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Rechtssatz RS0108762

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108762

Geschäftszahl

5Ob2330/96z

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3

Rechtssatz

Die Aufkündigung eines an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft bestehenden Bestandvertrages mit einem Wohnungseigentümer ist keine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, sondern ändert nur die Rechtszugehörigkeit, ohne daß die Benützungsart selbst einer Änderung unterzogen würde. Eine derartige Aufkündigung kann daher nicht dem Regelungszweck des Paragraph 14, Absatz 3, WEG unterstellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108762

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB02330_96Z0000_002