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Rechtssatz RS0059492×

Rechtssatz RS0059492

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059492

Geschäftszahl

7Ob215/57; 5Ob490/97p

Entscheidungsdatum

07.07.1998

Rechtssatz

Enthält ein Genossenschaftsvertrag die Bestimmung, daß Vorstandsbeschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden, ohne zu sagen, bei Anwesenheit wievieler Vorstandsmitglieder der Vorstand beschlußfähig ist, dann folgt aus weiteren Bestimmungen über die Möglichkeit einer Vertretung des behinderten Obmannes und darüber, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet, jedenfalls, daß ein einhelliger Beschluß von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder in der Sitzung zur Fassung eines wirksamen Beschlusses genügt. Vorausgesetzt wird hier allerdings, daß allen Vorstandsmitgliedern Gelegenheit gegeben war, an der Sitzung teilzunehmen. Zur Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 215/57
    Entscheidungstext OGH 15.05.1957 7 Ob 215/57
    Veröff: SZ 30/30 = EvBl 1958/60 S 102
  • 5 Ob 490/97p
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 490/97p
    Auch; nur: Zur Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0059492

Dokumentnummer

JJR_19570515_OGH0002_0070OB00215_5700000_001