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Rechtssatz RS0059550×

Rechtssatz RS0059550

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059550

Geschäftszahl

6Ob27/94

Entscheidungsdatum

21.12.1994

Rechtssatz

Der Beschluß des Aufsichtsrates, womit Aufsichtsratsmitglieder zu vorläufigen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedern bestellt werden, muß ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im GenG die Ausübung des Amtes jedenfalls dann befristen, somit eine kalendermäßig bestimmte oder wenigstens bestimmbare Amtsdauer enthalten, wenn durch die Bestellung der Aufsichtsrat beschlußunfähig wird. Unbefristete Bestellungsbeschlüsse sind in solchen Fällen unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 21.12.1994 6 Ob 27/94
    Veröff: SZ 67/233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059550

Dokumentnummer

JJR_19941221_OGH0002_0060OB00027_9400000_002