraph 19, (3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle
Aufsichtsratsmitglieder zur Sitzung eingeladen
und mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
Nach dem Aktenstand besteht bei der Genossenschaft derzeit ein aus Erich A***** als Vorsitzender, dem Erstrekurswerber Josef A***** als dessen Stellvertreter und Rupert R***** als weiteres Mitglied bestehender Aufsichtsrat und ein aus nur (mehr) einem - kollektivzeichnungsberechtigten - Vorstandsmitglied, dem Geschäftsführer der Genossenschaft und Zweitrekurswerber Dr.Georg H*****, bestehender Vorstand. Der Vorstandsobmann DDr.Fridolin Z*****, sein Stellvertreter Dr.Klaus P***** sowie die Vorstandsmitglieder Herbert K***** und Gernold U***** hatten ihre Funktionen am 19.Mai 1994, 27.Mai 1994 und 10.Juni 1994 wegen "erheblicher Meinungsdifferenzen" mit dem Geschäftsführer zurückgelegt.
Nach dem Rücktritt der genannten vier Vorstandsmitglieder bestellte
der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 14.Juni 1994 unter Hinweis
darauf, iS des § 15 Abs 5 der Satzung zu handeln, mit sofortiger
Wirkung den Aufsichtsrat-Vorsitzenden zum "vorläufigen Stellvertreter
für den bisherigen Obmannstellvertreter ......", den Stellvertreter
des Aufsichtsrat-Vorsitzenden (Erstrekurswerber) zum "vorläufigen Stellvertreter für den bisherigen Obmann ....." sowie das Aufsichtsratsmitglied Rupert R***** zum "vorläufigen Stellvertreter für das bisherige Vorstandsmitglied Gernold U*****".
Das Erstgericht wies den Antrag des Erstrekurswerbers als vorläufiger
Stellvertreter des bisherigen Vorstandsobmanns und des
Zweitrekurswerbers als Vorstandsmitglied, den Erstrekurswerber, Erich
A***** und Rupert R***** als vorläufigen Stellvertreter der
Vorstandmitglieder, und zwar den Erstrekurswerber für den bisherigen
Obmann ......, Erich A***** für den bisherigen Obmann-Stellvertreter
.... und Rupert R***** für das bisherige Vorstandsmitglied Gernold
U***** im Firmenbuch einzutragen, ab. Denn bei der Beschlußfassung seien offensichtlich nur zwei der drei Mitglieder des zumindest dreigliedrigen Aufsichtsrats anwesend gewesen, sodaß fraglich sei, ob der Aufsichtsrat überhaupt beschlußfähig gewesen sei. Unabhängig davon sei aber die Bestellung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder, wenn auch nur zu vorläufig stellvertretenden Vorstandsmitgliedern, jedenfalls unzulässig, weil die Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds mit der eines Vorstandsmitglieds nach § 24 GenG unvereinbar sei. Der Aufsichtsrat hätte von der in der Satzung eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen müssen, andere Genossenschafter einstweilen als Vorstandsmitglieder zu bestellen. Überdies wäre eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder nur dann möglich, wenn für die Dauer der Vorstandsfunktion die Aufsichtsratsfunktion ruhend gestellt werde.U***** im Firmenbuch einzutragen, ab. Denn bei der Beschlußfassung seien offensichtlich nur zwei der drei Mitglieder des zumindest dreigliedrigen Aufsichtsrats anwesend gewesen, sodaß fraglich sei, ob der Aufsichtsrat überhaupt beschlußfähig gewesen sei. Unabhängig davon sei aber die Bestellung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder, wenn auch nur zu vorläufig stellvertretenden Vorstandsmitgliedern, jedenfalls unzulässig, weil die Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds mit der eines Vorstandsmitglieds nach Paragraph 24, GenG unvereinbar sei. Der Aufsichtsrat hätte von der in der Satzung eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen müssen, andere Genossenschafter einstweilen als Vorstandsmitglieder zu bestellen. Überdies wäre eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder nur dann möglich, wenn für die Dauer der Vorstandsfunktion die Aufsichtsratsfunktion ruhend gestellt werde.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.