Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift *****, wobei die einzelnen Kläger folgende Anteile, jeweils verbunden mit Wohnungseigentum an nachstehenden Wohnungen, haben: Die Erstklägerin 42/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 3, der Zweitkläger 186/2522 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 4, der Drittkläger 92/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 5, der Viertkläger 42/1261 Anteile, Wohnungseigentum an W 6, der Fünftkläger 94/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 7, der Sechstkläger und die Siebentklägerin je 184/5044 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 8 (gemäß § 12 Abs 1 WEG), die Achtklägerin 42/1261 Anteile, mitDie Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift *****, wobei die einzelnen Kläger folgende Anteile, jeweils verbunden mit Wohnungseigentum an nachstehenden Wohnungen, haben: Die Erstklägerin 42/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 3, der Zweitkläger 186/2522 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 4, der Drittkläger 92/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 5, der Viertkläger 42/1261 Anteile, Wohnungseigentum an W 6, der Fünftkläger 94/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 7, der Sechstkläger und die Siebentklägerin je 184/5044 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 8 (gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG), die Achtklägerin 42/1261 Anteile, mit
Wohnungseigentum an W 9, die Neuntklägerin 184/2522 Anteile, mit
Wohnungseigentum an W 11, die Zehntklägerin 40/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 12, der Elftkläger 93/2522 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 13 (die gemäß § 12 Abs 1 WEG mit der gleichen Anzahl von Anteilen der Edith Riedl verbunden sind), der Zwölftkläger und die Dreizehntklägerin je 92/2522 Anteile, mit Wohnungseigentum anWohnungseigentum an W 11, die Zehntklägerin 40/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 12, der Elftkläger 93/2522 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 13 (die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG mit der gleichen Anzahl von Anteilen der Edith Riedl verbunden sind), der Zwölftkläger und die Dreizehntklägerin je 92/2522 Anteile, mit Wohnungseigentum an
W 14, der Vierzehntkläger 68/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W
16.
Die Beklagten sind Miteigentümer der oben genannten Liegenschaft mit Anteilen von je 120/2522, wobei die Anteile gemäß § 12 Abs 1 WEG mit dem Wohnungseigentum an Wohnung Nr. 15 verbunden sind. Es besteht seit 1985 Wohnungseigentum an diesem Haus. Der Zweitkläger hat mit Kaufvertrag vom 27.1.1989, die Beklagten haben mit Kaufvertrag vom 27.9.1983 ihre Anteile erworben. Es besteht auf dieser Liegenschaft ausschließlich an Wohnungen Wohnungseigentum.Die Beklagten sind Miteigentümer der oben genannten Liegenschaft mit Anteilen von je 120/2522, wobei die Anteile gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG mit dem Wohnungseigentum an Wohnung Nr. 15 verbunden sind. Es besteht seit 1985 Wohnungseigentum an diesem Haus. Der Zweitkläger hat mit Kaufvertrag vom 27.1.1989, die Beklagten haben mit Kaufvertrag vom 27.9.1983 ihre Anteile erworben. Es besteht auf dieser Liegenschaft ausschließlich an Wohnungen Wohnungseigentum.
Die Beklagten mieteten die Abstellplätze Nr. 6 und 8 der Wohnhausanlage, und zwar zunächst den Abstellplatz Nr. 8 und - nach Übergabe der Hausverwaltung - vom derzeitigen Verwalter im Jahr 1987 den Abstellplatz Nr. 6. Diese Abstellplätze sind nicht mit selbständigen Wohnungen verbunden (§ 1 Abs 2 WEG), sondern sind allgemeine Teile der Liegenschaft. Vor einiger Zeit meldeten sich zwei weitere Wohnungseigentümer für einen Garagenplatz an, darunter auch der Zweitkläger.Die Beklagten mieteten die Abstellplätze Nr. 6 und 8 der Wohnhausanlage, und zwar zunächst den Abstellplatz Nr. 8 und - nach Übergabe der Hausverwaltung - vom derzeitigen Verwalter im Jahr 1987 den Abstellplatz Nr. 6. Diese Abstellplätze sind nicht mit selbständigen Wohnungen verbunden (Paragraph eins, Absatz 2, WEG), sondern sind allgemeine Teile der Liegenschaft. Vor einiger Zeit meldeten sich zwei weitere Wohnungseigentümer für einen Garagenplatz an, darunter auch der Zweitkläger.
Die Kläger unterzeichnen eine Abstimmungsliste vom 3.11.1994, worin es heißt: "Der von Ing.S***** benützte zweite Pkw-Abstellplatz soll aufgekündigt werden", wobei handschriftlich " Nr. 6" hinzugefügt wurde. Die Kläger erteilten am 6.10.1987 an Franz P***** schriftliche Vollmacht, womit sie ihm die Verwaltung ihrer Miteigentumsanteile an der Liegenschaft übertrugen, und von der auch die Vertretung vor Gericht umfaßt war. Der Verwalter bevollmächtigte den Klagevertreter zur Vertretung derjenigen Parteien, die ihm selbst Vollmacht erteilt hatten.
Mit der Kündigung vom 3.3.1995 kündigten die Kläger den beklagten Parteien den Garagenplatz Nr. 6 zum 30.6.1995 gerichtlich auf. Die Kläger stellten die Mehrheit als Wohnungseigentümer dar. Der Zweitkläger habe selbst Bedarf an einem Abstellplatz, die Beklagten weigerten sich jedoch, dem Garagenabstellplatz Nr. 6 freizugeben, sodaß die Kläger zur gerichtlichen Aufkündigung genötigt seien.
Die beklagten Parteien erhoben Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung vom 6.3.1995. Die Aufkündigung sei unzulässig. Die gekündigten Parteien seien ebenfalls Wohnungseigentümer und hätten die Garagenplätze Nr. 6 und Nr. 8 gemietet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufkündigung lägen nicht vor. Soweit eine Abstimmungsliste existiere, seien die darauf enthaltenen Zustimmungserklärungen nicht für den hier klagsgegenständlichen, sondern einen anderen Abstellplatz erteilt worden, den die entsprechende Interessentin mittlerweile erhalten habe. Nicht seien jedoch Zustimmungserklärungen für eine Kündigung erteilt worden, um dem Zweitkläger einen Abstellplatz zu verschaffen. Es fehle den Klägerin sowohl an der Aktivlegitimation, da die Mehrheit der Eigentümer keinen Auftrag zur Einbringung der gegenständlichen Aufkündigung erteilt habe, als auch an der erforderlichen gerichtlichen Genehmigung zur Aufkündigung (EFSlg 32.069).
Das Erstgericht hob die gerichtliche Aufkündigung als rechtsunwirksam auf und wies das Klagebegehren, die Beklagten seien schuldig, den Garagenplatz Nr. 6 zu räumen und den klagenden Parteien geräumt zu übergeben, ab. Es wertete den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Kündigungsgrund des § 14 Abs 2 WEG nicht vorliege, da nicht ein Dritter, sondern Wohnungseigentümer Mieter des Abstellplatzes seien. Darüber hinaus mangle es den Klägern an einem gesetzlichen Kündigungsgrund, sodaß die Kündigung aufzuheben sei.Das Erstgericht hob die gerichtliche Aufkündigung als rechtsunwirksam auf und wies das Klagebegehren, die Beklagten seien schuldig, den Garagenplatz Nr. 6 zu räumen und den klagenden Parteien geräumt zu übergeben, ab. Es wertete den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Kündigungsgrund des Paragraph 14, Absatz 2, WEG nicht vorliege, da nicht ein Dritter, sondern Wohnungseigentümer Mieter des Abstellplatzes seien. Darüber hinaus mangle es den Klägern an einem gesetzlichen Kündigungsgrund, sodaß die Kündigung aufzuheben sei.
Das Berufungsgericht hob I. aus Anlaß der Berufung der klagenden Parteien das angefochtene Urteil sowie das im vorangegangenen Verfahren gegenüber dem Dritt-, Fünft-, Acht- (bezeichnet als "Siebent-") und Neunt- (bezeichnet als "Acht-") klagenden Parteien als nichtig auf und wies insoweit die Aufkündigung und die im Namen dieser Parteien erhobene Berufung zurück, gab II. der Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es zu lauten habe:Das Berufungsgericht hob römisch eins. aus Anlaß der Berufung der klagenden Parteien das angefochtene Urteil sowie das im vorangegangenen Verfahren gegenüber dem Dritt-, Fünft-, Acht- (bezeichnet als "Siebent-") und Neunt- (bezeichnet als "Acht-") klagenden Parteien als nichtig auf und wies insoweit die Aufkündigung und die im Namen dieser Parteien erhobene Berufung zurück, gab römisch zwei. der Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es zu lauten habe:
"Die Aufkündigung vom 6.3.1995, 4 C 165/95a-1, ist wirksam.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Gemeinschaft der Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG O*****, BG H*****, binnen 14 Tagen den im Haus ***** gelegenen Abstellplatz Nr. 6 geräumt von nicht in Bestand gegebenen Fahrnissen zu übergeben und die mit S 6.692,72 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen." Es verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz gegenüber den verbliebenen klagenden Parteien. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig.
Die (in Rechtskraft) erwachsene Nichtigerklärung gegenüber den 3.-, 5.-, 8.- und 9.-klagenden Parteien begründete es damit, daß diese dem Klagevertreter keine Vollmacht erteilt hätten.
Im übrigen seien die anderen Kläger zur Aufkündigung legitimiert. Voraussetzung, daß auch die Minderheit der Miteigentümer einer Liegenschaft (hier knapp 45 %) zu einer Aufkündigung berechtigt sei, sei lediglich die Zustimmung der Mehrheit, die wohl vor der Auflösungserklärung erfolgt sein müsse, jedoch noch im Prozeß nachgewiesen werden könne, was hier erfolgt sei. Am 3.11.1994 sei durch Zustimmung von mehr als 76 % der Miteigentümer ein nach Ablauf von sechs Monaten unbedingt bindender Mehrheitsbeschluß über die außerordentliche Verwaltungsmaßnahme der Auflösung des mit Miteigentümern abgeschlossenen Bestandvertrages zustandegekommen. Die Fristen des § 13b Abs 4 WEG und § 14 Abs 3 WEG hätte als von amtswegen wahrzunehmende materiellrechtliche Ausschlußfristen mit Eintritt des Rechtsscheins des Zustandekommens eines Beschlusses, hier also am 3.11.1994, zu laufen begonnen, sodaß die sechsmonatige Frist des § 14 Abs 3 WEG ungenützt verstrichen sei. Der Beschluß der Mehrheit sei somit bindend. Wegen Willensmängeln könne der Mehrheitsbeschluß nicht angefochten werden, für seine Auslegung seien die §§ 6 und 7 ABGB, nicht jedoch § 914 f ABGB heranzuziehen. Die selbständige Anmietung eines Abstellplatzes zu privaten Zwecken unterläge nicht den Kündigungsbeschränkungen des MRG, die Aufkündigungen eines derartigen Bestandvertrages noch § 1116 ABGB bedürfe somit keiner weiteren Begründung. Infolge Wirksamkeit der Kündigung sei das Urteils des Erstgerichtes daher im Sinne einer Stattgebung abzuändern.Im übrigen seien die anderen Kläger zur Aufkündigung legitimiert. Voraussetzung, daß auch die Minderheit der Miteigentümer einer Liegenschaft (hier knapp 45 %) zu einer Aufkündigung berechtigt sei, sei lediglich die Zustimmung der Mehrheit, die wohl vor der Auflösungserklärung erfolgt sein müsse, jedoch noch im Prozeß nachgewiesen werden könne, was hier erfolgt sei. Am 3.11.1994 sei durch Zustimmung von mehr als 76 % der Miteigentümer ein nach Ablauf von sechs Monaten unbedingt bindender Mehrheitsbeschluß über die außerordentliche Verwaltungsmaßnahme der Auflösung des mit Miteigentümern abgeschlossenen Bestandvertrages zustandegekommen. Die Fristen des Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG und Paragraph 14, Absatz 3, WEG hätte als von amtswegen wahrzunehmende materiellrechtliche Ausschlußfristen mit Eintritt des Rechtsscheins des Zustandekommens eines Beschlusses, hier also am 3.11.1994, zu laufen begonnen, sodaß die sechsmonatige Frist des Paragraph 14, Absatz 3, WEG ungenützt verstrichen sei. Der Beschluß der Mehrheit sei somit bindend. Wegen Willensmängeln könne der Mehrheitsbeschluß nicht angefochten werden, für seine Auslegung seien die Paragraphen 6 und 7 ABGB, nicht jedoch Paragraph 914, f ABGB heranzuziehen. Die selbständige Anmietung eines Abstellplatzes zu privaten Zwecken unterläge nicht den Kündigungsbeschränkungen des MRG, die Aufkündigungen eines derartigen Bestandvertrages noch Paragraph 1116, ABGB bedürfe somit keiner weiteren Begründung. Infolge Wirksamkeit der Kündigung sei das Urteils des Erstgerichtes daher im Sinne einer Stattgebung abzuändern.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist, zu den Fragen der Auslegung und Anfechtung derartiger Beschlüsse sowie zur Rechtsnatur der in § 13b Abs 4 WEG und in § 14 Abs 3 WEG normierten Fristen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bislang nicht ergangen sei.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist, zu den Fragen der Auslegung und Anfechtung derartiger Beschlüsse sowie zur Rechtsnatur der in Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG und in Paragraph 14, Absatz 3, WEG normierten Fristen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bislang nicht ergangen sei.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Parteien aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Aufkündigung für rechtsunwirksam erklärt und die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.