Rechtssatz RS0108762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108762
Entscheidungsdatum
25.11.1997
Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3
Rechtssatz
Die Aufkündigung eines an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft bestehenden Bestandvertrages mit einem Wohnungseigentümer ist keine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, sondern ändert nur die Rechtszugehörigkeit, ohne daß die Benützungsart selbst einer Änderung unterzogen würde. Eine derartige Aufkündigung kann daher nicht dem Regelungszweck des § 14 Abs 3 WEG unterstellt werden.Die Aufkündigung eines an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft bestehenden Bestandvertrages mit einem Wohnungseigentümer ist keine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, sondern ändert nur die Rechtszugehörigkeit, ohne daß die Benützungsart selbst einer Änderung unterzogen würde. Eine derartige Aufkündigung kann daher nicht dem Regelungszweck des Paragraph 14, Absatz 3, WEG unterstellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108762
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0050OB02330_96Z0000_002