Der von der eingetragenen Genossenschaft gegen die Bestätigung der Abweisung des sich auf die Verdeutlichung von § 7 Abs 3 der Statuten beziehenden Anmeldung ist zulässig, aber nicht berechtigt.Der von der eingetragenen Genossenschaft gegen die Bestätigung der Abweisung des sich auf die Verdeutlichung von Paragraph 7, Absatz 3, der Statuten beziehenden Anmeldung ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, daß der Genossenschaftsvertrag Regelungen über "die allfälligen besonderen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod oder Ausschließung)" der Genossenschafter enthalten müsse. Eine Beendigung der Mitgliedschaft außer durch Tod oder entsprechende Willenserklärung des Genossenschafters selbst sieht das Gesetz nur in der Form einer darauf gerichteten Willenserklärung durch ein statutenmäßig hiezu bestimmtes Organ der Genossenschaft in Ansehung eines individuell bestimmten Genossenschafters, nämlich durch den näher zu regelnden Ausschluß, vor. Der erkennende Senat hat eine Bestimmung des Genossenschaftsvertrages, nach der die Beendigung der Mitgliedschaft eines Genossenschafters selbsttätig an den objektiven Verzug mit einer Zahlungsverpflichtung geknüpft wird, als unvereinbar mit dem im § 1 GenG umschriebenen Förderungszweck erkannt (siehe die bereits vom Rekursgericht zitierte, oben erwähnte Entscheidung vom 29.6.1989). Das muß aber umsomehr bei der Unzustellbarkeit näher bezeichneter eingeschriebener Briefsendungen gelten, weil in einem derartigen Fall der betroffene Genossenschafter - im Gegensatz zu den Organen der Genossenschaft - über aufrechten Bestand oder Beendigung der Mitgliedschaft völlig im Ungewissen bliebe.Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, daß der Genossenschaftsvertrag Regelungen über "die allfälligen besonderen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod oder Ausschließung)" der Genossenschafter enthalten müsse. Eine Beendigung der Mitgliedschaft außer durch Tod oder entsprechende Willenserklärung des Genossenschafters selbst sieht das Gesetz nur in der Form einer darauf gerichteten Willenserklärung durch ein statutenmäßig hiezu bestimmtes Organ der Genossenschaft in Ansehung eines individuell bestimmten Genossenschafters, nämlich durch den näher zu regelnden Ausschluß, vor. Der erkennende Senat hat eine Bestimmung des Genossenschaftsvertrages, nach der die Beendigung der Mitgliedschaft eines Genossenschafters selbsttätig an den objektiven Verzug mit einer Zahlungsverpflichtung geknüpft wird, als unvereinbar mit dem im Paragraph eins, GenG umschriebenen Förderungszweck erkannt (siehe die bereits vom Rekursgericht zitierte, oben erwähnte Entscheidung vom 29.6.1989). Das muß aber umsomehr bei der Unzustellbarkeit näher bezeichneter eingeschriebener Briefsendungen gelten, weil in einem derartigen Fall der betroffene Genossenschafter - im Gegensatz zu den Organen der Genossenschaft - über aufrechten Bestand oder Beendigung der Mitgliedschaft völlig im Ungewissen bliebe.
Eine derartige Statutenbestimmung ist nach ihrem Inhalt unwirksam.
An einer derartigen Unwirksamkeit änderte nichts, daß sie Bestandteil des der Eintragung der Genossenschaft zugrundegelegten Textes des Genossenschaftsvertrages oder einer in das Firmenbuch bereits eingetragenen Satzungsänderung wäre. An der Verdeutlichung einer unwirksamen Satzungsbestimmung gebricht es der Genossenschaft an jedem Rechtsschutzinteresse.
Die Vorinstanzen haben die Eintragung einer Verdeutlichung des § 7 Abs 3 der Statuten im Sinne des Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung vom 23.Dezember 1991 daher ohne Rechtsirrtum abgelehnt.Die Vorinstanzen haben die Eintragung einer Verdeutlichung des Paragraph 7, Absatz 3, der Statuten im Sinne des Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung vom 23.Dezember 1991 daher ohne Rechtsirrtum abgelehnt.
Das Firmenbuchgericht hat weiters statutarische Bindungen der Genossenschaft an die Zustimmung eines Verbandorganes als dem Grundsatz der Genossenschaftsautonomie widersprechend schlechthin für unwirksam erkannt.
Auch das Rekursgericht wertete die im Sinne des § 14a beschlossene konkrete Satzungsänderung als unzulässige Eingriffe in die Selbstverwaltung der Genossenschaft, die die Risken ihrer Geschäftsführung auch selbst zu tragen habe.Auch das Rekursgericht wertete die im Sinne des Paragraph 14 a, beschlossene konkrete Satzungsänderung als unzulässige Eingriffe in die Selbstverwaltung der Genossenschaft, die die Risken ihrer Geschäftsführung auch selbst zu tragen habe.
Der von der eingetragenen Genossenschaft gegen die Bestätigung der Abweisung des sich auf die Ergänzung ihrer Statuten im Sinne des neu beschlossenen § 14a beziehenden Antrages ist zulässig, aber nur teilweise berechtigt.Der von der eingetragenen Genossenschaft gegen die Bestätigung der Abweisung des sich auf die Ergänzung ihrer Statuten im Sinne des neu beschlossenen Paragraph 14 a, beziehenden Antrages ist zulässig, aber nur teilweise berechtigt.
Die statutenmäßige Bestimmung, vor einer Begebung von Partizipationskapital (im Sinne des § 12 Abs 6 KWG bzw § 23 Abs 4 BWG) oder von Ergänzungskapital (im Sinne des § 12 Abs 7 KWG bzw § 23 Abs 7 BWG) das Gutachten des Verbandes einzuholen, erscheint unter dem Gesichtspunkt der Genossenschaftsautonomie unbedenklich, weil eine statutarisch selbst auferlegte Entscheidungshilfe durch Gutachteneinholung vor wichtigen Strukturentscheidungen zwar möglicherweise eine Verzögerung des Entscheidungsvorganges, aber keinerlei Beschränkung der freien Willensbildung zur Folge haben kann. Die Regelung dürfte keinesfalls so ausgelegt werden, daß der Verband durch Verweigerung einer Gutachtenserstattung die Beschlußfassung der Genossenschaft verhindern könnte. Die Verpflichtung zur Gutachteneinholung ist nur als Umschreibung der gebotenen Sorgfaltspflichten in besonderen Geschäftsfällen zu verstehen. In diesem Sinn ist die Statutenergänzung im Sinne der Regelung nach § 14a Abs 2 unbedenklich.Die statutenmäßige Bestimmung, vor einer Begebung von Partizipationskapital (im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, KWG bzw Paragraph 23, Absatz 4, BWG) oder von Ergänzungskapital (im Sinne des Paragraph 12, Absatz 7, KWG bzw Paragraph 23, Absatz 7, BWG) das Gutachten des Verbandes einzuholen, erscheint unter dem Gesichtspunkt der Genossenschaftsautonomie unbedenklich, weil eine statutarisch selbst auferlegte Entscheidungshilfe durch Gutachteneinholung vor wichtigen Strukturentscheidungen zwar möglicherweise eine Verzögerung des Entscheidungsvorganges, aber keinerlei Beschränkung der freien Willensbildung zur Folge haben kann. Die Regelung dürfte keinesfalls so ausgelegt werden, daß der Verband durch Verweigerung einer Gutachtenserstattung die Beschlußfassung der Genossenschaft verhindern könnte. Die Verpflichtung zur Gutachteneinholung ist nur als Umschreibung der gebotenen Sorgfaltspflichten in besonderen Geschäftsfällen zu verstehen. In diesem Sinn ist die Statutenergänzung im Sinne der Regelung nach Paragraph 14 a, Absatz 2, unbedenklich.
Zustimmungsrechte des Verbandes bedeuten dagegen eine mögliche Blockierung der Genossenschaft:
Geschäftsleiter (im Sinn des § 4 Abs 3 KWG bzw § 2 Z 1 BWG) sind notwendige Organe einer Kreditgenossenschaft, deren Bestellung in keiner Weise von einer Willenserklärung eines Außenstehenden abhängig sein darf. Es ist als gesetzliche Verpflichtung der Genossenschaft anzusehen, dafür zu sorgen, daß sie jederzeit handlungsfähige Organe besitze. Das ist eine Voraussetzung dafür, daß ihr Rechtspersönlichkeit verliehen ist. In der Erfüllung ihrer Organbestellungsverpflichtungen darf die Genossenschaft nicht von einem außenstehenden Dritten abhängig sein; auch bloße Verzögerungen in der Organbestellung durch allenfalls notwendig werdende Reaktionen auf die Nichterteilung einer Zustimmung (verbandsinterner Rechtszug, gerichtliche Zustimmungserwirkung, Änderung der Statuten) wären mit der Verpflichtung zur Organbestellung unvereinbar.Geschäftsleiter (im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, KWG bzw Paragraph 2, Ziffer eins, BWG) sind notwendige Organe einer Kreditgenossenschaft, deren Bestellung in keiner Weise von einer Willenserklärung eines Außenstehenden abhängig sein darf. Es ist als gesetzliche Verpflichtung der Genossenschaft anzusehen, dafür zu sorgen, daß sie jederzeit handlungsfähige Organe besitze. Das ist eine Voraussetzung dafür, daß ihr Rechtspersönlichkeit verliehen ist. In der Erfüllung ihrer Organbestellungsverpflichtungen darf die Genossenschaft nicht von einem außenstehenden Dritten abhängig sein; auch bloße Verzögerungen in der Organbestellung durch allenfalls notwendig werdende Reaktionen auf die Nichterteilung einer Zustimmung (verbandsinterner Rechtszug, gerichtliche Zustimmungserwirkung, Änderung der Statuten) wären mit der Verpflichtung zur Organbestellung unvereinbar.
Die Vorinstanzen haben aus dieser Erwägung die Ergänzung der Statuten durch Neuaufnahme der Regelung nach § 14a Abs 3 zu Recht abgewiesen.Die Vorinstanzen haben aus dieser Erwägung die Ergänzung der Statuten durch Neuaufnahme der Regelung nach Paragraph 14 a, Absatz 3, zu Recht abgewiesen.
Bestimmte Arten von Investitionen und Beteiligungen nicht ohne Zustimmung des Verbandes vorzunehmen, stellt zwar eine die Geschäftspolitik der Genossenschaft sehr weitreichend beschränkende Bindung an die Geschäftspolitik des Verbandes dar, betrifft aber keine rechtlich als zwingend vorgesehene, wenn auch möglicherweise im gegebenen Fall wirtschaftlich und daher auch im Sinne der Sorgfaltspflicht gebotene Einzelmaßnahme. Hier erscheint eine - äußerstenfalls durch eine Satzungsänderung wieder aufhebbare - Selbstbindung der Genossenschaft nicht derart einschneidend, daß die Statutenbestimmung als nichtig gewertet werden müßte.
Ein Einwand gegen die Eintragung der beschlossenen Änderung der Satzung im Sinne des § 14a Abs 1 besteht daher nicht.Ein Einwand gegen die Eintragung der beschlossenen Änderung der Satzung im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, besteht daher nicht.